Full text: Kartelle

Als dann, entsprechend der zunehmenden Bedeutung der Kartell. 
entwicklung, diese in großem Maße den Gegenstand wirtschafts- 
wissenschaftlicher Studien bildete, sind immer neue Kartelldefinitionen 
aufgestellt worden?!); doch kann man sagen, daß ungeachtet mancher 
Abweichungen im großen und ganzen eine starke Übereinstimmung 
darüber, was man als Kartell ansah, bestand. 
Nur einige dieser Definitionen, auf die weiterhin noch zurück- 
zukommen sein wird, seien hier angeführt: Auf der Wiener Tagung 
des Vereins für Sozialpolitik im Jahre 1894 erklärte Bücher?): „Ich 
möchte jede vertragsmäßige Vereinigung von selbständigen Unter- 
nehmungen zu den Kartellen rechnen, welche den Zweck verfolgt, 
durch dauernde monopolistische Beherrschung des Marktes den höchst- 
möglichen Kapitalprofit zu erzielen.“ 1897 meinte Andreas Vo igt®): 
„Wir verstehen unter einem Kartell jede vertragsmäßige, über bloße 
Preiskonventionen hinausgehende und daher eine komplizierte Satzung 
und Organisation erfordernde Vereinigung von Unternehmern zum 
Zweck, die Konkurrenz derselben beim Absatz ihrer Produkte zu 
beschränken.“ Kurz danach schrieb Pohle*%: „Als Kartelle sind die 
auf dem Wege des freien Vertrages entstandenen Vereinigungen von 
Wirtschaftssubjekten gleicher oder verwandter Berufe zu bezeichnen, 
welche in einer auf dem System der freien Konkurrenz beruhenden 
Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung des freien Wett- 
bewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Be- 
einflussung der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für 
ihre Mitglieder zu erreichen suchen.“ Im gleichen Jahre erklärte 
Schäffle®): „Das Kartell wird jetzt ziemlich übereinstimmend als 
vertragsmäßige, also freiwillige Vereinigung selbständiger Geschäfte 
meist derselben Berufsart, als Berufsgenossenschaft von Unternehmern, 
als „Unternehmerverband“ definiert und zwar als ein Unternehmer- 
verband zur Herbeiführung gewinnbringender Preise mittelst Beseiti- 
gung von Konkurrenz.“ Die allgemeinste Anerkennung fand dann 
die Definition, die Liefmann in seinem weitverbreiteten Buche 
Werke verteilt wird, so daß keines derselben feiert, keines mit Bestellungen über- 
häuft wird, sondern alle gleichmäßig beschäftigt werden, 
Kartelle, bei welchen den kartellierten Unternehmungen bestimmte geographisch be- 
grenzte Absatzgebiete zugewiesen werden. 
l) Vgl. z. B. die Zusammenstellung bei Hirsch , Die rechtliche Behandlung der 
Kartelle, Jena 1903. S. 25 ff. 
?) Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61, S. 145. 
*) Soziale Praxis. 6. Jahrg. S. 1193. 
') Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer. Leipzig 1898. S. ı1. 
“ Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1808. S. 468 f 
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