Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

demzufolge  ihm  die  über  den  Zuschlag  handelnde  amtliche  Übereignungsurkunde ­
  {òiaTpaqpií)  behändigen  werde.
In  Nr.  2  der  Thebanischen  Aktenstücke  heißt  es  an  derselben
Stelle:  è^boGeíuriç  aùxaîç  (den  beiden  Bieterinnen)  [tîiç  áy  ßamXiKoO
  òiaTpa]<pnç  toö  xe  xónou  xm  xf^ç  XeixoupTÍaç  xai  npoaxa-(Tíaç
  KxX.  Wiederum  hofft  hier  der  Bieter,  daß  ihm  die  òiaYpaqpó
„ausgehändigt“  werde.  Die  òiaTpacpn  ist  also  eine  amtliche
Urkunde,  und  die  Wendung  òiaTpaqpn  xónou  xa'i  XeixoupTÍaç  xai
TTpocrxaffíaç  kann  nur  besagen,  daß  diese  Urkunde  die  Zuschreibung ­
  des  Landstückes,  der  Liturgie  ^  und  der  priesterlichen  Aufsichtsstelle ­
  auf  den  Namen  des  neuen  Erbpächters  zum  Gegenstände ­
  hat.
Ebendiese  biarpacpn  liegt  uns  nun  in  Nr.  2  gleichwie  in  Nr.  1"
der  Thebanischen  Aktenstücke  vor  Augen.  Sie  ist  an  die  Adresse
des  Direktors  der  Staatskasse  gerichtet,  wird  aber  an  den  neuen
Erbpächter  ausgehändigt  (daher  èTboeeíunç)-  Nach  der  Gepflogenheit ­
  des  heutigen  Kanzleidienstes  müßte  man  erwarten,  daß
die  Behörde,  welche  die  Vererbpachtung  vornimmt,  die  von  ihr
ausgefertigte,  als  Kassenverfügung  dienende  òiaTpacpp  unmittelbar
an  die  Staatskasse  sendet,  statt  sie  dem  neuen  Erbpächter  auszuhändigen. ­
  Es  ist  aber  eine  Eigenheit  des  damaligen  Kanzleidienstes, ­
  Entscheidungen  und  Verfügungen  aller  Art,  die  einen
Privatmann  betreffen,  diesem  Privatmanne  in  die  Hand  zu  geben
und  es  diesem  zu  überlassen,  bei  der  zuständigen  zweiten  Behörde
unter  Vorweisung  des  dienstlichen  Schriftstückes  seine  Sache  weiter
zu  betreiben  2,
Das  Ergebnis  der  bisherigen  Betrachtung  ist  also  folgendes:
Die  òiaTpa(pó  ist  eine  von  der  Erbpachtbehörde  ausgefertigte,  an
die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete,  dem  neuen  Erbpächter  zur
weiteren  Veranlassung  ausgehändigte  Kassen  Verfügung,  welche  die
Verbuchung  des  Besitzes  auf  den  Namen  des  neuen  Erbpächters ­
  beurkundet  und  die  Staatskasse  zur  Empfangnahme  des
Erbpachtkaufgeldes  anweist.
‘  Wenn  hier  die  Liturgie  in  Erbpacht  verkauft  wird,  so  dreht  es  sich
um  die  Einkünfte,  die  aus  der  Wahrnehmung  gewisser  Tempelliturgien  dem
Inhaber  dieses  liturgischen  Rechtes  zuflossen  (siehe  Otto,  Priester  und  Tempel
II  S.  33  Anm.  2,  über  die  fmépai  XiToupxucai).  Ebenso  verhält  es  sich  mit  der
irpoOTaoia.  Es  ist  lehrreich,  daß  das  Hausgut  diese  Einkünfte  vererbpachtet.
Vgl.  Wilcken,  Archiv  II  S.  139,  und  Otto,  Priester  und  Tempel  I  S.  235.
*  vgl.  P.  Straßb.  I  S.  23.
            
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