Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

148 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
Hilfen, die fog. „Liege r". Diese werden auch in den Rezessen der Hansatage aus 
drücklich in Gegensatz zu den gewöhnlichen „oopgesellerü' gestellt. Sie erhielten von 
ihrem Herrn ein Kapital zum selbständigen Betriebe eines Handelsgeschäftes, an dessen 
Gewinn und Verlust jener einen durch Vertrag (sendeve, wedderleghinge) fixierten 
Anteil hatte. Der ,,herre“ blieb Eigentümer des Kapitals; der „knape“ hatte nach 
Ablauf der kontraktlichen Zeit die Verpflichtung, „ordentliche beständige Rechenschafft 
von allen Entpfangk und Ausgaben zu halten" (Lübecker Statut), und zwar auf Ver 
langen des Herrn an dessen Wohnort und vor Gericht. Solcher „Lieger" nun gab es 
verhältnismäßig viele, da die Art des Vertrages dem Kaufherrn einen bedeutenden 
Gewinn aus dem hergegebenen Kapital sicherte und so eine Umgehung des kanonischen 
Zinsverbotes ermöglichte. 
Neben diesen „Liegern" kamen dann endlich noch Prokuristen und Bevollmäch 
tigte jeder Art, Vorsteher von Filialen rc. vor, die aber vom Herrn „Rad und Helpe“ 
annehmen mußten und im Falle unbefriedigender Leistungen ihre Entlassung zu ge 
wärtigen hatten, wenn sie auch mit mehr oder weniger großen Vollmachten ausge 
stattet waren und oft Anteil am Gewinn hatten. Eine solche Gewinnbeteiligung und 
vor allem jene des „Liegers" gab dem kapitallosen Gehilfen des Großhandels, wie 
schon A m i r a bemerkt hat, die einzige Möglichkeit, im Laufe der Zeit sich gänzlich 
selbständig zu machen. Für den Gehilfen des Klein Handels lag die Schwierigkeit 
eigener Etablierung nicht sowohl im Besitze des erforderlichen Kapitals, da keine be 
deutenden Summen hierfür in Frage kamen (das Lübecker Statut hält z. B. 20 JL 
für genügend), als vielmehr in der Gewinnung der Zunft. War er nicht 
durch nahe Verwandtschaft mit Zunftmitgliedern verbunden, so wurde, besonders feit 
Entartung der Zünfte, aus niedriger Gewinnsucht seine Etablierung häufig hinter 
trieben. 
Die geschilderten Zustände blieben bestehen, bis die Zunftverfassung nebst den 
entsprechenden Reglements dem modernen Wirtschaftsprinzip der Gewerbefreiheit 
wich. 
4. Die Bedeutung des deutschen Handlungsreisenden 
in der Gegenwart. 
Von Hermann Pilz. 
Pilz, Der deutsche Reisende am Anfang und Ausgang des 19. Jahrhunderts. 
Vortrag, gehalten in der Generalversammlung des Verbandes reisender Kaufleute Deutsch 
lands am 20. Mai 1900- In: Die Post reisender Kaufleute Deutschlands. 10. Jahrgang. 
Schriftleitung: Pilz. Leipzig, Verband reisender Kaufleute Deutschlands, 1900- S. 450—432. 
Der deutsche Reisende hat sich die Welt erobert. „Deutsche 
Kraft und deutsches Blut, deutscher Geist und deutsches Gut" gehen heute nicht mehr 
wie früher im Auslande spurlos verloren, — wir sind nicht mehr der Kulturdünger 
fremder Völker — sondern sie wirken und schaffen für die Heimat, für die wirtschaft 
liche Blüte und die nationale Macht des Deutschen Reiches. Es ist uns endlich 
lebendige Wahrheit geworden, daß wir unseren Platz an der 
Sonne haben! Überall staunt man die Taten des deutschen Reisenden wie 
Heldentaten an. Voran die Engländer. Die englische Presse hat das ,>Oeteruw 
censeo“ Catos in die Worte verwandelt: „Germaniam esse delendam!“ So 
steht es als fortgesetzter Mahn- und Schlachtruf im „Saturday review“. Die Ver 
rufserklärungen der deutschen Handelsbestrebungen in England, Griechenland, im
	        
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