Vermögensteuer veranlagten Betriebsvermögens fest-
gestellt).
(2) Für die Zwecke der ersten Umlegung wird der
Betrag von 5 Milliarden Goldmark auf die nach der
Vermögensteuerveranlagung für das Jahr 1924 ermit-
telten Betriebsvermögen der Industrie und auf das
durch Schätzung ermittelte Betriebsvermögen der
Schiffahrtsunternehmungen, Privatbahnen, Klein-
bahnen und Straßenbahnen verteilt.
(3) Die Entscheidung über die Umlegung ist vor-
behaltlich der Bestimmungen des 8 15 endgültig
8 6.
Neuumlegung.
(1) Nach Maßgabe der Veranlagung zu späteren
Vermögensteuern wird die auf den einzelnen Unter-
nehmer entfallende Belastuny neu umgelegt. Es kann
hierbei auch auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen
Betriebsvermögen Rücksicht genommen werden.
(2) Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes soll zwischen zwei Neuumlegungen der
Belastung ein Zeitraum von mindestens 2 Juhren liegen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Vermögensteuer
überhaupt nicht mehr oder nur noch in der Weise statt,
daß ganze Gruppen der nach diesem Gesetz belasteten
Unternehmer von der Veranlagung nicht mehr be-
troffen werden, so richtet sich die Neuumlegung nach
den letzten für die Veranlagung zu einer alle Gruppen
der belasteten Unternehmer umfassenden Vermögen-
steuer geltenden Grundsätzen.
*) Nach der Zwöllten Durchführungsverordnung vom
3. März 1928 (RGRBIL II S. 47) beträgt der Hundertsatz des Be-
iriebsvermögens, mit dessen Verzinsung und Tilgung der ein-
zeine Unternehmer belastet wird, bei der zweiten Umlegunyg
19,6 vom Hundert (bei der ersten Umlegung 15,73 vom Hundert).
Nach der Neunten ‚Durchführungsverordnung zum Aufbrin-
gungsgesetz vom 31 Mai 1928 (RGB1l II S. 495) ist für den
zweiten Teilbetrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr
1928 der zu entrichtende Tausendsaiz des aufbringungspflich-
tigen Betriebsvermögens um 20 vom Hundert herabgesetzi
worden, Siehe auch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 19. Dezember 1928 über die Erhebung der Jahresleistungen
nach dem Aufbringungsgesetz für das Kalenderjahr 1929 (Reichs-
steuerblatt vom 20. Dezember 1928),