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Teil II. Korn-Giroverkehr.
diese Wekenzahlungen soll er (der Pächter) alljährlich dem Verpächter
im Girowege so leisten, daß sie frei von allen Beikosten
^ sind.“ Indem der Pächter eine bestimmte Menge Weizen
als Pachtzins auf das Girokonto des Verpächters einzahlt, wird
diese Weizenmenge im Augenblicke des Einzahlens zum Gepa
(Giroguthaben) des Verpächters. Auf diese Weizenmenge beziehen
sich die Worte òibcrei tò Gépa xaGapóv. Nur ist das òihcrei tò
Gépa insofern ein schiefer Ausdruck, als die Weizenmenge nicht
während des Gebens, sondern erst nach beendigtem Geben
zu einem Gépa wird.
Abschnitt 19.
Giroguthaben von Körperschaften.
Für das ägyptische Wirtschaftsleben sind diejenigen Bevölkerungsgruppen
von besonderer Bedeutung, die in der Landwirtschaft
eine hervorragende Rolle spielen. Hierher gehören vor
allen Dingen die Staatsbauern (ßaffiXiKOi yeiopToí oder òripócTioi
TeujpToi), die Kleruchen und die Katöken (vgl. Abschn. 36).
Innerhalb jeder Ortschaft schlossen sich diese Bevölkerungsgruppen
zu je einer Genossenschaft zusammen. So bildeten die Katöken
117 V. Chr. in Theogonis ein koivóv und entrichteten koivujvikú
in die Genossenschaftskasse 2. Nach P. Gatt. II scheint die Genossenschaft
der Staatsbauern in Soknopaiu Nesos im Anfänge des 3. Jahrh.
n. Chr. gemeinsamen Acker (Genossenschaftspachtacker) zu besitzen.
Als Genossenschaft unterhalten die ßaaiXiKoi yempToi zu Bakchias
im 1. Jahrh. v. Chr. ein eigenes Büro mit einem Genossenschaftssekretär
3 ; sie besitzen also eine Genossenschaftskasse, um Bürokosten
usw. zu bestreiten, sie besitzen aber auch zweifellos ein
Korn-Giroguthaben beim Staatsspeicher. Jedenfalls haben die Königsbauern
in ihrer Eigenschaft als Genossenschaft irgendwelche Genossenschaftseinnahmen
an Getreide. Der Genossenschaftssekretär
ist befugt, Zahlungsanweisungen namens der Genossenschaft
auszufertigen, wie nicht nur P. Fay. 18 a, sondern auch P. Fay.
147 und 150, sämtlich aus dem 1. Jahrh. v. Chr., bezeugend Vgl.
darüber Abschn. 29.
‘ vgl. oben S. 75 f.
® P. Teb. 1100,10. In Z. 4f. wird zu ergänzen sein: A[KouaíXaoç Xo-T€u(tùç)
twv KOTd] Tf|v € ÍTT(TTapxíav). Der Xofeurng zieht die fälligen Genossenschaftsbeiträge
(KoiviuviKd) von den einzelnen Mitgliedern ein.
® P. Fay. 18a: IrpdTUJv TP(appaT€Ùç) Y€U)p[t]üjv (d. i. ßaaiXiKiüv).
* Wahrscheinlich auch P. Fay. 145, 148 und 149.