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II. DIE PA.PIERGELDW1HRUNG.
Stimmungen zur Genüge hervor. Die Assignaten wurden vom
Staate in Zahlung genommen;
a) Zum Nennwerte (valeur nominale) bis Ende 1795, von
da ab nur in einzelnen Fällen, z. B. auf die erste Hälfte der
Grundsteuer (Dekret vom 26. Juni 1796), ferner zur Hälfte auf
Zollzahlungen (Dekret vom 25. Dezember 1795).
Es wäre aber für den Staat zu ungünstig geworden, wenn
er die Assignaten zum Nennwerte angenommen hätte, aber nicht
mehr so hätte abgeben können. Br nahm sie daher an:
b) Zum sogenannten Kurswert (valeur au cours). Man
dachte sich die Assignaten als Wertpapier, deren „Kurs“ sich
nach dem Metallgeld richte; damit stellte man die Tatsachen
auf den Kopf. Der Kurs der Pariser Börse sollte auch für
die Provinzen trotz ihrer verschiedenen Wirtschaftslage maß
gebend sein. Für die Departements galt nur der Unterschied,
daß in ihnen der Pariser Börsenkurs von 10 Tagen vorher zu
grunde gelegt wurde.
Zum Kurswert nahm man die Assignaten insbesondere an
auf die Zwangsanleihe anfangs 1796 und auf die rückständigen
Grundsteuern.')
c) Zu einem provinziell verschiedenen Minimalgetreidepreis.
Die Assignaten nahm man hierbei auf die zweite Hälfte der
Grundsteuer an, falls der Steuerpflichtige das vorgeschriebene
Getreide nicht produzierte oder die Produktion nur für sich
und seine Familie ausreichte. * 2 )
d) Zu 1 °/o des Nennwerts vom April 1796 ab immer
absteigend auf die Zwangsanleihe. 3 )
Bei apozentrischen Zahlungen gab der Staat die Assignaten
zum Teil auch nicht mehr zum Nennwerte aus, z. B. bei der
Auszahlung der Pensionen und Staatsrenten. 4 ) Er staffelte hier
bei die Eenten nach ihrer Höhe und gab bei solchen von ge
ringerem Betrage die Assignaten zu einem geringeren Nenn
‘) Gesetz vom 11., 17. Januar, 2. Februar 1796.
2 ) Gesetz vom 4. Dezember 1795.
3 ) Gesetz vom 21. Februar, 9. März 1796.
4 ) Gesetz vom 17. Februar 1796.