fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

haben in den Sudetenländern ihren Sitz. Nach der Textilindustrie 
kommt, was die Stellung zur Heimarbeit betrifft, die Bekleidungs— 
industrie; die Kleiderkonfetkion b3zw. die Heimarbeit in der Kleide— 
konfektion hat in Proßnitz ihren Hauptsitz im Zählungsjahre fanden 
rund 12. 000 Personen in der Proßnitzer Herrenkonfeklon Beschäf⸗ 
tigung, von diesen entfielen ungefähr 5000' auf Familienmitglieder. 
Auch in der nordböhmischen Glasindustrie ist die Heimarbeil von Be— 
deutung. (Es verdient hervorgehoben zu werden, daß der jetzige Bun— 
despräsident der Republik sterreich im Jahre 1906 eine Arbeil ver— 
äffentlichte „Die Heimarbeit in Österreich“. Vericht, erstattet der inter— 
nationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz von Dr. Michael 
Heinisch. Schriften der österreichischen Gesellschaft für Arbeiterschuß, 
10. Heft, bei Franz Deutike, Wien 1906.) 
Die Regelung des Bekriebsschutzes ist in der Heimarbeit durch 
die spezifische Stellung des Heimarbeiters, welche früher besprochen 
wurde, und die Schwierigkeiten in der Kontrolle der Durchführung des 
Schutzes sehr erschwert. Das Gesetz vom 12. Dezember 1919, 6Slsg. 
Nr. 29, sucht dieser Schwierigkeiten durch besondere Bestimmungen 
über * Träger des Betriebsschutzes und Kontrollevorschriften Herr 
zu werden. 
Zunächst gibt das Gesetz Definitionen für die Begriffe: Heim— 
arbeiter, Zwischenmeister, Werkstatigehilfen, Unternehmer, Mittelper— 
sonen. Gemäß 8 2 gelten als: 
„a) Heimarbeiter jene Personen, die, ohne ein Gewerbe im Sinne der 
Gewerbeordnung zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätte ihrer 
Arbeitgeber, in der Regel in ihren Wohnstätten mit der Herfiel⸗ 
lung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt werden; 
Zwischenmeister (Zwischenunternehmer, Stückmeister) die Ge— 
werbetreibenden jener Erzeugungszweige, deren Waren im Wege 
der Heimarbeit hergestellt werden, wenn sie im Auftrage von 
Unternehmern auf, Lager mit der Herstellung oder Bearbeitung 
dieser Waren beschäftigt sind; dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie 
die zu verarbeitenden Stoffe zur Gänze oder teilweise selbst bei⸗ 
stellen und ob sie nebenbei auch für einen Kundenkreis arbeiten; 
Werkstattgehilfen jene gewerblichen Hilfsarbeiter (F 78 der Ge— 
werbeordnung), die von den Zwischenmeistern oder den Unter— 
nehmern in ihrem Betriebe beschäftigt werden; 
Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger) jene Personen, die 
Waren durch Zwischenmeister oder durch Heimarbeiter, sei es un— 
mittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen her⸗ 
stellen lassen; 
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