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können aber bei der juridischen Regelung der Rentengüter auch
gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes des
Eigenthümers zur Anwendung gelangen, bezüglich welcher dem
Käufer und dem Verkäufer, beziehungsweise dem Rechtsnachfol
ger des Letzteren, zufolge ihrer Vertragsfreiheit, freie Einigung
Vorbehalten ist. So verstösst nicht gegen Wesen und rechtliche
Natur des Rentengutes, dass der das Rentengut begründende Ver
käufer die Ablösbarkeit der vom Rentengutsbesitzer abzuführen
den Rente von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Unablös
barkeit kann sich entweder auf die ganze Rente, oder auf einen
Theil derselben beziehen. Es kann z. B. bedungen werden, dass
von der Rente drei viertel Theile ablösbar und ein viertel Theil
unablösbar sei; in diesem Falle erhält der Begründer des Re.i-
tengutes drei viertel Theile des ermittelten Ertragswerthes des
Rentengutes in Rentenbriefen, also wird er bis zum drei vierte,'
Theil des Kapitalwerthes des Grundbesitzes befriedigt, während
die dem letzten viertel Theile entsprechende Rente unablösbar
bleibt, d. h. der Rentengutsbesitzer bleibt mti derselben ren-
tenpflichtig. Die Zahlung erfolgt an den verkaufenden Grund
besitzer. Von der Jahresrente fallen somit drei viertel
Theile der den Grundbesitzer befriedigenden Bank und ein
viertel Theil dem Grundbesitzer zu. Ist die ganze Rente un
ablösbar, so hat, nachdem hier Abrechnung, Ablösung der
Renten nicht stattfindet, auf die ganze Rente der Grundbesitzer
Anrecht. Der Rentengutsbesitzer kann in seinem Verfügungs
rechte auch dahin beschränkt werden, dass gegen den Willen des
Rentenberechtigten eine Zertheilung, Abschreibung und Abver-
äusserung von Theilen des Rentengutes unzulässig sei; gleich
wie heute bei Hypotheken, das Abschreibungsrecht des Schuld
ners, entgegen der Zustimmung des Gläubigers, beschränkt ist. Der
Rentengutsbegründer kann auch durch Ausbedingung des Vor
kaufsrechtes das freie Verfügungsrecht des Besitzers einschrän
ken, dessen Bedeutung sich darin äussert, dass der Ren
tengutgeber sich in dieser Weise gewisse, bedungene Leistun
gen ständig sichert. Den Kontrahenten steht es nämlich frei,
sich dahin zu einigen, dass der Rentengutsbesitzer anstatt Über
nahme des unablösbaren Rentenantheiles Leistungen auf sich
nehme, die der Rentengutsbegründer durch Ausbedingung des
Vorkaufsrechtes beständig machen kann, wenn er die Übertragung
der Rentengüter von der Übernahme dieser Leistungen abhängig
macht. ! \
Solche Einschränkungen des Verfügungsrechtes des Ren
tengutsbesitzers können jedoch mit der modernen Rechtsauffas-
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