fullscreen: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 6. In jedem einzelnen Falle fungirt ein Experte. 
§ 7. Tie Parteien dürfen der Expertise nicht beiwohnen, 
dagegen sind dem Experten die detaillirten lind motivirten 
Abzugsrechnnngen und Cartons, eventuell auch die Muster, 
an die Hand zu geben. 
§ 8. Die Expertise ist für die Parteien unentgeltlich. Die 
Zentralkassa iibernimmt die Honorirung und sonstigen Kosten 
der Expertise. In Füllen muthwillrger Veranlassung derselben 
hat der Experte den Fehlbaren dem Zentralkvmite zur Be- 
strafung einzuleiten und stellt einen bezüglichen Bnßenantrag. 
§ 9. Bon dem Entscheide der Experten kann an das 
Fachgericht für Stichwaarenverkehr reknrirt werden, bei dessen 
Präsidenten der Rekurs von Demjenigen einzureichen ist, 
welcher den Entscheid des Experten nicht anerkennen will. 
§ 10. Die Rekurseingabe muß binnen 10 Tagen nach 
Erhalt des Expertenbefundes gemacht werden, ansonst letzterer 
in Rechtskraft tritt. 
Auch hier gelten die Bestimmungen von § 5 al. 2 über 
die Verantwortlichkeit des ersten Waarenübernehmers gegen- 
tiber seinem Arbeitnehmer. 
§11. Bei den in § 1 al. 4, § 5 und § 10 erwähnten 
Fristen fallen Sonntage und gesetzlich anerkannte Festtage 
nicht in Berechnung. 
§ 12. Retonrwaare ist innert der für Reklamationen 
aller Art vorgeschriebenen Zeit faktisch zu retonrniren, sofern 
nicht der Arbeitnehmer sich ausdrücklich mit dem Verbleiben 
der zlir Verfügung gestellten Waare beim Arbeitgeber ein', er 
standen erklärt hat, oder dieselbe in Ausübung des gesetz 
lichen Retentionsrechtes zur Deckung eines Guthabens zurück 
behalten wird. 
Abgezogene Fehlstreifen sind innert Jahresfrist zu retonr 
niren, eventuell, lvenn nicht mehr vorhanden, zu vergüten. 
§ 13. Gebleichte Waare (einzelne Fehlstreifen ausge 
nommen) muß nicht retour genommen werden.
	        
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