Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

und  Unternehmer  so  sehr  von  den  Betriebsverhältnissen  abhängig  ist,
daß  sein  eigenes  Verschulden  weit  zurücktritt.  Von  den  germanischen
Völkern  haben  namentlich  die  Engländer  sich  noch  nicht  entschließen
können,  über  die  Selbstverantwortlichkeit  der  Beteiligten  eine  Auffassung ­
  anzunehmen,  die  der  deutschen  näher  kommt.
§  3.  Die  Kostendeckung.  Die  Entscheidung  der  in  den  beiden
vorhergehenden  Paragraphen  behandelten  Fragen  kann  an  sich  keinen
Einfluß  auf  die  Beantwortung  der  weiteren  Frage  haben,  wer  die
mit  den  sozialpolitischen  Maßnahmen  verbundenen  finanziellen  Lasten
auf  sich  nehmen  soll.  Die  Frage  ist  für  das  praktische  Vorgehen
von  großer  Bedeutung.  Auch  zum  Kampfe  gegen  bestehende  Mißstände ­
  gehört  —  zwar  nicht  ausschließlich,  aber  doch  in  beträchtlichem ­
  Umfange  —  Geld,  und  da,  wie  schon  gezeigt,  die  Tragfähigkeit
der  beteiligten  Kreise  dem  sozialpolitischen  Eingreifen  Schranken  zieht,
kann  es  für  das  praktische  Vorgehen  von  entscheidender  Bedeutung
sein,  welche  der  verschiedenen  beteiligten  Kreise  in  dem  gegebenen
Falle  mit  ihren  Mitteln  einzugreifen  haben.
Im  allgemeinen  wird  man  davon  ausgehen  müssen,  daß  es  sich
bei  der  Sozialpolitik  um  Bekämpfung  von  Mißständen  dreht,  die  aus
den  besonderen  Verhältnissen  der  Gütererzeugung  oder  auch  des  Gütervertriebes ­
  hervorgehen.  Die  Gütererzeugung  muß  deshalb  an  sich
aus  eigenen  Mitteln  die  aus  ihren  Verhältnissen  entspringenden  Mißstände ­
  zu  beseitigen  bemüht  und  imstande  sein,  ebenso  wie  der  Gütervertrieb
  seine  sozialpolitischen  Lasten  selbst  zu  tragen  hat.  Im  allgemeinen ­
  und  in  der  Regel  wird  demnach  die  Last  von  den  Arbeitnehmern ­
  und  Arbeitgebern  der  beteiligten  Gruppe  übernommen  werden
müssen.  Sie  lediglich  den  Arbeitgebern  aufzuerlegen,  wäre  —  was
die  Gesamtkosten  anlangt  -—  ebenso  verkehrt,  wie  sie  den  Arbeitern
allein  zuzumuten.  Im  einzelnen  kann  es  bei  bestimmten  Gruppen  von
Maßnahmen  zwar  berechtigt  sein,  nur  die  eine  der  beiden  Parteien
zu  belasten;  aber  bei  den  Gesamtkosten  würde  ein  solches  Vorgehen
eine  Ungerechtigkeit  gegen  den  belasteten  und  eine  unbegründete  Bevorzugung ­
  für  den  nicht  belasteten  Teil  darstellen.  Daß  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  zu  gleichen  Teilen  heranzuziehen  sind,  ist  damit
nicht  gesagt.  In  manchen  Fällen  kann  das  richtig  sein,  in  anderen
kann  eine  ungleiche  Verteilung  auf  beide  Parteien  zweckmäßig  erscheinen. ­
  Allgemeine  Regeln  lassen  sich  darüber  nicht  aufstellen.
Nur  wird  man  stets  beachten  müssen,  daß  die  Tragfähigkeit  der  Arbeiter ­
  im  allgemeinen  erheblich  geringer  ist,  als  die  der  Arbeitgeber,
und  daß  deshalb  die  Schranken  für  das  sozialpolitische  Vorgehen  um
so  enger  gezogen  sind,  je  ausschließlicher  dabei  auf  die  Mittel  der
Arbeiterschaft  gerechnet  werden  muß.  Wie  verschiedenartig  im  einzelnen ­
  vorgegangen  werden  kann,  zeigt  die  Lasten  Verteilung  in  der
            
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