fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

herichte ausgeben und in bezug auf Kulturwechsel 
ind Absatz zur Vermeidung von Überproduktion 
Ratschläge erteilen. Weiter ist eine Behörde vor— 
zesehen, die aus 7 Mitgliedern besteht und „National 
Zoard“ genannt wird. Ein Mitglied wird von dem 
Präsidenten zugleich als Staalsvertreter bestellt. 
Dieses Mitglied bleibt solange im Amt, bis die der 
Verkaufsgemeinschaft vom Staate gewährten Dar— 
sehen zurückgezahlt sind. Die anderen 6 Mitglieder 
verden von den drei landwirtschaftlichen Haupt— 
Irganisationen bestellt; ihre Nachfolger werden von 
der jährlich zusammenzuberufenden Versammlung 
gewählt. UÜber die Art, wie die National Association 
die Geschäfte zu führen hat, sind keine Vorschriften 
gegeben. Die einzige Begrenzung besteht darin, daß 
angenommen wird, daß die Verkaufsgemeinschaft 
sjich der bestehenden genossenschaftlichen Organisa— 
tionen und Verkaufseinrichtungen bedient. Sie darf 
hre Tätigkeit auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse 
erstrecken, die sie für eine das gesamte Gebiet der 
VLereinigten Staaten umfassende Verkaufsorganisa— 
ion für geeignet hälk. Die jährlich einzuberufende 
Versammlung hat den Rechnungsvoranschlag zu 
genehmigen und die Erhebung von Steuern auf 
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beschließen. Sind 
diese Steuern von dem National Board genehmigt, 
o werden sie durch die zwischenstaatlichen Organisa— 
tionen von deren Mitgliedern eingehoben. 
Titel II. Die zwischenstaatlhichen land— 
wirtschaftlichen Verkaufsgenossen— 
schaften. 
Die National Association ist berechtigt, zur 
Durchführung ihrer Aufgaben zwischenstaatliche Ver— 
raufsorganisationen in den verschiedenen Bundes— 
taaten einzurichten. Es ist keine besondere Form 
der Organisationen vorgeschlagen. Die National 
Association kann aber Vorschriften über die Ver— 
assung dieser Organisationen, über die Form ihrer 
Buchfuüͤhrung, über das System der Erstattung von 
Anbauflächen-, Ernte- und Marktberichten erlassen 
und zwischenstaatliche Standards für die Klassifi— 
zierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf— 
tellen. Sie hat weiter dafür zu sorgen, daß Ver— 
topfung des Marktes und sonst den Absatz schädi— 
gende Verhältnisse vermieden werden. 
Titel III Verschiedene Bestimmungen. 
Die Regierung der Vereinigten Staaten stellt ein 
Darlehen von 10 Millionen Dollars als revolving 
und bis 31. Dezember 1926 zur Verfügung. Die 
in Anspruch genommenen Beträge sind mit 402 v. H. 
zu verzinsen. Die Rückzahlung erfolgt mit Mitteln, 
die aus den Erträgnissen der von der National 
Association ausgeschriebenen Steuern auf landwirt— 
schaftliche Erzeugnisse gevonnen werden. Der Ge— 
setzentwurf 334 vor, daß die durch das Gesetz ge— 
schaffene Verkaufsgemeinschaft von den Bestimmun— 
gen des Antitrustgesetzes ausgenommen ist, unter— 
virft sie aber, soweit lokale Genossenschaften und 
die Aufrechterhaltung unbilliger Preise durch solche 
in Frage kommen, den gleichen Beschränkungen, wie 
sie die Capper Volstead Act für landwirtschaftliche 
VBerkaufsgenossenschaften vorsieht. 
Diese Gesetzentwürfe bildeten den Gegenstand 
nonatelanger parlamentarischer Kämpfe und Ver— 
andlungen. Das Committée on Agriculture des 
Iouse of héepresentatives und das Committeée on 
griculture and Forestry des Senats beschäftigten 
ich in fast täglichen Sitzungen in den Mongten 
Närz und April des Jahres 1926 mit den Vor— 
agen. Es wurden dabei Vertreter der landwirt— 
haftlichen Organisationen und Sachverständige ge— 
sört. Bezeichnend für die Verlegenheit, in der 
nan sich den Gesetzesvorlagen gegenüber befand, ist 
zie Tatsache, daß die Ausschußmehrheit, die den 
)rei Vorlagen wohlwollend gegenüberstand, sich nicht 
arüber einigen konnte, welche der drei Vorlagen 
»em Plenum in erster, zweiter und dritter Linie 
ur Annahme zu empfehlen sei. Die Ausschuß— 
nehrheit befürwortete alle drei Vorlagen, obwohl 
ie nicht nebeneinander Gesetz werden konnten, und 
iberließ es dem Plenum, für welche Vorlage es 
ich entscheiden wolle. Von allen Gesetzen kam nur 
ie Haugen-Bill am 21. Mai 1926 im Plenum des 
bgeordnetenhauses zur Abstimmung. Die Vorlage 
zurde abgelehnt. Die übrigen Gesetzentwürfe blieben 
merledigt. Im Senat wurde die verbesserte 
NecNary-⸗Bill, die der Haugen-Bill entsprach, am 
24. Juni mit 45 gegen 39 Stimmen abgelehnt. Der 
Kräsident, der ursprünglich jeden Plan einer Re— 
gierungshilfe für die Farmer ablehnte und ins— 
esondere den in der MecNary-Haugen-Bill ver— 
örperten Gedanken einer Subsidie von Anfang an 
»ekämpft hatte, hatte sich inzwischen zu der Er— 
enntnis durchgerungen, daß etwas geschehen müsse, 
im die Empörung der Landwirte des mittleren 
Vestens über die Ablehnung der erhofften Hilfe 
rgendwie zu beruhigen. Wenige Tage nach der 
blehnung der MeNary-Bill im Senat setzte er 
ch stark für die von dem Senator Feß am 16. Juni 
926 eingebrachte, den Linien der Tincher-Bill im 
resentlichen folgenden Feß-Bill ein. Nach einer 
deihe von ausgedehnten Besprechungen mit dem 
Ninister für Landwirtschaft Jardine und dem 
—D 
926 eine Kundgebung, in der er dem Senat die 
nnahme der Feß-Bill empfahl. Die Aufnahme 
er Kundgebung war durchweg ablehnend. Von den 
Lertretern landwirtschaftlicher Interessen wurde er— 
vidert, nachdem die MeNary-Haugen-Bill verworfen 
ei, könne man den Landwirten nicht zumuten, 
twas anzunehmen, wonach sie nie ein Verlangen 
sehabt hätten. Auf die Rede, in der Senator Feß 
eine Vorlage begründete, wurde erwidert, sie sei 
ine Leichenrede für die den Wünschen der Land— 
lirtschaft entsprechenden Vorlagen. Die Feß-Bill 
»urde am 29. Juni ini Senat mit 54 gegen 
6 Stimmen abgelehnt. Die Demokraten stimmten 
ahezu geschlossen dagegen; von den Republikanern 
jeigerten sich 21, der von dem Weißen Hause aus— 
egebenen Parole Folge zu leisten. Damit war jede 
rößere Gesetzgebung zur Unterstützung der Land— 
airtschaft für die Session erledigt. Es blieb nur 
zie eine Vorlage zur Errichtung einer neuen Ab— 
eilung im Landwirtschaftsministerium für genossen— 
chaftliche Verkaufsorganisationen, die am 30. Juni 
926 in beiden Häusern angenommen und vom 
zräsidenten am 2. Juli 1926 unterzeichnet wurde.
	        
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