Full text: Die Kinderarbeit und ihre Bekämpfung

IV. 
Das Mnücrtchutzgeletz vom 30. Iltärz 1903. 
Den furchtbaren Ergebnissen der Enquete von 1898 konnte 
sich die Regierung nicht entziehen. Es wurde — ohne sonder 
liche Eile übrigens — ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der 
im Frühjahr 1902 dem Reichstag zuging. Dort wurde er, 
in vielen Punkten verschärft, angenommen und trat am 
1. Januar 1904 in Kraft. — Wir wollen die eingehende 
Besprechung 1 dieses Gesetzes der Übersichtlichkeit wegen unter 
einer Reihe von Stichworten zusammenfassen. 
I. Seltungzberelch des Gesekes. 
§§ 1 bis 3. 
a. Für welche Betriebe? 
Das Gesetz findet Anwendung auf' alle gewerblichen 
Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung, also nicht auf 
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Vieh 
zucht, auf Gesindedienste und anderen persönlichen 
Dienstleistungen, auf künstlerische und wissenschaftliche 
Tätigkeit, aus Erziehungsanstalten. Wenn also zum 
Beispiel Kinder in Künstlerateliers zum Modellstehen oder 
irgendwelchen Handlangerdiensten benutzt werden, wenn sie 
bei Rechtsanwälten Schreiberdienste leisten, wenn sie im 
Gemeinde- oder Kirchendienst zu Botengängen, zum Glocken 
läuten oder als Chor- und Meßknaben Verwendung finden, 
wenn sie in Erziehungsanstalten^ zu Arbeiten herangezogen 
werden, so fällt diese Tätigkeit nicht unter das Gesetz. 1 2 
1 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die Gesetzkommentare 
von Rohmer, Ncukamp, v. Schulz, Hofmann, Rohrscheid. Die angeführten 
Paragraphen verweisen auf die Paragraphen des im Anhang abgedruckten 
Kinderschutzgesetzes. 
2 Soweit in Erziehungsanstalten gewerbliche Arbeit zur Er 
zielung eines wirtschaftlichen Gewinns betrieben wird (Federn schleißen, 
Duncker, Kinderarbeit. 3
	        
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