fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Vermögensteuer veranlagten Betriebsvermögens fest- 
gestellt). 
(2) Für die Zwecke der ersten Umlegung wird der 
Betrag von 5 Milliarden Goldmark auf die nach der 
Vermögensteuerveranlagung für das Jahr 1924 ermit- 
telten Betriebsvermögen der Industrie und auf das 
durch Schätzung ermittelte Betriebsvermögen der 
Schiffahrtsunternehmungen, Privatbahnen, Klein- 
bahnen und Straßenbahnen verteilt. 
(3) Die Entscheidung über die Umlegung ist vor- 
behaltlich der Bestimmungen des 8 15 endgültig 
8 6. 
Neuumlegung. 
(1) Nach Maßgabe der Veranlagung zu späteren 
Vermögensteuern wird die auf den einzelnen Unter- 
nehmer entfallende Belastuny neu umgelegt. Es kann 
hierbei auch auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen 
Betriebsvermögen Rücksicht genommen werden. 
(2) Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes soll zwischen zwei Neuumlegungen der 
Belastung ein Zeitraum von mindestens 2 Juhren liegen. 
(3) Findet eine Veranlagung zur Vermögensteuer 
überhaupt nicht mehr oder nur noch in der Weise statt, 
daß ganze Gruppen der nach diesem Gesetz belasteten 
Unternehmer von der Veranlagung nicht mehr be- 
troffen werden, so richtet sich die Neuumlegung nach 
den letzten für die Veranlagung zu einer alle Gruppen 
der belasteten Unternehmer umfassenden Vermögen- 
steuer geltenden Grundsätzen. 
*) Nach der Zwöllten Durchführungsverordnung vom 
3. März 1928 (RGRBIL II S. 47) beträgt der Hundertsatz des Be- 
iriebsvermögens, mit dessen Verzinsung und Tilgung der ein- 
zeine Unternehmer belastet wird, bei der zweiten Umlegunyg 
19,6 vom Hundert (bei der ersten Umlegung 15,73 vom Hundert). 
Nach der Neunten ‚Durchführungsverordnung zum Aufbrin- 
gungsgesetz vom 31 Mai 1928 (RGB1l II S. 495) ist für den 
zweiten Teilbetrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr 
1928 der zu entrichtende Tausendsaiz des aufbringungspflich- 
tigen Betriebsvermögens um 20 vom Hundert herabgesetzi 
worden, Siehe auch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen 
vom 19. Dezember 1928 über die Erhebung der Jahresleistungen 
nach dem Aufbringungsgesetz für das Kalenderjahr 1929 (Reichs- 
steuerblatt vom 20. Dezember 1928),
	        
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