haben in den Sudetenländern ihren Sitz. Nach der Textilindustrie
kommt, was die Stellung zur Heimarbeit betrifft, die Bekleidungs—
industrie; die Kleiderkonfetkion b3zw. die Heimarbeit in der Kleide—
konfektion hat in Proßnitz ihren Hauptsitz im Zählungsjahre fanden
rund 12. 000 Personen in der Proßnitzer Herrenkonfeklon Beschäf⸗
tigung, von diesen entfielen ungefähr 5000' auf Familienmitglieder.
Auch in der nordböhmischen Glasindustrie ist die Heimarbeil von Be—
deutung. (Es verdient hervorgehoben zu werden, daß der jetzige Bun—
despräsident der Republik sterreich im Jahre 1906 eine Arbeil ver—
äffentlichte „Die Heimarbeit in Österreich“. Vericht, erstattet der inter—
nationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz von Dr. Michael
Heinisch. Schriften der österreichischen Gesellschaft für Arbeiterschuß,
10. Heft, bei Franz Deutike, Wien 1906.)
Die Regelung des Bekriebsschutzes ist in der Heimarbeit durch
die spezifische Stellung des Heimarbeiters, welche früher besprochen
wurde, und die Schwierigkeiten in der Kontrolle der Durchführung des
Schutzes sehr erschwert. Das Gesetz vom 12. Dezember 1919, 6Slsg.
Nr. 29, sucht dieser Schwierigkeiten durch besondere Bestimmungen
über * Träger des Betriebsschutzes und Kontrollevorschriften Herr
zu werden.
Zunächst gibt das Gesetz Definitionen für die Begriffe: Heim—
arbeiter, Zwischenmeister, Werkstatigehilfen, Unternehmer, Mittelper—
sonen. Gemäß 8 2 gelten als:
„a) Heimarbeiter jene Personen, die, ohne ein Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätte ihrer
Arbeitgeber, in der Regel in ihren Wohnstätten mit der Herfiel⸗
lung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt werden;
Zwischenmeister (Zwischenunternehmer, Stückmeister) die Ge—
werbetreibenden jener Erzeugungszweige, deren Waren im Wege
der Heimarbeit hergestellt werden, wenn sie im Auftrage von
Unternehmern auf, Lager mit der Herstellung oder Bearbeitung
dieser Waren beschäftigt sind; dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie
die zu verarbeitenden Stoffe zur Gänze oder teilweise selbst bei⸗
stellen und ob sie nebenbei auch für einen Kundenkreis arbeiten;
Werkstattgehilfen jene gewerblichen Hilfsarbeiter (F 78 der Ge—
werbeordnung), die von den Zwischenmeistern oder den Unter—
nehmern in ihrem Betriebe beschäftigt werden;
Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger) jene Personen, die
Waren durch Zwischenmeister oder durch Heimarbeiter, sei es un—
mittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen her⸗
stellen lassen;
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