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■ J ntwerpen anlangt, so ist dieses Eingreifen gerecht-
; das nationale Interesse es fordert.“ 2e ) „Wenn es
; an Hafen handelt, dessen wohltâtiger EinfluB sich
r^îemeinheit des Landes erstreckt, stôfit das staat-
:ifen au! keinen Widerspruch mehr; im Gegenteil,
r dringenden Pflicht." 27 ) Er erkennt dem Staat
: t das nâmliche Recht zu hinsichtlich der anderen
ij Hafen, insbesondere Gent und Zeebrugge, weil
vom nationalen Standpunkt ans nur dann zulâssig
-.er dem Lande neuen Verkehr bringt,“ 2S ) was er
•icht, da „man sagen kann, daB der grôBte Teil des
1er die belgischen Konkurrenzhâfén unterhâlt, Ant-
s ^r tzogen wird," 29 ) und dann andererseits „alles, was
ahrtsverkehr Anlwerpens verringert oder seiner
ng entgegenwirkt, zur Verringerung der Vorteile
“*ie Belgiens Industrie und Handel aus diesem Hafen
‘ 30j
ichstehende Tabelle beweist übrigens, daB es nôtig
râfte des Landes auf einen einzigen Hafen zu kon-
Tabelle XXIII.
fl
Staatliches Anlage-
kapital
in Mill. Fr.
Verkehr
in 100000 Netto-
Reg.-Tonnen
Unkosten
in Mill. Fr per
100 000 t Verkehr
1. .
350
175
20
• . •
73
18
40
L , #
61
8
76
. . .
48
4
120
t . .
42,5
0,8
53
. . .
80
8,0
1000
Levier, La politique des transports, p. 40,
d„ p. 21.
Leener, La politique des transports, p, 258.
'
jid., p. 256,
Did,, p, 260.