fullscreen : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel.

gerufen hätte. Eine Gesamtheit von Einzelwesen, welche hinsichtlich
besonderer Wirkung die Stelle einer anderen Gesamtheit von Einzelwesen
 vertritt, ist aber nicht jene andere Gesamtheit von Einzelwesen,
 da überhaupt „Vertretendes“ und „Vertretenes“ ausnahmslos
verschiedene Gegebene darstellen, die nur in besonderen Wirkenszusammenhängen
 eine und dieselbe Bedingungs-Stelle einnehmen
 können.
Da man eine „Körperschafts-Gesamtheit“ als eine Art „Über-Seele“
betrachtet, die als wollende „überindividuelle“ Seele die wirkende Bedingung
 für „überindividuelle“ Handlungen abgibt, nennt man Gesamt-Behauptungen
 von Körperschafts-Gesamtheiten gewöhnlich „Beschlüsse“
oder „Wahlen“, Von einem „Beschlusse“ wird insbesondere gesprochen,
wenn eine Gesamt-Behauptung durch eine „auf Bejahung oder Verneinung-Abstimmung‘
 gerichtete Entscheidungs-Quasi-Frage“ bedingt
war, von einer „Wahl“ wird insbesondere gesprochen, wenn eine Gesamt-Behauptung
 durch eine „auf disjunktive Bejahung-Abstimmung
gerichtete Entscheidung-Quasi-Frage“ bedingt war, mit welcher auf eine
Entscheidung darüber gezielt wurde, ob besondere Macht (Zuständigkeit
»>der Vollmacht) besonderer Seelen begründet werden soll. Die Worte
„Wahl“ und „Beschluß“ bezeichnen aber eigentlich nur besondere Veränderungen
 einer besonderen Seele, nämlich das erstere Wort den
Gewinn eines Vorzugsgedankens kraft Wählen-Wollens, das letztere
Wort den Gewinn eines „gewählten Wollens“ kraft eines durch
Wählen gewonnenen Vorzugs-Gedankens. Abstimmungen, durch welche
sich eine Gesamt-Behauptung ergibt, sind aber kein „Wählen“ als
„Nachsinnen“, sondern sind Handlungen (Behauptungen) und eine Gesamt-Behauptung‘
 ist weder eine „Wahl“ noch ein „Entschluß“ („Beschluß“),
 überhaupt kein Seelisches, sondern das identische Allgemeine
besonderer unselbständiger Behauptungen. Allerdings hat jede Behauptung
 ein besonderes Wollen des Behauptenden zur wirkenden
Bedingung und man könnte sagen, daß man mit dem Worte „Beschluß“
das identische Allgemeine mehrerer auf unselbständige Behauptungen
gerichteter Wollen-Augenblicke bezeichne. Solche Bezeichnung bleibt
aber immer ungenau, da auch eine selbständige Behauptung kein „Entschluß“
 des Behauptenden ist, sondern Körperliches als Wirkungsgewinn
 in Beziehung zu einem Wollen des Behauptenden als wirkender
Bedingung, das übrigens gar kein „Entschluß“ (= „gewähltes Wollen“)
sein muß. Nennt man ferner etwa eine besondere Gesamt-Behauptung
„Wahl eines Abgeordneten“, so kann nur gemeint sein, daß die Gesamt-Behauptung
 aufgestellt wurde durch unselbständige Behauptungen,
deren jede ein besonderes Wollen zur wirkenden Bedingung hat, das
dem Wollenden kraft eines gewählten Vorzugsgedankens zugehörig
wurde, insoferne unter mehreren möglichen Behauptungen, deren jede
            
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