Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

208

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

TCTOvuiaiç  eîç  aò[Tàç]  [..].iaiç  KaTaypacpmç  zu  erklären.  Wie  im
Abschn.  85  auseinandergesetzt  werden  wird,  ist  KaruTpaçn  die
vom  Verkäufer  an  die  ßißXioOtiKn  èTKTiícreuiv  eingereichte  Abtretungsurkunde. ­
  Jene  Worte  können  daher  nicht  mit  den
Herausgebern  übersetzt  werden:  „in  accordance  with  the  legal  ^
contract  which  I  have  made  with  them“,  sie  sind  nicht  mit  XPH-¡Liándov
  in  Verbindung  zu  bringen,  sondern  mit  fnuódouç  pépouç
oiKÍaç  ktX.  Der  Sinn  ist  also:  „der  halbe  Anteil  an  Haus,  Hof,
Beiplätzen  und  sonstigem  Zubehöre  in  Gemäßheit  derjenigen  Kura-Tpaqpai,
  die  einstmals  2,  als  die  beiden  Verkäuferinnen  in  den  Besitz
gelangten,  auf  den  Namen  dieser  beiden  Verkäuferinnen  (eîç  aùrdç)
ausgefertigt  worden  sind“.  Jede  der  beiden  Frauen  (Verkäuferinnen)
erhielt  seiner  Zeit  ihre  eigene  KaxaTpaqpií,  daher  die  Mehrzahl  'Kata-Tpaqpaîç’.
  Der  jetzige  Käufer  wünscht  also  den  Besitz  in  demselben
Umfange  anzutreten,  wie  ihn  die  Verkäuferinnen  einst  angetreten ­
  hatten  auf  Grund  der  von  den  Vorverkäufern  ihnen
(den  jetzigen  Verkäuferinnen)  ausgestellten  Abtretungsurkunden.
Die  Giroanweisung  enthält  keinerlei  Hinweis  auf  ein  schriftliches ­
  Kaufabkommen.
Die  Giroanweisung  trägt  am  Fuße  die  Quittungen  der
beiden  Verkäuferinnen,  was  nicht  bei  allen  Giroanweisungen
der  Fall  ist.  Da  die  Giroanweisung  für  die  Bank  ein  wichtiger
Beleg  ist,  den  die  Bank  keinesfalls  aus  den  Händen  geben  darf,
so  folgt  daraus,  daß  die  beiden  Quittungen  nicht  für  den  Käufer
(Giroaussteller),  sondern  für  die  B  ank  bestimmt  waren  (vgl.  Abschn,  48
unter  A).  So  wurde  diese  Giroanweisung  für  die  Bank  ein  Doppelbeleg, ­
  der  die  Bank  gegen  den  Giroaussteller  und  gleichzeitig
,  gegen  die  beiden  Geldempfängerinnen  deckt.
Wenn  die  erste  Charition  durch  den  Mund  ihres  Schreibvertreters ­
  sagt  'KaiaxibpicTov’,  so  ist  daran  zu  denken,  daß  diese
Aufforderung  an  die  Bank  gerichtet  ist,  in  deren  Hand  die  Quittung ­
  geht.  Die  Bank  soll  diese  Quittung  —  eine  andere  Deutung
ist  kaum  möglich  —  ihren  Akten  einverleiben  (KaraxinpiZeiv).
Man  muß  sich  vorstellen,  daß  die  Giroanweisungen  bisweilen,
vielleicht  sogar  recht  oft,  nicht  vom  Giroaussteller  selber  geschrieben
wurden,  sondern  von  einem  Schreiber  derjenigen  Bank,  an  welche  die
Giroanweisung  gerichtet  war.  Wenn  der  Aussteller  nicht  schreiben
‘  Zu  der  Lücke  [,.].  laiç  bemerken  die  Herausgeber:  „perhaps  [Kujpíaiç,
but  the  vestiges  of  the  letter  preceding  laiç  do  not  suit  p  very  well.
*  Vielleicht  ist  daher  in  der  Lücke  zu  ergänzen  [iraXjaiaîç.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.