Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Trotz Legierung nutzen sich im Verkehr die Münzen ab, verlieren einen 
Teil des Edelmetalls. Um zu verhüten, daß eine große Menge schlechten 
Geldes in Umlauf ist, bestimmen die meisten Münzgesetze in bezug auf die 
Goldmünzen eine Grenze des Gewichtsverlustes, bei deren 
Überschreitung sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. 
Diese Grenze ist naturgemäß weiter gegriffen als die Toleranz für die 
Münzstätten. 
So sollen nach dem deutschen Münzgesetz (§ 11) bei allen Zahlungen 
die Reichsgoldmünzen als vollwichtig gelten, deren Gewicht um nicht mehr 
als 5 Tausendteile hinter dem Sollgewicht zurückbleibt, und die nicht durch 
gewaltsame Beschädigung im Gewicht verringert sind. Goldmünzen, die 
dieses „Passiergewicht" nicht erreichen und an Zahlungsstatt von 
den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld- 
und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von 
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Haben die 
Reichsgoldmünzen infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht 
so viel eingebüßt, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, so werden 
sie für Rechnung des Reichs eingezogen und um geschmolzen. 
Auch werden diese abgenutzten Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und 
der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu dem sie ausgegeben sind, 
angenommen. Das gleiche gilt von Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, 
die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar- 
keit erheblich eingebüßt haben. 
Während hiernach in Deutschland den durch Abnutzung entstan 
denen Verlust das Reich, d. h. die Gesamtheit, erleidet, hat in England der 
jeweilige Besitzer den Verlust zu tragen. Die englischen Münzen, deren 
Gewicht infolge Abnutzung hinter dem Passiergewicht zurückbleibt, verlieren 
ihre Zahlkraft nicht nur Privaten, sondern auch öffentlichen Kassen gegen 
über, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert einlösen, son 
dern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauchbar machen- 
Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch 
Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in 
Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland 
von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den 
Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.
	        
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