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I. Teil. Allgemeines.
öffentlichen Mitteln geboten sein. Schließlich kann es auch nötig
werden, den dauernden Bestand sozialpolitischer Organisationen und
das erforderliche allgemeine Vertrauen zu ihnen durch eine Garantie
öffentlicher Organe zu sichern, um Rückschritten und Unzulänglichkeiten
der sozialpolitischen Fürsorge vorzubeugen.
Hiernach gibt es Fälle genug, in denen unbeschadet der grund
sätzlichen Zuweisung der Lasten an die zunächst beteiligten Kreise
öffentliche Mittel zur Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen in
Anspruch genommen werden können und müssen. Daß zur An
regung und Vorbereitung solcher Maßnahmen, zur Aufklärung der
tatsächlichen Verhältnisse und dergleichen öffentliche Mittel heran
gezogen werden, wird von keiner Seite beanstandet.
§ 4. Zentralisation und Dezentralisation. Es gibt eine Reihe sozial
politischer Aufgaben, die überall im Lande erfüllt werden müssen, wäh
rend andere nur in bestimmten Teilen des Landes auf Grund besonderer
örtlicher Verhältnisse in Frage kommen. Daß die letzteren Maßregeln
sich den besonderen örtlichen Verhältnissen anpassen müssen, und daß
deshalb für sie die Frage, ob Zentralisation oder Dezentralisation des
Vorgehens geboten ist, nicht in Betracht zu ziehen ist, versteht sich
von selbst. Anders ist es bei den zuerst genannten Aufgaben, die in
allen Teilen des Landes der Lösung bedürfen. Gerade diese Aufgaben
haben in der heutigen Sozialpolitik eine große Bedeutung. Bei ihnen
machen sich zwei verschiedene Richtungen des Bedürfnisses geltend.
Die eine Richtung stützt sich auf die Notwendigkeit, eine entsprechende
sozialpolitische Fürsorge im ganzen Lande zu entfalten und dabei die
arbeitenden Klassen des einen Bezirks nicht anders und nicht schlechter
zu stellen, als die anderen. Das führt dazu, nicht nur gleiche Vor
schriften für alle Teile des Landes zu verlangen, sondern auch behufs
ihrer möglichst gleichmäßigen Durchführung ihre Handhabung voll
ständig in einem Zentralorgan zusammenzufassen. In der reinsten
Form würde eine solche Zentralisation vorliegen, wenn z. B. die ganze
deutsche Invaliditätsversicherung von einer Zentralstelle aus nicht nur
beaufsichtigt, sondern auch verwaltet würde, sodaß alle örtlichen Or
gane, die ja niemals zu entbehren sind, nur als Beauftragte der Zentral
stelle ohne oder mit sehr beschränkter Befugnis zu selbständiger Ent
schließung Vorgehen und handeln könnten. Ein solches Vorgehen hat
den Vorzug, daß die Einheitlichkeit der Verwaltung in vollem Maße
gewährleistet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der arbeitenden
Klassen in den einzelnen Teilen des Landes ist dadurch völlig aus
geschlossen. Aber andererseits ist die Last einer derartigen Verwaltung
sehr groß und fast unübersehbar, und weiter geht der Zusammenhang
mit den örtlichen Verhältnissen fast vollständig verloren, damit aber
auch die Möglichkeit, den besonderen Bedürfnissen engerer Bezirke