148 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
Hilfen, die fog. „Liege r". Diese werden auch in den Rezessen der Hansatage aus
drücklich in Gegensatz zu den gewöhnlichen „oopgesellerü' gestellt. Sie erhielten von
ihrem Herrn ein Kapital zum selbständigen Betriebe eines Handelsgeschäftes, an dessen
Gewinn und Verlust jener einen durch Vertrag (sendeve, wedderleghinge) fixierten
Anteil hatte. Der ,,herre“ blieb Eigentümer des Kapitals; der „knape“ hatte nach
Ablauf der kontraktlichen Zeit die Verpflichtung, „ordentliche beständige Rechenschafft
von allen Entpfangk und Ausgaben zu halten" (Lübecker Statut), und zwar auf Ver
langen des Herrn an dessen Wohnort und vor Gericht. Solcher „Lieger" nun gab es
verhältnismäßig viele, da die Art des Vertrages dem Kaufherrn einen bedeutenden
Gewinn aus dem hergegebenen Kapital sicherte und so eine Umgehung des kanonischen
Zinsverbotes ermöglichte.
Neben diesen „Liegern" kamen dann endlich noch Prokuristen und Bevollmäch
tigte jeder Art, Vorsteher von Filialen rc. vor, die aber vom Herrn „Rad und Helpe“
annehmen mußten und im Falle unbefriedigender Leistungen ihre Entlassung zu ge
wärtigen hatten, wenn sie auch mit mehr oder weniger großen Vollmachten ausge
stattet waren und oft Anteil am Gewinn hatten. Eine solche Gewinnbeteiligung und
vor allem jene des „Liegers" gab dem kapitallosen Gehilfen des Großhandels, wie
schon A m i r a bemerkt hat, die einzige Möglichkeit, im Laufe der Zeit sich gänzlich
selbständig zu machen. Für den Gehilfen des Klein Handels lag die Schwierigkeit
eigener Etablierung nicht sowohl im Besitze des erforderlichen Kapitals, da keine be
deutenden Summen hierfür in Frage kamen (das Lübecker Statut hält z. B. 20 JL
für genügend), als vielmehr in der Gewinnung der Zunft. War er nicht
durch nahe Verwandtschaft mit Zunftmitgliedern verbunden, so wurde, besonders feit
Entartung der Zünfte, aus niedriger Gewinnsucht seine Etablierung häufig hinter
trieben.
Die geschilderten Zustände blieben bestehen, bis die Zunftverfassung nebst den
entsprechenden Reglements dem modernen Wirtschaftsprinzip der Gewerbefreiheit
wich.
4. Die Bedeutung des deutschen Handlungsreisenden
in der Gegenwart.
Von Hermann Pilz.
Pilz, Der deutsche Reisende am Anfang und Ausgang des 19. Jahrhunderts.
Vortrag, gehalten in der Generalversammlung des Verbandes reisender Kaufleute Deutsch
lands am 20. Mai 1900- In: Die Post reisender Kaufleute Deutschlands. 10. Jahrgang.
Schriftleitung: Pilz. Leipzig, Verband reisender Kaufleute Deutschlands, 1900- S. 450—432.
Der deutsche Reisende hat sich die Welt erobert. „Deutsche
Kraft und deutsches Blut, deutscher Geist und deutsches Gut" gehen heute nicht mehr
wie früher im Auslande spurlos verloren, — wir sind nicht mehr der Kulturdünger
fremder Völker — sondern sie wirken und schaffen für die Heimat, für die wirtschaft
liche Blüte und die nationale Macht des Deutschen Reiches. Es ist uns endlich
lebendige Wahrheit geworden, daß wir unseren Platz an der
Sonne haben! Überall staunt man die Taten des deutschen Reisenden wie
Heldentaten an. Voran die Engländer. Die englische Presse hat das ,>Oeteruw
censeo“ Catos in die Worte verwandelt: „Germaniam esse delendam!“ So
steht es als fortgesetzter Mahn- und Schlachtruf im „Saturday review“. Die Ver
rufserklärungen der deutschen Handelsbestrebungen in England, Griechenland, im