Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

3.  DER  INTERVALUTARISCHE  KURS.

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Die  ersten  Staatsnoten  waren  keine  förmlichen,  sondern
hatten  das  Äußere  von  Banknoten.  Deshalb  betrachtete  sie
auch  damals  noch  die  caisse  d’escompte  lediglich  als  ihre  Noten
und  löste  sie  —  fakultativ  —  in  Hartgeld  ein.  Um  ihren  Plan
durchzuführen,  mußte  sie  Hartgeld,  d.  h.  eine  Ware  mit
schwankendem  Preise,  größtenteils  im  Auslande  mit  bedeutendem
Disagio  kaufen.  Mit  dem  teuer  erkauften  Hartgelde  löste  sie
dann,  soviel  sie  gerade  konnte,  Noten  in  Paris  ein.  Die  caisse
d’escompte  war  nämlich  in  dem  Irrtum  befangen,  die  Einlösung
der  Noten  müsse  in  barem  Heide  erfolgen.  Sie  wußte  nicht,
daß  die  Einlösung  von  Banknoten  in  valutarischem  Gelde  stattzufinden ­
  habe,  schon  deshalb  nicht,  weil  sie  den  Begriff  des
v alutarischen  Geldes  nicht  kannte.
Hätte  die  Bank  ihren  Plan,  die  Einlösung  aller  scheinbaren ­
  Banknoten,  durchführen  können,  so  hätten  in  der  Tat  die
Edelmetallmünzen  kein  positives  Agio  erhalten  können.  Dazu
War  sie  natürlich  zu  schwach.  Die  Einlösung  in  akzessorischem
Hartgelde  war  unter  den  obwaltenden  Umständen,  bei  der
ständig  zunehmenden  Vermehrung  des  Papiergeldes  völlig
zwecklos.  Die  wenigen  Einlösungen  zum  Nominalbetrag  waren
wie  ein  Tropfen  auf  einen  heißen-  Stein.
Die  konstituierende  Nationalversammlung  begriff,  daß  die
caisse  d’escompte  die  Einlösungen  nicht  ihren  Statuten  zuliebe
vollzog,  sondern  im  öffentlichen  Interesse  zu  handeln  suchte,
u «d  beschloß,  ihr  nachträglich  die  erlittenen  Verluste  zu
ersetzen.i)
Bei  richtiger  Erkenntnis  der  Sachlage  hätte  man  ganz
anders  verfahren  müssen  und  hätte  unter  Aufwendung  der
gleichen  Opfer,  wie  sie  die  caisse  d’escompte  gebracht  hatte,
einige  Erfolge  erzielen  können.  Der  Staat  hätte  von  vornherein ­
  die  Bank  veranlassen  und  ihr  sofort  Mittel  zur  erlügung
  stellen  müssen,  daß  sie  den  französischen  Wechselkurs
d wch  Börsenoperationen,  wenn  auch  nicht  auf  der  Hohe  zu
erhalten,  so  doch  ihn  vor  weiterem  Fallen  zu  behüten  suchte.

*)  Dekret  vom  4.  Juni  1790.

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