herichte ausgeben und in bezug auf Kulturwechsel
ind Absatz zur Vermeidung von Überproduktion
Ratschläge erteilen. Weiter ist eine Behörde vor—
zesehen, die aus 7 Mitgliedern besteht und „National
Zoard“ genannt wird. Ein Mitglied wird von dem
Präsidenten zugleich als Staalsvertreter bestellt.
Dieses Mitglied bleibt solange im Amt, bis die der
Verkaufsgemeinschaft vom Staate gewährten Dar—
sehen zurückgezahlt sind. Die anderen 6 Mitglieder
verden von den drei landwirtschaftlichen Haupt—
Irganisationen bestellt; ihre Nachfolger werden von
der jährlich zusammenzuberufenden Versammlung
gewählt. UÜber die Art, wie die National Association
die Geschäfte zu führen hat, sind keine Vorschriften
gegeben. Die einzige Begrenzung besteht darin, daß
angenommen wird, daß die Verkaufsgemeinschaft
sjich der bestehenden genossenschaftlichen Organisa—
tionen und Verkaufseinrichtungen bedient. Sie darf
hre Tätigkeit auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse
erstrecken, die sie für eine das gesamte Gebiet der
VLereinigten Staaten umfassende Verkaufsorganisa—
ion für geeignet hälk. Die jährlich einzuberufende
Versammlung hat den Rechnungsvoranschlag zu
genehmigen und die Erhebung von Steuern auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beschließen. Sind
diese Steuern von dem National Board genehmigt,
o werden sie durch die zwischenstaatlichen Organisa—
tionen von deren Mitgliedern eingehoben.
Titel II. Die zwischenstaatlhichen land—
wirtschaftlichen Verkaufsgenossen—
schaften.
Die National Association ist berechtigt, zur
Durchführung ihrer Aufgaben zwischenstaatliche Ver—
raufsorganisationen in den verschiedenen Bundes—
taaten einzurichten. Es ist keine besondere Form
der Organisationen vorgeschlagen. Die National
Association kann aber Vorschriften über die Ver—
assung dieser Organisationen, über die Form ihrer
Buchfuüͤhrung, über das System der Erstattung von
Anbauflächen-, Ernte- und Marktberichten erlassen
und zwischenstaatliche Standards für die Klassifi—
zierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf—
tellen. Sie hat weiter dafür zu sorgen, daß Ver—
topfung des Marktes und sonst den Absatz schädi—
gende Verhältnisse vermieden werden.
Titel III Verschiedene Bestimmungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten stellt ein
Darlehen von 10 Millionen Dollars als revolving
und bis 31. Dezember 1926 zur Verfügung. Die
in Anspruch genommenen Beträge sind mit 402 v. H.
zu verzinsen. Die Rückzahlung erfolgt mit Mitteln,
die aus den Erträgnissen der von der National
Association ausgeschriebenen Steuern auf landwirt—
schaftliche Erzeugnisse gevonnen werden. Der Ge—
setzentwurf 334 vor, daß die durch das Gesetz ge—
schaffene Verkaufsgemeinschaft von den Bestimmun—
gen des Antitrustgesetzes ausgenommen ist, unter—
virft sie aber, soweit lokale Genossenschaften und
die Aufrechterhaltung unbilliger Preise durch solche
in Frage kommen, den gleichen Beschränkungen, wie
sie die Capper Volstead Act für landwirtschaftliche
VBerkaufsgenossenschaften vorsieht.
Diese Gesetzentwürfe bildeten den Gegenstand
nonatelanger parlamentarischer Kämpfe und Ver—
andlungen. Das Committée on Agriculture des
Iouse of héepresentatives und das Committeée on
griculture and Forestry des Senats beschäftigten
ich in fast täglichen Sitzungen in den Mongten
Närz und April des Jahres 1926 mit den Vor—
agen. Es wurden dabei Vertreter der landwirt—
haftlichen Organisationen und Sachverständige ge—
sört. Bezeichnend für die Verlegenheit, in der
nan sich den Gesetzesvorlagen gegenüber befand, ist
zie Tatsache, daß die Ausschußmehrheit, die den
)rei Vorlagen wohlwollend gegenüberstand, sich nicht
arüber einigen konnte, welche der drei Vorlagen
»em Plenum in erster, zweiter und dritter Linie
ur Annahme zu empfehlen sei. Die Ausschuß—
nehrheit befürwortete alle drei Vorlagen, obwohl
ie nicht nebeneinander Gesetz werden konnten, und
iberließ es dem Plenum, für welche Vorlage es
ich entscheiden wolle. Von allen Gesetzen kam nur
ie Haugen-Bill am 21. Mai 1926 im Plenum des
bgeordnetenhauses zur Abstimmung. Die Vorlage
zurde abgelehnt. Die übrigen Gesetzentwürfe blieben
merledigt. Im Senat wurde die verbesserte
NecNary-⸗Bill, die der Haugen-Bill entsprach, am
24. Juni mit 45 gegen 39 Stimmen abgelehnt. Der
Kräsident, der ursprünglich jeden Plan einer Re—
gierungshilfe für die Farmer ablehnte und ins—
esondere den in der MecNary-Haugen-Bill ver—
örperten Gedanken einer Subsidie von Anfang an
»ekämpft hatte, hatte sich inzwischen zu der Er—
enntnis durchgerungen, daß etwas geschehen müsse,
im die Empörung der Landwirte des mittleren
Vestens über die Ablehnung der erhofften Hilfe
rgendwie zu beruhigen. Wenige Tage nach der
blehnung der MeNary-Bill im Senat setzte er
ch stark für die von dem Senator Feß am 16. Juni
926 eingebrachte, den Linien der Tincher-Bill im
resentlichen folgenden Feß-Bill ein. Nach einer
deihe von ausgedehnten Besprechungen mit dem
Ninister für Landwirtschaft Jardine und dem
—D
926 eine Kundgebung, in der er dem Senat die
nnahme der Feß-Bill empfahl. Die Aufnahme
er Kundgebung war durchweg ablehnend. Von den
Lertretern landwirtschaftlicher Interessen wurde er—
vidert, nachdem die MeNary-Haugen-Bill verworfen
ei, könne man den Landwirten nicht zumuten,
twas anzunehmen, wonach sie nie ein Verlangen
sehabt hätten. Auf die Rede, in der Senator Feß
eine Vorlage begründete, wurde erwidert, sie sei
ine Leichenrede für die den Wünschen der Land—
lirtschaft entsprechenden Vorlagen. Die Feß-Bill
»urde am 29. Juni ini Senat mit 54 gegen
6 Stimmen abgelehnt. Die Demokraten stimmten
ahezu geschlossen dagegen; von den Republikanern
jeigerten sich 21, der von dem Weißen Hause aus—
egebenen Parole Folge zu leisten. Damit war jede
rößere Gesetzgebung zur Unterstützung der Land—
airtschaft für die Session erledigt. Es blieb nur
zie eine Vorlage zur Errichtung einer neuen Ab—
eilung im Landwirtschaftsministerium für genossen—
chaftliche Verkaufsorganisationen, die am 30. Juni
926 in beiden Häusern angenommen und vom
zräsidenten am 2. Juli 1926 unterzeichnet wurde.