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Sehling widerlegt die Änsicht Arndts, daß die in Preußen und
Frankreich herrschende Praxis der Gerichte, die ohne Ver
leihung gewonnenen Mineralien dem Staate zuzusprechen,
ein Beweis dafür sei, daß diese Mineralien dem Staate gehörten.
Wohl gemerkt handelt es sich herbei stets um unberechtigt
gewonnene Mineralien, also bewegliche Sachen, die als solche
gar nicht mehr „ins Bergfreic“ zurückfallen können. Denn im
„Bergfreien“ liegen die regalen Mineralien nur solange, als sie
sich noch ungebrochen und unverliehen auf ihrer natürlichen
Ablagerung befinden. Das Bergrecht entzieht diese Mineralien
dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nur zugunsten des
etwa später Beliehenen. Mangels einer Verleihung und nach ihrer
Gewinnung gehören die Mineralien also weder dem Grundeigen
tümer, noch liegen sic im Bergfreien. Sie sind bewegliche
Sachen geworden — wobei die unberechtigte Gewinnung keine
Rolle spielt — und stehen in niemandes Eigentum. Da aber
wegen ihres Wertes ihre Verwendung im allgemeinen Interesse
liegt, hat man sie als solche — als unberechtigt gewonnene,
bewegliche Sachen — dem Staate, als dem Intcresscnvcrtreter
der Allgemeinheit, zugesprochen, nicht weil sie rechtlich bereits
in dessen Eigentum gestanden haben. Das Allgemeine Landrecht
(§ 1 Tit. 16 des II. Teils) hat diesen Fall insoweit besonders
geregelt, als -cs auf herrenlose Sachen, „die noch in keines
Menschen Eigentum gewesen sind, dem Staate ein vorzügliches
Recht zum Besitze“ gibt. Vielleicht mag dies für die Gerichts
praxis vor Inkrafttreten des BGB. mitbestimmend gewesen sein.
Ein Schluß darauf, daß auch vor der unberechtigten Gewinnung
die Mineralien im Eigentum des Staates gestanden haben, läßt sich
aus dieser gesetzlichen Bestimmung des ALR. nicht herleiten.
Nach ALR. gehörte ferner das Bergwerksregal zu den niederen
Regalien. Hierunter verstand es die Nutzungsrechte an den
Land- und Heerstraßen, Strömen, Meeresufern, Häfen, konfis
zierten Gütern, Geldstrafen, Abzugsgeldern und an gewissen
Arten herrenloser Sachen (§§ 21 bis 24, Tit. 14 Teil II
ALR.), wozu gemäß § 6 Titel 16 Tejl II auch die unter
irdischen Schätze der Natur, auf welche noch niemandem ein
besonderes Recht verliehen worden ist, zählen. Es ist also
nicht ein Eigentumsrecht, das der Staat an den regalen
Mineralien, wenn man sie zu diesen Schätzen der Natur rechnen
will, besitzt. Es stand vielmehr, wie § 22, Tit. 14 sich aus
drückt, nur das ausschließliche Recht, die Mineralien als herren
lose Sachen in Besitz zu nehmen und sie zu seinem Vorteile zu
benutzen, dem Staate zu.
In dem heute geltenden Rechte fehlt aber jegliche Bestimmung
darüber, ob und inwieweit der Staat ein Recht auf Benutzung
oder Aneignung herrenloser Sachen oder nicht verliehener regaler
Mineralien hat. Auch nach der Novelle von 1907 muß er sich
das Bergwerkseigentum noch besonders verleihen lassen. Würden