Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

diese  Wekenzahlungen  soll  er  (der  Pächter)  alljährlich  dem  Verpächter ­
  im  Girowege  so  leisten,  daß  sie  frei  von  allen  Beikosten ­
  ^  sind.“  Indem  der  Pächter  eine  bestimmte  Menge  Weizen
als  Pachtzins  auf  das  Girokonto  des  Verpächters  einzahlt,  wird
diese  Weizenmenge  im  Augenblicke  des  Einzahlens  zum  Gepa
(Giroguthaben)  des  Verpächters.  Auf  diese  Weizenmenge  beziehen
sich  die  Worte  òibcrei  tò  Gépa  xaGapóv.  Nur  ist  das  òihcrei  tò
Gépa  insofern  ein  schiefer  Ausdruck,  als  die  Weizenmenge  nicht
während  des  Gebens,  sondern  erst  nach  beendigtem  Geben
zu  einem  Gépa  wird.
Abschnitt  19.
Giroguthaben  von  Körperschaften.
Für  das  ägyptische  Wirtschaftsleben  sind  diejenigen  Bevölkerungsgruppen ­
  von  besonderer  Bedeutung,  die  in  der  Landwirtschaft ­
  eine  hervorragende  Rolle  spielen.  Hierher  gehören  vor
allen  Dingen  die  Staatsbauern  (ßaffiXiKOi  yeiopToí  oder  òripócTioi
TeujpToi),  die  Kleruchen  und  die  Katöken  (vgl.  Abschn.  36).
Innerhalb  jeder  Ortschaft  schlossen  sich  diese  Bevölkerungsgruppen
zu  je  einer  Genossenschaft  zusammen.  So  bildeten  die  Katöken
117  V.  Chr.  in  Theogonis  ein  koivóv  und  entrichteten  koivujvikú
in  die  Genossenschaftskasse  2.  Nach  P.  Gatt.  II  scheint  die  Genossenschaft ­
  der  Staatsbauern  in  Soknopaiu  Nesos  im  Anfänge  des  3.  Jahrh.
n.  Chr.  gemeinsamen  Acker  (Genossenschaftspachtacker)  zu  besitzen.
Als  Genossenschaft  unterhalten  die  ßaaiXiKoi  yempToi  zu  Bakchias
im  1.  Jahrh.  v.  Chr.  ein  eigenes  Büro  mit  einem  Genossenschaftssekretär ­
  3  ;  sie  besitzen  also  eine  Genossenschaftskasse,  um  Bürokosten ­
  usw.  zu  bestreiten,  sie  besitzen  aber  auch  zweifellos  ein
Korn-Giroguthaben  beim  Staatsspeicher.  Jedenfalls  haben  die  Königsbauern ­
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Genossenschaft  irgendwelche  Genossenschaftseinnahmen ­
  an  Getreide.  Der  Genossenschaftssekretär ­
  ist  befugt,  Zahlungsanweisungen  namens  der  Genossenschaft
auszufertigen,  wie  nicht  nur  P.  Fay.  18  a,  sondern  auch  P.  Fay.
147  und  150,  sämtlich  aus  dem  1.  Jahrh.  v.  Chr.,  bezeugend  Vgl.
darüber  Abschn.  29.
‘  vgl.  oben  S.  75  f.
®  P.  Teb.  1100,10.  In  Z.  4f.  wird  zu  ergänzen  sein:  A[KouaíXaoç  Xo-T€u(tùç)
  twv  KOTd]  Tf|v  €  ÍTT(TTapxíav).  Der  Xofeurng  zieht  die  fälligen  Genossenschaftsbeiträge ­
  (KoiviuviKd)  von  den  einzelnen  Mitgliedern  ein.
®  P.  Fay.  18a:  IrpdTUJv  TP(appaT€Ùç)  Y€U)p[t]üjv  (d.  i.  ßaaiXiKiüv).
*  Wahrscheinlich  auch  P.  Fay.  145,  148  und  149.
            
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