Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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können aber bei der juridischen Regelung der Rentengüter auch 
gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes des 
Eigenthümers zur Anwendung gelangen, bezüglich welcher dem 
Käufer und dem Verkäufer, beziehungsweise dem Rechtsnachfol 
ger des Letzteren, zufolge ihrer Vertragsfreiheit, freie Einigung 
Vorbehalten ist. So verstösst nicht gegen Wesen und rechtliche 
Natur des Rentengutes, dass der das Rentengut begründende Ver 
käufer die Ablösbarkeit der vom Rentengutsbesitzer abzuführen 
den Rente von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Unablös 
barkeit kann sich entweder auf die ganze Rente, oder auf einen 
Theil derselben beziehen. Es kann z. B. bedungen werden, dass 
von der Rente drei viertel Theile ablösbar und ein viertel Theil 
unablösbar sei; in diesem Falle erhält der Begründer des Re.i- 
tengutes drei viertel Theile des ermittelten Ertragswerthes des 
Rentengutes in Rentenbriefen, also wird er bis zum drei vierte,' 
Theil des Kapitalwerthes des Grundbesitzes befriedigt, während 
die dem letzten viertel Theile entsprechende Rente unablösbar 
bleibt, d. h. der Rentengutsbesitzer bleibt mti derselben ren- 
tenpflichtig. Die Zahlung erfolgt an den verkaufenden Grund 
besitzer. Von der Jahresrente fallen somit drei viertel 
Theile der den Grundbesitzer befriedigenden Bank und ein 
viertel Theil dem Grundbesitzer zu. Ist die ganze Rente un 
ablösbar, so hat, nachdem hier Abrechnung, Ablösung der 
Renten nicht stattfindet, auf die ganze Rente der Grundbesitzer 
Anrecht. Der Rentengutsbesitzer kann in seinem Verfügungs 
rechte auch dahin beschränkt werden, dass gegen den Willen des 
Rentenberechtigten eine Zertheilung, Abschreibung und Abver- 
äusserung von Theilen des Rentengutes unzulässig sei; gleich 
wie heute bei Hypotheken, das Abschreibungsrecht des Schuld 
ners, entgegen der Zustimmung des Gläubigers, beschränkt ist. Der 
Rentengutsbegründer kann auch durch Ausbedingung des Vor 
kaufsrechtes das freie Verfügungsrecht des Besitzers einschrän 
ken, dessen Bedeutung sich darin äussert, dass der Ren 
tengutgeber sich in dieser Weise gewisse, bedungene Leistun 
gen ständig sichert. Den Kontrahenten steht es nämlich frei, 
sich dahin zu einigen, dass der Rentengutsbesitzer anstatt Über 
nahme des unablösbaren Rentenantheiles Leistungen auf sich 
nehme, die der Rentengutsbegründer durch Ausbedingung des 
Vorkaufsrechtes beständig machen kann, wenn er die Übertragung 
der Rentengüter von der Übernahme dieser Leistungen abhängig 
macht. ! \ 
Solche Einschränkungen des Verfügungsrechtes des Ren 
tengutsbesitzers können jedoch mit der modernen Rechtsauffas- 
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