Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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P Brentano: Agrarpolitik. S. 135. 
sein der Bevölkerung; es räumt dem Anerben auf Kosten seiner 
Miterben so weitgehende Begünstigungen ein, wie diesen ähn 
liche Vortheile weder irgend ein neuerlassenes Höferecht, noch 
irgend eine bäuerliche Erbsitte kennt. «... man muss, um 
ähnliches zu finden, in die Zeit zurückgehen, da die Über 
nahme des Hofs durch den Anerben mehr als eine Pflicht denn 
als ein Recht angesehen wurde.» 1 ) Seiner Ansicht nach ferner, 
zeigte sich bereits die ungünstige Wirkung der Anwendung des 
Anerbenrechts auf die Rentengutsgründungen, denn seit Erlass 
dieses Gesetzes haben die polnischen Landerwerbsgenossenschaf 
ten die Gründung Von weiteren Rentengütem aufgegeben, weil alle 
Vortheile der Arbeit auf idem Rentengut nur einem einzigen Erben 
zu Gute kommen; Von nun an kann nämlich nicht mehr erwar 
tet werden, dass die benachtheiligten Miterben dem Anerben 
die bisher geleistete nothwendige Unterstützung und Beihilfe 
leisten, was den Bestand des Rentengutsbesitzers in vielen Fäl 
len gefährdet. 
Wir müssen gestehen, dass das Gesetz dem Anerben auf 
Kosten seiner Miterben weitgehende Begünstigungen sichert. Wir 
dürfen aber nicht ausser Acht lassen, dass wenn wir die Erhal 
tung des Gutes in der Hand des Anerben sichern wollen, — 
was auch als ein Staatsinteresse erscheint — gegen diese Vor 
theile kaum Einwendungen gemacht werden können. Das Ge 
setz dient übrigens auch dem Interesse der Miterben; indem 
es für die Ablösung der Erbabfindungsrente durch Bankvermit 
telung Sorge trägt. Wenn also Brentano die dem Anerben 
zustehenden Vortheile anführt, dürfen denselben nicht die dem 
Miterben zukommenden und vierteljährig flüssigzumachenden 
Renten, sondern der kapitaliisirte Werth dieser Renten gegen 
übergestellt werden, mit dessen Hilfe sie einen anderen Erwerbs 
zweig ergreifen und sich eine neue Erwerbsquelle sichern kön 
nen. Auch jene Verfügung des Gesetzes dient dem Interesse der 
Miterben, wonach, um der mit der vorzeitigen Veräusserung des 
Anerbenguts verbundenen Benachtheiligung der Miterben vorzu 
beugen, der Anerbe den Voraus rückzuerstatten hat. Während 
ferner der Anerbe seine Arbeitskraft zur Bearbeitung des Gutes 
verwenden muss, gemessen die Miterben den Vortheil, dass 
sie an dem Ertrag des Gutes ohne Arbeit betheiligt sind. 
Weiters dürfen wir nicht unbeachtet lassen, dass das Ge 
setz über das Anerbenrecht — abgesehen von einigen Gegen 
den — als die Legitimirüng des thatsächlichen Zustandes als 
Abfassung der Rechtsübung in geschriebene Form erscheint;
	        
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