Als dann, entsprechend der zunehmenden Bedeutung der Kartell.
entwicklung, diese in großem Maße den Gegenstand wirtschafts-
wissenschaftlicher Studien bildete, sind immer neue Kartelldefinitionen
aufgestellt worden?!); doch kann man sagen, daß ungeachtet mancher
Abweichungen im großen und ganzen eine starke Übereinstimmung
darüber, was man als Kartell ansah, bestand.
Nur einige dieser Definitionen, auf die weiterhin noch zurück-
zukommen sein wird, seien hier angeführt: Auf der Wiener Tagung
des Vereins für Sozialpolitik im Jahre 1894 erklärte Bücher?): „Ich
möchte jede vertragsmäßige Vereinigung von selbständigen Unter-
nehmungen zu den Kartellen rechnen, welche den Zweck verfolgt,
durch dauernde monopolistische Beherrschung des Marktes den höchst-
möglichen Kapitalprofit zu erzielen.“ 1897 meinte Andreas Vo igt®):
„Wir verstehen unter einem Kartell jede vertragsmäßige, über bloße
Preiskonventionen hinausgehende und daher eine komplizierte Satzung
und Organisation erfordernde Vereinigung von Unternehmern zum
Zweck, die Konkurrenz derselben beim Absatz ihrer Produkte zu
beschränken.“ Kurz danach schrieb Pohle*%: „Als Kartelle sind die
auf dem Wege des freien Vertrages entstandenen Vereinigungen von
Wirtschaftssubjekten gleicher oder verwandter Berufe zu bezeichnen,
welche in einer auf dem System der freien Konkurrenz beruhenden
Volkswirtschaft durch die aus der Einschränkung des freien Wett-
bewerbes unter den Beteiligten hervorgehende monopolistische Be-
einflussung der Marktverhältnisse den größtmöglichen Vorteil für
ihre Mitglieder zu erreichen suchen.“ Im gleichen Jahre erklärte
Schäffle®): „Das Kartell wird jetzt ziemlich übereinstimmend als
vertragsmäßige, also freiwillige Vereinigung selbständiger Geschäfte
meist derselben Berufsart, als Berufsgenossenschaft von Unternehmern,
als „Unternehmerverband“ definiert und zwar als ein Unternehmer-
verband zur Herbeiführung gewinnbringender Preise mittelst Beseiti-
gung von Konkurrenz.“ Die allgemeinste Anerkennung fand dann
die Definition, die Liefmann in seinem weitverbreiteten Buche
Werke verteilt wird, so daß keines derselben feiert, keines mit Bestellungen über-
häuft wird, sondern alle gleichmäßig beschäftigt werden,
Kartelle, bei welchen den kartellierten Unternehmungen bestimmte geographisch be-
grenzte Absatzgebiete zugewiesen werden.
l) Vgl. z. B. die Zusammenstellung bei Hirsch , Die rechtliche Behandlung der
Kartelle, Jena 1903. S. 25 ff.
?) Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 61, S. 145.
*) Soziale Praxis. 6. Jahrg. S. 1193.
') Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer. Leipzig 1898. S. ı1.
“ Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1808. S. 468 f
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