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4.
der die geschichtliche Bedeutung des Rechts auf Arbeit darin
erblickt, dass es der bürgerlichen Gesellschaft ihre Pflicht, für
die unverschuldet Beschäftigungslosen zu sorgen, laut und ein-
dringlich gepredigt hat. Zu einer Zeit, wo von allen Parteien
fast allein der Sozialismus prinzipiell die soziale Reformbe-
dürftigkeit der modernen Wirtschaftsordnung einsah, hat es
doch vermocht, weite Kreise der bürgerlichen Parteien für sich
zu gewinnen. Und nicht dies allein; das Recht auf Arbeit hat
zugleich auch den sonst meist utopistischen und an der Gegen-
wart verzweifelnden Sozialismus jener Tage für sich — also für
sine Yirekte Forderung an das bestehende Staatswesen —
zu erwärmen gewusst. Somit hat es Individualisten und So-
zialisten , Parteigänger der Bourgeoisie und des Proletariats —.
eigentlich gegen ihre Prinzipien — auf den gemeinsamen Boden
sozialreformatorischen Wirkens gelockt: es ist die neutrale
Zone gewesen, wo sich die Parteien des bestehenden und des
„Zukunftsstaates“ die Hand zur Verständigung reichen konnten.
Dazu war es aber auch in hervorragendem Masse befähigt,
weil das Recht auf Arbeit den Proletarier von seiner
schlimmsten Not, dem Alpdruck der Erwerbslosigkeit, mit
einem Schlage zu befreien versprach, während die bürgerliche
Gesellschaft von den beschäftigten Arbeitslosen Arbeit geleistet
erhalten sollte und damit in ihrem fundamentalen Prinzipe, —
der Lohnarbeit der besitzlosen Klassen — sogar noch direkt
bestätigt wurde, Adler meint, das Recht auf Arbeit sei nur
eine halb wahre Formel; denn mit der rückhaltslosen Aner-
kennung dieses Rechtsgrundsatzes würde sich der moderne
Staat eine auf die Dauer unerfüllbare Aufgabe gestellt haben.
Die Verpflichtung des Staates könne nur in der Fürsorge für
die Erwerbslosen in erster Linie durch Gewährung von pas-
sender Arbeit oder, wenn dies nicht angehe, durch Darbietung
von Subsistenzmitteln bestehen.
Etwas radikaler fasst ein anderer Vertreter der modernen
sozialreformatorischen Richtung, Heinrich Herkner!), das
Problem an. Er tritt für die Beschäftigung aller Arbeitslosen
Schrift desselben Verfassers: Ueber die Aufgaben des Staates angesichts
ler Arbeitslosigkeit, Tübingen 1894, p. 16-—23, und dessen Artikel „Das
Recht auf Arbeit“ in der „Gegenwart“, Berlin 1884, No. 22.
1) Vgl. Heinrich Herkner, Studien zur Fortbildung des Arbeits-
verhältnisses, im Archiv für sozialc (esetzgebung und Statistik, Berlin, Bd. 4
Heft 4 p. 590 ff.