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Teil III. Geld-Giroverkehr.
demzufolge ihm die über den Zuschlag handelnde amtliche Übereignungsurkunde
{òiaTpaqpií) behändigen werde.
In Nr. 2 der Thebanischen Aktenstücke heißt es an derselben
Stelle: è^boGeíuriç aùxaîç (den beiden Bieterinnen) [tîiç áy ßamXiKoO
òiaTpa]<pnç toö xe xónou xm xf^ç XeixoupTÍaç xai npoaxa-(Tíaç
KxX. Wiederum hofft hier der Bieter, daß ihm die òiaYpaqpó
„ausgehändigt“ werde. Die òiaTpacpn ist also eine amtliche
Urkunde, und die Wendung òiaTpaqpn xónou xa'i XeixoupTÍaç xai
TTpocrxaffíaç kann nur besagen, daß diese Urkunde die Zuschreibung
des Landstückes, der Liturgie ^ und der priesterlichen Aufsichtsstelle
auf den Namen des neuen Erbpächters zum Gegenstände
hat.
Ebendiese biarpacpn liegt uns nun in Nr. 2 gleichwie in Nr. 1"
der Thebanischen Aktenstücke vor Augen. Sie ist an die Adresse
des Direktors der Staatskasse gerichtet, wird aber an den neuen
Erbpächter ausgehändigt (daher èTboeeíunç)- Nach der Gepflogenheit
des heutigen Kanzleidienstes müßte man erwarten, daß
die Behörde, welche die Vererbpachtung vornimmt, die von ihr
ausgefertigte, als Kassenverfügung dienende òiaTpacpp unmittelbar
an die Staatskasse sendet, statt sie dem neuen Erbpächter auszuhändigen.
Es ist aber eine Eigenheit des damaligen Kanzleidienstes,
Entscheidungen und Verfügungen aller Art, die einen
Privatmann betreffen, diesem Privatmanne in die Hand zu geben
und es diesem zu überlassen, bei der zuständigen zweiten Behörde
unter Vorweisung des dienstlichen Schriftstückes seine Sache weiter
zu betreiben 2,
Das Ergebnis der bisherigen Betrachtung ist also folgendes:
Die òiaTpa(pó ist eine von der Erbpachtbehörde ausgefertigte, an
die Adresse der Staatskasse gerichtete, dem neuen Erbpächter zur
weiteren Veranlassung ausgehändigte Kassen Verfügung, welche die
Verbuchung des Besitzes auf den Namen des neuen Erbpächters
beurkundet und die Staatskasse zur Empfangnahme des
Erbpachtkaufgeldes anweist.
‘ Wenn hier die Liturgie in Erbpacht verkauft wird, so dreht es sich
um die Einkünfte, die aus der Wahrnehmung gewisser Tempelliturgien dem
Inhaber dieses liturgischen Rechtes zuflossen (siehe Otto, Priester und Tempel
II S. 33 Anm. 2, über die fmépai XiToupxucai). Ebenso verhält es sich mit der
irpoOTaoia. Es ist lehrreich, daß das Hausgut diese Einkünfte vererbpachtet.
Vgl. Wilcken, Archiv II S. 139, und Otto, Priester und Tempel I S. 235.
* vgl. P. Straßb. I S. 23.