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§ 6. In jedem einzelnen Falle fungirt ein Experte.
§ 7. Tie Parteien dürfen der Expertise nicht beiwohnen,
dagegen sind dem Experten die detaillirten lind motivirten
Abzugsrechnnngen und Cartons, eventuell auch die Muster,
an die Hand zu geben.
§ 8. Die Expertise ist für die Parteien unentgeltlich. Die
Zentralkassa iibernimmt die Honorirung und sonstigen Kosten
der Expertise. In Füllen muthwillrger Veranlassung derselben
hat der Experte den Fehlbaren dem Zentralkvmite zur Be-
strafung einzuleiten und stellt einen bezüglichen Bnßenantrag.
§ 9. Bon dem Entscheide der Experten kann an das
Fachgericht für Stichwaarenverkehr reknrirt werden, bei dessen
Präsidenten der Rekurs von Demjenigen einzureichen ist,
welcher den Entscheid des Experten nicht anerkennen will.
§ 10. Die Rekurseingabe muß binnen 10 Tagen nach
Erhalt des Expertenbefundes gemacht werden, ansonst letzterer
in Rechtskraft tritt.
Auch hier gelten die Bestimmungen von § 5 al. 2 über
die Verantwortlichkeit des ersten Waarenübernehmers gegen-
tiber seinem Arbeitnehmer.
§11. Bei den in § 1 al. 4, § 5 und § 10 erwähnten
Fristen fallen Sonntage und gesetzlich anerkannte Festtage
nicht in Berechnung.
§ 12. Retonrwaare ist innert der für Reklamationen
aller Art vorgeschriebenen Zeit faktisch zu retonrniren, sofern
nicht der Arbeitnehmer sich ausdrücklich mit dem Verbleiben
der zlir Verfügung gestellten Waare beim Arbeitgeber ein', er
standen erklärt hat, oder dieselbe in Ausübung des gesetz
lichen Retentionsrechtes zur Deckung eines Guthabens zurück
behalten wird.
Abgezogene Fehlstreifen sind innert Jahresfrist zu retonr
niren, eventuell, lvenn nicht mehr vorhanden, zu vergüten.
§ 13. Gebleichte Waare (einzelne Fehlstreifen ausge
nommen) muß nicht retour genommen werden.