Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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denn  lediglich  diese  wohl  erwogene,  Berufsstands-  und  Familieninteressen
  dienende  Rechtsübung  wurde,  im  Gegensatz  zu
dem  herrschenden  Erbrecht,  durch  die  bäuerliche  Bevölkerung
konservirt  und  aufrechterhalten,  wie  dies  Buchenberger
und  Gierke  hervorheben. 1 )  Wir  können  daher  nicht  —  wie
Brentano  —•  behaupten,  dass  das  in  Rede  stehende  Erbrecht
im  Widerspruch  mit  dem  Rechtsbewusstsein  der  Bevölkerung
steht.  Eine  sehr  wichtige  und  bahnbrechende  Verfügung  des  Gesetzes ­
  ist,  dass  es  die  Milderung  der  mit  der  zwangsweisen  Verschuldung ­
  des  Anerben  verbundenen  Gefahren  ermöglichte,  dadurch ­
  dass  der  Anerbe  seiner  Ablösungsverpflichtung  statt
durch  eine  Kapitalleistung,  durch  eine  Rentenleistung  an  seine
Miterben  genügen  kann;  hiedurch  nimmt  der  Anerbe  statt  einer
Kapitalverpflichtung  nur  eine  Rentenverpflichtung  auf  sich.
Indem  die  Befriedigung  der  Miterben  statt  durch  Kapital,  durch
Rente  systematisirt  wurde,  machte  der  Gesetzgeber  auf  dem
Gebiet  der  Verwirklichung  des  R  o  db  er  tus’schen  Rentenprinzips ­
  einen  weiteren  bedeutenden  Schritt.  Die  Begründung  des
Gesetzentwurfes  sagt  ausdrücklich  : 1  2 )  «Die  seit  R  o  d  b  e  r  t  u  s’
Schriften  immer  mehr  befestigte  Erkenntniss,  dass  der  Grund
und  Boden  die  Natur  eines  Rentenfonds  hat,  dass  er  demgemäss
nur  Renten,  nicht  Kapital  erzeugt,  und  dass  deshalb  für  ihn  die
unkündbare  Rentenschuld  die  naturgemässe  Verschuldungsform
bildet,  ist  für  die  Regelung  der  Abfindungsansprüche  der  Miterben ­
  massgebend  gewesen.»  So  auch  Blondei:  «Dieses  Gesetz
beleuchtet  die  Bedeutung  des,  in  der  periodischen  Zahlung  der
den  Miterben  zustehenden  Beträge  zur  Erscheinung  kommenden ­
  Prinzips,  des  Rentenprinzips.» 3 )
Das  Gesetz  regelt  die  Ablösung  der  Erbabfindungsrente  mit
empfindlicher  Schädigung  der  Berechtigten,  dadurch,  dass  es
den  Werth  des  Anerbenguts  auf  einer  4°/oigen  Grundlage  festsetzt, ­
  die  Erbtheile  der  Miterben  dagegen  nachträglich  mit
3—3Vs°/o  verzinst.  Dies  beweist  zutreffend  Hainisch, 4 )  mit
einem  Beispiel.
1 )  Buchenberger:  Grundzüge  der  Deutschen  Agrarpolitik  etc.  Berlin, ­
  1897.  (S.  86und  ff.);  s.  ferner:  Gierke’s  Rede  in  der  Agrarkonferenz
zu  Berlin  (Agrarkonferenzbericht  S.  232).
2 )  Cit.  Entwurf.  S.  57.
3 )  B  1  o  n  d  e  1:  Etüde  sur  Penquöto  allernande  concernant  le  regime
successoral  dans  ses  rapports  avec  les  biens  ruraux.  —  Bulletin  mensuel
de  la  sociele  de  legislation  comparee.  1898.  Nr.  4/5  (S.  292).
4 )  Hainisch  Das  bäuerliche  Erbrecht  in  Gesetzgebung  und  Lite
ratur  der  jüngsten  Zeit.  (Braun’sches  Archiv  f.  soziale  Gesetzgebung  und
Statistik  189G.  S.  41.)
            
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