Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

als  die  beaufsichtigenden  Gau-  und  Bezirksbehörden;  3.  der  ku)|ío-Tpajupareóg
  als  staatliches  Verwaltungsoberhaupt  des  Dorfes;  4.  der
criToXÓYoç  und  der  ipaTreZírriç,  die  als  Vertreter  des  Staatsspeichers
und  der  Staatskasse  mit  den  Kornzahlungen  und  Geldzahlungen
zu  tun  haben;  5.  die  npeaßuTepoi  tüjv  YCujpTúüv  als  Vorstand  und
Vertreter  der  Königsbauern,  die  schon  wegen  der  zu  leistenden
Fronen  mit  der  Hausgutverwaltung  in  engster  Berührung  stehen.
Alle  diese  Behörden  werden  in  Ansehung  dessen,  daß  sie  mit
dem  Hausgute  im  Kebenamte  Befassung  haben,  als  oí  là  ßaffi-XiKÙ
  npaTpareuópevoi  bezeichnet.  Der  Text  lautet;
'Eppiaç  TÜJi  èTriaiáTei  TTa0úpeujç  kui  àpxiq)uXaKÍ[T]rii  Kai
(puXaKÍTrji  Kai  ßamXiKdii  Ypappareî  Kai  TOTroTpa|Li|Lia[T]eî  Kai
KuupoTpappaTEÍ  Kai  aixoXÓYun  Kai  rpaTreíiini  Kai  to[îç]  TTpedßuTepoiq
  TÜ)v  YEUupTUJV  Kai  toîç  aXXoïç  toîç  tò  ßacriXua
TTpaTpaTeuopévoiç  xaípeiv.  TTpòç  rpi  oÍKovopíai  xflç  KibpTiç
KaGécriaiai  TTaxcreoúç  TTaxfjXoç  ó  x[fi]v  èvxoXnv  èTriòeiKvúcr[aç
Kai  xj^ipoTPaTnio"]«?  mç  ei0i(Tx[ai]  Kai  òiacrxoX[fiv  Xjaßibv
Trpò[ç  (das  weitere  ist  verloren).
In  den  Worten  xoîç  dXXoïç  liegt  der  Sinn,  daß  nicht  nur  oí
dXXoi,  sondern  auch  die  vorher  genannten  Beamten  als  oí  xà
ßacTiXiKtt  Trpaxpaxeuópevoi  gelten.  Dieses  'xà  ßacnXiKa*  bedeutet  hier
keineswegs  „Staatsdienst“,  denn  daß  der  ßamXiKog  Tpappaxeúç  und
die  übrigen  genannten  Beamten  Staatsdienst  verrichten,  ist  so  selbstverständlich, ­
  daß  dieser  Umstand  keiner  weiteren  Betonung  bedurft ­
  hätte.  Aber  dem  Verfasser  dieser  Verfügung  lag  daran,  die
nebenamtliche  Tätigkeit  zu  betonen,  er  wollte  hervorheben,  daß
diejenigen  dXXoi  in  Betracht  kommen,  welche,  gleichwie  die  vorher
benannten  Beamten,  die  Geschäfte  für  das  Hausgut  nebenher  zu
besorgen  haben.
In  der  Wendung  'oí  xà  ßamX^Kà  TrpaYpaxeuópevoi'  wird  das
Hausgut  nicht  titular  erwähnt,  sondern  nur  in  allgemeiner  Redeweise. ­
  Der  amtliche  Titel  des  Hausgutes  kommt  im  Titel  des
Hausgutministers  zum  Vorschein:  ó  Trpòç  xôii  iòíuji  Xóyuji.  Es
ist  also  *ó  lòioç  XÓToç’  die  amtliche  Bezeichnung  für  das  Hausgut. ­
  Den  Ursprung  dieser  amtlichen  Firma  haben  wir  im  Sonderkonto ­
  des  Königs  zu  suchen  (siehe  oben  S.  188).
Daß  der  Beisatz  'ßamXiKog*  sich  auch  im  Bereiche  der  Staatsbehörden ­
  titular  erhielt,  ersieht  man  z.  B.  an  den  Titeln  ßacnXiKO?
Tpappaxeiiç,  ßaaiXiKp  xpÚTreía  usw.  Es  ist  das  ein  geschichtlicher
            
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