Object: Die Heimarbeit im Kriege

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nis kaum etwas zu erreichen ist, sollte alles geschehen, um es ihm 
zur Kenntnis zu bringen. Der Leiter der badischen Gewerbeauf 
sicht, Geheimrat Dr. Bittmann, machte bereits 1907 den beacht 
lichen Vorschlag: „In den hausgewerblichen Arbeitsstätten sind Pla 
kate mit den besonderen Bestimmungen, welche für den Betrieb 
oder die Betriebsart erlassen sind, und der Gesetzestext auszu 
hängen." Denn „ein Gesetzestext will nicht nur erlassen, son 
dern auch beigebracht sein". Leider hat man diesen praktischen und 
verhältnismäßig leicht durchzuführenden Vorschlag noch nicht ge- 
nügerrd berücksichtigt. Daß ein Hausarbeitgesetz existiert, dürfte 
wohl außer den organisierten Hausarbeitern nur wenigen zur Kennt 
nis gekommen sein. Und noch wenigere werden auch nur die 
grundlegendsten Bestimmungen kennen. So - berichtet die Ge 
werbeinspektion Chemnitz: „Es ergab sich, daß die Heimarbeiter 
nur vereinzelt von dem Hausarbeitgesetz Kenntnis hatten." Und 
ähnliche Bemerkungen finden sich an vielen andern Orten. Nur in 
wenigen Industrien, die eine schärfere Heranziehung befürchten, 
wie etwa die Tabakindustrie, sind die Hausarbeiter durch allgemeine 
Vermutungen beunruhigt, ohne daß wirklich Klarheit herrscht. In 
den Gewerbeinspektionen hat sich ein beträchtliches und wertvolles 
Adressenmaterial von Hausgewerbetreibenden angesammelt; daß es 
aus Mangel an Beamten unbenutzt bleibt, ist schon erwähnt; man 
könnte es wenigstens insofern nutzbar machen, als man es zur 
Versendung von Merkblättern verwendet?) 
* 
* * 
Das Schwergewicht des Hausarbeitgesetzes liegt — das wird 
auch in Regierungskreisen voll anerkannt — in den Bestimmungen 
liber die F a ch a u s s ch ü s s e. Es ist erinnerlich, daß bei Ab 
fassung des Hausarbeitgesetzes gercrde in bezug auf die Lohnregelung 
im Reichstage viel weiter gehende Wünsche geäußert wurden und 
daß man sich mir ungern mit der Abschlagszahlung der Fachaus- 
l ) Der bayerische Staat und mehrere thüringische Gswerbeinspek- 
tionen haben in großem Umsange ein von der Auskunftsstelle für Heim- 
arbeitresorm herausgegebenes Merkblatt verteilt; in Preußen hat man 
leider davon abgesehen.
	        
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