ist (also in Betrieben mit einer Zahl von unter 30 dauernd im Be—
triebe beschäftigten Arbeitnehmern) bestehen für eine Mitwirkung der
Arbeiterschaft des Betriebes bzw. einer Vertretung derselben an dem
Zustandekpmmen der Arbeitsordnung keinerlei gesetzlichen Bestim—
mungen, es ist also eine solche Mitwirkung rein der Parteienverein—
barung überlassen; komnit eine solche nicht zustande, ist nach dem
888a G. O. der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Vor—
schriften berechtigt einseitig die Arbeitsordnung zu erlassen. Eine Mit—
wirkung der Arbeitnehmexrschaft bei dem Zustandekommen der Arbeits—
ordnung in allen arbeitsordnunaspflichtigen Betrieben wäre de lege
ferenda vorzusehen!
Ob der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich von der ihm gebotenen
Möglichkeit, sich den Inhalt der Arbeitsordnung zu eigen zu machen,
Gebrauch gemacht hat, ist für die Tatsache ohne Bedeutung, daß die
ordnungsmäßig zustandegekommene Arbeitsordnung für Arbeitgeber
und die im Betriebe beschäftigten Hilfsarbeiter rechtsverbindlich ist.
Wenn für die Hilfsarbeiter eines Betriebes ein Tarifvertrag besteht,
ist der Tarifvertrag die stärkere Rechts. uelle und in dem Falle, als
Abeitsordnung und Tarifpertrag verschiedene Bestimmungen ent—
halten, geht der Tarifvertrag voran! Die Arbeitsordnung wird ferner
soweit einzelne Bestimmungen derselben einer solchen Anderung fähig
sind, durch den individuellen Arbeitsvertrag abgeändert, werden kön—
nen, wie inan sagt „abdingbar“ sein. Die Arbeitsordnung wird, nur
für die Hilfsarbester Geltung haben, nicht auch für die Angestellten.
In Teutschland ist auch für landwirtschaftliche Betriebe gemäß 8 18
der vorläufigen Landarbeitsordnung in allen Betrieben, in denen
mindestens 80 landwirtschaftliche Arbeitnehmer ständig beschäftigt
werden, eine Arbeitsordnung zu erlassen.) In sehr interessanter Weise
äußert sich zum Kapitel Arhbeitsordnung“ Philippovich (Grundriß
der politischen Okonomie, II. Band, Seite 166 160); in österreich
hatte herene die Gewerbeordnung vom Jahre 1850 für, Betriebe mit
mehr als 20 Hilfsarbeitern Dienstordnungen vorgeschrieben, in
Deutschland hat erst die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre
1891 für Fabriken mit mindestens 20 im Betriebe beschaftigten Arbei—
tern Arbeitsordnungen verlangt. In der Schweiz wurden Arbeits⸗
ordnungen vorgeschrieben im Jahre 1877, in Frankreich im Jahre
1804, in Belgien im Jahre 1806.
Im Bergrechte ist im,8 200 des Allgemeinen Berggesetzes
ex 1854 die Versassung einer Dienstordnung über die Dienstwerhaͤlt⸗
nisse des Auffichts- und Arbeitspersonales bei jedem Werke vorge—
schrieben, welche „von der Bergbehörde mit Zuziehung von Sachver⸗
staͤndigen sorgfällig geprüft, nach erfolgter Genehmigung bekannt⸗
gemacht und in den Arbeiterwerkstätten stets angeschlagen werden“
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