Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

36 
I. Teil. Allgemeines. 
öffentlichen Mitteln geboten sein. Schließlich kann es auch nötig 
werden, den dauernden Bestand sozialpolitischer Organisationen und 
das erforderliche allgemeine Vertrauen zu ihnen durch eine Garantie 
öffentlicher Organe zu sichern, um Rückschritten und Unzulänglichkeiten 
der sozialpolitischen Fürsorge vorzubeugen. 
Hiernach gibt es Fälle genug, in denen unbeschadet der grund 
sätzlichen Zuweisung der Lasten an die zunächst beteiligten Kreise 
öffentliche Mittel zur Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen in 
Anspruch genommen werden können und müssen. Daß zur An 
regung und Vorbereitung solcher Maßnahmen, zur Aufklärung der 
tatsächlichen Verhältnisse und dergleichen öffentliche Mittel heran 
gezogen werden, wird von keiner Seite beanstandet. 
§ 4. Zentralisation und Dezentralisation. Es gibt eine Reihe sozial 
politischer Aufgaben, die überall im Lande erfüllt werden müssen, wäh 
rend andere nur in bestimmten Teilen des Landes auf Grund besonderer 
örtlicher Verhältnisse in Frage kommen. Daß die letzteren Maßregeln 
sich den besonderen örtlichen Verhältnissen anpassen müssen, und daß 
deshalb für sie die Frage, ob Zentralisation oder Dezentralisation des 
Vorgehens geboten ist, nicht in Betracht zu ziehen ist, versteht sich 
von selbst. Anders ist es bei den zuerst genannten Aufgaben, die in 
allen Teilen des Landes der Lösung bedürfen. Gerade diese Aufgaben 
haben in der heutigen Sozialpolitik eine große Bedeutung. Bei ihnen 
machen sich zwei verschiedene Richtungen des Bedürfnisses geltend. 
Die eine Richtung stützt sich auf die Notwendigkeit, eine entsprechende 
sozialpolitische Fürsorge im ganzen Lande zu entfalten und dabei die 
arbeitenden Klassen des einen Bezirks nicht anders und nicht schlechter 
zu stellen, als die anderen. Das führt dazu, nicht nur gleiche Vor 
schriften für alle Teile des Landes zu verlangen, sondern auch behufs 
ihrer möglichst gleichmäßigen Durchführung ihre Handhabung voll 
ständig in einem Zentralorgan zusammenzufassen. In der reinsten 
Form würde eine solche Zentralisation vorliegen, wenn z. B. die ganze 
deutsche Invaliditätsversicherung von einer Zentralstelle aus nicht nur 
beaufsichtigt, sondern auch verwaltet würde, sodaß alle örtlichen Or 
gane, die ja niemals zu entbehren sind, nur als Beauftragte der Zentral 
stelle ohne oder mit sehr beschränkter Befugnis zu selbständiger Ent 
schließung Vorgehen und handeln könnten. Ein solches Vorgehen hat 
den Vorzug, daß die Einheitlichkeit der Verwaltung in vollem Maße 
gewährleistet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der arbeitenden 
Klassen in den einzelnen Teilen des Landes ist dadurch völlig aus 
geschlossen. Aber andererseits ist die Last einer derartigen Verwaltung 
sehr groß und fast unübersehbar, und weiter geht der Zusammenhang 
mit den örtlichen Verhältnissen fast vollständig verloren, damit aber 
auch die Möglichkeit, den besonderen Bedürfnissen engerer Bezirke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.