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Teil III. Geld-Giroverkehr.
mittelung der Bank des Melas zum Gegenstände, und zwar eine
Geldzahlung des Pappion an Soterichos, als Gegenleistung für die
Lieferung von Olivenöl von Seiten des Soterichos an Pappion.
Eben diese zwei Girobankverträge können aber unmöglich zu-
sanunen die Lieferung dieses einen jetzt gelieferten Metretes
Olivenöl zum Gegenstände gehabt haben; die Öllieferung muß
größer gewesen sein, und der jetzige eine Metretes ist nur die
Restlieferung. Jetzt hat Soterichos seine letzte Yerpflichtung er
füllt, jetzt kommt es ihm darauf an, die beiden alten Girobank
verträge totzumachen (aKÚpouç eîvai).
Aus dem Abschn. 99 geht hervor, daß dieses Totmachen von
Urkunden ein Merkmal der Schuldurkunden ist. Mithin muß
Pappion ein Bardarlehen im Girowege durch die Bank des Melas
an Soterichos gezahlt haben mit der Bedingung, daß Soterichos
dafür soundsoviel Metretai Olivenöl an Pappion liefert. Man kann
diesen Vorgang mit dem Pränumerationskaufe oder Spekulations
kaufe vergleichen, doch muß der Grundgedanke des Darlehens
bestehen bleiben, weil das Totmachen der beiden alten Urkunden
auf Darlehen, nicht auf Kauf hindeutet. Dieses Totmachen geht
auf der Bank des Melas deshalb vor sich, weil dort die beiden
alten Schuldurkunden seiner Zeit aufgesetzt worden sind, nicht,
weil jetzt eine neue Bankzahlung vorgenommen wird. Jetzt, zur Zeit
der Aufstellung unserer Urkunde, wirkt die Bank nicht als Girobank
notariat, sondern als reines Notariat. Das ist eine Ausnahme, die sich
aus den voraufgegangenen alten Girobankverträgen heraus erklärt. Es
ist also unsere Urkunde keine selbständige Girobankbescheini
gung, sondern eine Banknotariatsbescheinigung ohne Giro
zahlung. Über diese Urkundengattung siehe das Nähere im
Abschn. 73.
Abschnitt 48.
Giroquittung.
Wie schon oben (S. 210) hervorgehoben wurde, stellt die
Bank wohl Girobescheinigungen für den Zahler und für den
Empfänger der Zahlung aus, doch keine Quittungen für den Zahler.
Dafür hatte der Zahlungsempfänger zwei Quittungen aus
zustellen: je eine für die Bank und für den Girozahler. Die
Form der Quittungen kann sehr verschiedenartig sein, weil nicht
bloß sachliche und örtliche, sondern auch bedeutende zeitliche
* 1 metretes öl = 39,39 1 (Hultsch, Archiv III S. 431).