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Trotz Legierung nutzen sich im Verkehr die Münzen ab, verlieren einen
Teil des Edelmetalls. Um zu verhüten, daß eine große Menge schlechten
Geldes in Umlauf ist, bestimmen die meisten Münzgesetze in bezug auf die
Goldmünzen eine Grenze des Gewichtsverlustes, bei deren
Überschreitung sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren.
Diese Grenze ist naturgemäß weiter gegriffen als die Toleranz für die
Münzstätten.
So sollen nach dem deutschen Münzgesetz (§ 11) bei allen Zahlungen
die Reichsgoldmünzen als vollwichtig gelten, deren Gewicht um nicht mehr
als 5 Tausendteile hinter dem Sollgewicht zurückbleibt, und die nicht durch
gewaltsame Beschädigung im Gewicht verringert sind. Goldmünzen, die
dieses „Passiergewicht" nicht erreichen und an Zahlungsstatt von
den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld-
und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Haben die
Reichsgoldmünzen infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht
so viel eingebüßt, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, so werden
sie für Rechnung des Reichs eingezogen und um geschmolzen.
Auch werden diese abgenutzten Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und
der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu dem sie ausgegeben sind,
angenommen. Das gleiche gilt von Silber-, Nickel- und Kupfermünzen,
die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar-
keit erheblich eingebüßt haben.
Während hiernach in Deutschland den durch Abnutzung entstan
denen Verlust das Reich, d. h. die Gesamtheit, erleidet, hat in England der
jeweilige Besitzer den Verlust zu tragen. Die englischen Münzen, deren
Gewicht infolge Abnutzung hinter dem Passiergewicht zurückbleibt, verlieren
ihre Zahlkraft nicht nur Privaten, sondern auch öffentlichen Kassen gegen
über, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert einlösen, son
dern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauchbar machen-
Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch
Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in
Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland
von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den
Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.