101
P Brentano: Agrarpolitik. S. 135.
sein der Bevölkerung; es räumt dem Anerben auf Kosten seiner
Miterben so weitgehende Begünstigungen ein, wie diesen ähn
liche Vortheile weder irgend ein neuerlassenes Höferecht, noch
irgend eine bäuerliche Erbsitte kennt. «... man muss, um
ähnliches zu finden, in die Zeit zurückgehen, da die Über
nahme des Hofs durch den Anerben mehr als eine Pflicht denn
als ein Recht angesehen wurde.» 1 ) Seiner Ansicht nach ferner,
zeigte sich bereits die ungünstige Wirkung der Anwendung des
Anerbenrechts auf die Rentengutsgründungen, denn seit Erlass
dieses Gesetzes haben die polnischen Landerwerbsgenossenschaf
ten die Gründung Von weiteren Rentengütem aufgegeben, weil alle
Vortheile der Arbeit auf idem Rentengut nur einem einzigen Erben
zu Gute kommen; Von nun an kann nämlich nicht mehr erwar
tet werden, dass die benachtheiligten Miterben dem Anerben
die bisher geleistete nothwendige Unterstützung und Beihilfe
leisten, was den Bestand des Rentengutsbesitzers in vielen Fäl
len gefährdet.
Wir müssen gestehen, dass das Gesetz dem Anerben auf
Kosten seiner Miterben weitgehende Begünstigungen sichert. Wir
dürfen aber nicht ausser Acht lassen, dass wenn wir die Erhal
tung des Gutes in der Hand des Anerben sichern wollen, —
was auch als ein Staatsinteresse erscheint — gegen diese Vor
theile kaum Einwendungen gemacht werden können. Das Ge
setz dient übrigens auch dem Interesse der Miterben; indem
es für die Ablösung der Erbabfindungsrente durch Bankvermit
telung Sorge trägt. Wenn also Brentano die dem Anerben
zustehenden Vortheile anführt, dürfen denselben nicht die dem
Miterben zukommenden und vierteljährig flüssigzumachenden
Renten, sondern der kapitaliisirte Werth dieser Renten gegen
übergestellt werden, mit dessen Hilfe sie einen anderen Erwerbs
zweig ergreifen und sich eine neue Erwerbsquelle sichern kön
nen. Auch jene Verfügung des Gesetzes dient dem Interesse der
Miterben, wonach, um der mit der vorzeitigen Veräusserung des
Anerbenguts verbundenen Benachtheiligung der Miterben vorzu
beugen, der Anerbe den Voraus rückzuerstatten hat. Während
ferner der Anerbe seine Arbeitskraft zur Bearbeitung des Gutes
verwenden muss, gemessen die Miterben den Vortheil, dass
sie an dem Ertrag des Gutes ohne Arbeit betheiligt sind.
Weiters dürfen wir nicht unbeachtet lassen, dass das Ge
setz über das Anerbenrecht — abgesehen von einigen Gegen
den — als die Legitimirüng des thatsächlichen Zustandes als
Abfassung der Rechtsübung in geschriebene Form erscheint;