fullscreen: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Sehling widerlegt die Änsicht Arndts, daß die in Preußen und 
Frankreich herrschende Praxis der Gerichte, die ohne Ver 
leihung gewonnenen Mineralien dem Staate zuzusprechen, 
ein Beweis dafür sei, daß diese Mineralien dem Staate gehörten. 
Wohl gemerkt handelt es sich herbei stets um unberechtigt 
gewonnene Mineralien, also bewegliche Sachen, die als solche 
gar nicht mehr „ins Bergfreic“ zurückfallen können. Denn im 
„Bergfreien“ liegen die regalen Mineralien nur solange, als sie 
sich noch ungebrochen und unverliehen auf ihrer natürlichen 
Ablagerung befinden. Das Bergrecht entzieht diese Mineralien 
dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nur zugunsten des 
etwa später Beliehenen. Mangels einer Verleihung und nach ihrer 
Gewinnung gehören die Mineralien also weder dem Grundeigen 
tümer, noch liegen sic im Bergfreien. Sie sind bewegliche 
Sachen geworden — wobei die unberechtigte Gewinnung keine 
Rolle spielt — und stehen in niemandes Eigentum. Da aber 
wegen ihres Wertes ihre Verwendung im allgemeinen Interesse 
liegt, hat man sie als solche — als unberechtigt gewonnene, 
bewegliche Sachen — dem Staate, als dem Intcresscnvcrtreter 
der Allgemeinheit, zugesprochen, nicht weil sie rechtlich bereits 
in dessen Eigentum gestanden haben. Das Allgemeine Landrecht 
(§ 1 Tit. 16 des II. Teils) hat diesen Fall insoweit besonders 
geregelt, als -cs auf herrenlose Sachen, „die noch in keines 
Menschen Eigentum gewesen sind, dem Staate ein vorzügliches 
Recht zum Besitze“ gibt. Vielleicht mag dies für die Gerichts 
praxis vor Inkrafttreten des BGB. mitbestimmend gewesen sein. 
Ein Schluß darauf, daß auch vor der unberechtigten Gewinnung 
die Mineralien im Eigentum des Staates gestanden haben, läßt sich 
aus dieser gesetzlichen Bestimmung des ALR. nicht herleiten. 
Nach ALR. gehörte ferner das Bergwerksregal zu den niederen 
Regalien. Hierunter verstand es die Nutzungsrechte an den 
Land- und Heerstraßen, Strömen, Meeresufern, Häfen, konfis 
zierten Gütern, Geldstrafen, Abzugsgeldern und an gewissen 
Arten herrenloser Sachen (§§ 21 bis 24, Tit. 14 Teil II 
ALR.), wozu gemäß § 6 Titel 16 Tejl II auch die unter 
irdischen Schätze der Natur, auf welche noch niemandem ein 
besonderes Recht verliehen worden ist, zählen. Es ist also 
nicht ein Eigentumsrecht, das der Staat an den regalen 
Mineralien, wenn man sie zu diesen Schätzen der Natur rechnen 
will, besitzt. Es stand vielmehr, wie § 22, Tit. 14 sich aus 
drückt, nur das ausschließliche Recht, die Mineralien als herren 
lose Sachen in Besitz zu nehmen und sie zu seinem Vorteile zu 
benutzen, dem Staate zu. 
In dem heute geltenden Rechte fehlt aber jegliche Bestimmung 
darüber, ob und inwieweit der Staat ein Recht auf Benutzung 
oder Aneignung herrenloser Sachen oder nicht verliehener regaler 
Mineralien hat. Auch nach der Novelle von 1907 muß er sich 
das Bergwerkseigentum noch besonders verleihen lassen. Würden
	        
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