Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
demzufolge ihm die über den Zuschlag handelnde amtliche Über 
eignungsurkunde {òiaTpaqpií) behändigen werde. 
In Nr. 2 der Thebanischen Aktenstücke heißt es an derselben 
Stelle: è^boGeíuriç aùxaîç (den beiden Bieterinnen) [tîiç áy ßa- 
mXiKoO òiaTpa]<pnç toö xe xónou xm xf^ç XeixoupTÍaç xai npoaxa- 
(Tíaç KxX. Wiederum hofft hier der Bieter, daß ihm die òiaYpaqpó 
„ausgehändigt“ werde. Die òiaTpacpn ist also eine amtliche 
Urkunde, und die Wendung òiaTpaqpn xónou xa'i XeixoupTÍaç xai 
TTpocrxaffíaç kann nur besagen, daß diese Urkunde die Zuschrei 
bung des Landstückes, der Liturgie ^ und der priesterlichen Auf 
sichtsstelle auf den Namen des neuen Erbpächters zum Gegen 
stände hat. 
Ebendiese biarpacpn liegt uns nun in Nr. 2 gleichwie in Nr. 1" 
der Thebanischen Aktenstücke vor Augen. Sie ist an die Adresse 
des Direktors der Staatskasse gerichtet, wird aber an den neuen 
Erbpächter ausgehändigt (daher èTboeeíunç)- Nach der Ge 
pflogenheit des heutigen Kanzleidienstes müßte man erwarten, daß 
die Behörde, welche die Vererbpachtung vornimmt, die von ihr 
ausgefertigte, als Kassenverfügung dienende òiaTpacpp unmittelbar 
an die Staatskasse sendet, statt sie dem neuen Erbpächter auszu 
händigen. Es ist aber eine Eigenheit des damaligen Kanzlei 
dienstes, Entscheidungen und Verfügungen aller Art, die einen 
Privatmann betreffen, diesem Privatmanne in die Hand zu geben 
und es diesem zu überlassen, bei der zuständigen zweiten Behörde 
unter Vorweisung des dienstlichen Schriftstückes seine Sache weiter 
zu betreiben 2, 
Das Ergebnis der bisherigen Betrachtung ist also folgendes: 
Die òiaTpa(pó ist eine von der Erbpachtbehörde ausgefertigte, an 
die Adresse der Staatskasse gerichtete, dem neuen Erbpächter zur 
weiteren Veranlassung ausgehändigte Kassen Verfügung, welche die 
Verbuchung des Besitzes auf den Namen des neuen Erb 
pächters beurkundet und die Staatskasse zur Empfangnahme des 
Erbpachtkaufgeldes anweist. 
‘ Wenn hier die Liturgie in Erbpacht verkauft wird, so dreht es sich 
um die Einkünfte, die aus der Wahrnehmung gewisser Tempelliturgien dem 
Inhaber dieses liturgischen Rechtes zuflossen (siehe Otto, Priester und Tempel 
II S. 33 Anm. 2, über die fmépai XiToupxucai). Ebenso verhält es sich mit der 
irpoOTaoia. Es ist lehrreich, daß das Hausgut diese Einkünfte vererbpachtet. 
Vgl. Wilcken, Archiv II S. 139, und Otto, Priester und Tempel I S. 235. 
* vgl. P. Straßb. I S. 23.
	        
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