Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  62.  Zweck  der  ßiß\io0nKri  ¿yicrrioeiuv.

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Papiere  weiter,  denn  es  wird  nicht  lediglich  auf  die  sichere
Verwahrung  Wert  gelegt,  der  Nachdruck  liegt  auch  auf  dem  Worte
(pavepújç.  Auf  die  Öffentlichkeit  (Publizität)  kommt  es  an.
Die  Dienstarchive  der  verschiedenen  Behörden  dienen  nicht  der
„Öffentlichkeit“,  wohl  aber  die  ßißXio0nKri  èTKXiíaeuuv.  Wie  jedes
Besitzrecht  an  Mobilien  und  Immobilien  behufs  Erlangung  der
Öffentlichkeit,  d.  i.  der  öffentlichen  Rechtskraft,  —  falls  der  Besitzer
es  wünschte  —  in  der  ßißXioGpKr)  èYKTpcreujv  gewissermaßen  die
letzte  Weihe  empfing,  so  auch  das  unkörperliche  Besitzrecht  in
Form  eines  bürgerlichen  Vorrechtes  h
Die  ßißXioGpKTi  èTKificTeujv  verwahrt  also  nicht  bloß  Besitzurkunden ­
  über  körperlichen  Besitz  (Mobilien  und  Immobilien),
sondern  auch  Besitzurkunden  über  unkörperlichen  Besitz  (bürgerliche ­
  Vorrechte  u.  dgl.).  Mit  der  Verwahrung  der  Urkunden
geht  die  Erlangung  der  öffentlichen  Rechtskraft  Hand  in  Hand.
Wir  kommen  nunmehr  zu  dem  zweiten  Punkte:  daß  der
Grund  und  Boden  nicht  vollzählig  in  der  ßißXio0f|Kri  ètKin-(Teujv
  durch  Besitzpapiere  nachgewiesen  zu  sein  braucht,
daß  die  Verbuchung  der  Besitzpapiere  bei  der  ßißXioßpKri  èTKxficreujv
  also  für  das  Besitzrecht  nicht  obligatorisch,  sondern  nur
fakultativ  ist.  CPR.  9  (271  n.  Ohr.)  ist  ein  Handschein  in  Homologieform ­
  ^  über  den  Verkauf  eines  Hauses  in  Hermupolis.  Z.  3  ff.
lautet:  ópoXoTúi  TreupaKévai  croi  anò  xoö  vOv  im  xòv  del  xpóvov
xf|v  ÚTTÚpxouíTáv  ¡uoi  èv  'EppoÚTróXei  èn’  djucpóbou  0poupíou  Xißoq
óXÓKXppov  oÍKÍav  Km  aúXpv  Km  xa  ffuvKÚpovxa  Kai  xpn<^Tnpia  Kai
dvpKovxa  Tiávxa  Ka'i  eicroòov  kui  iHoóov  kxX.  Also  ein  vollwichtiges
^  Nach  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  83,  geschah  die  Eintragung  in  die
»Immobiliarübersichten“  (biaoxpiüinaTa)  der  ßiß\io0i'|Kri  ¿XKxfiöenjv  „im  Interesse
der  Steuerverwaltung“.
*  Mit  Recht  sagt  Paul  M.  Meyer,  Berl.  phil.  Wochenschr.  1906  Nr.  51/52:
»wie  wir  Chirographa  mit  und  ohne  ópoXoTâi  haben,  so  auch  Protokolle  mit
und  ohne  dieses  Verbum.  Ein  prinzipieller  Unterschied  besteht  nicht.  Wollen
wir  die  Vertragsformen  der  ptolemäisch-römischen  Zeit  klassifizieren,  so
müssen  wir  von  der  Form  der  Beglaubigung  ausgehen“.  In  Klio  VI
S.  446f.  scheidet  daher  Paul  M.  Meyer  die  Verträge  in  zwei  Gruppen:
Urkunden  ohne  Publizität  (Handscheine)  und  Urkunden  mit  Publizität ­
  (agoranomische  Verträge,  ouxxuípi^creiç  und  Bank-biaypaqpai).  Die  erste
Gruppe  habe  ich  durchweg  als  Hand  sch  eine,  die  andere  Gruppe  durchweg
als  Notariats  ver  träge  bezeichnet;  denn  auch  die  ouYxmpi’iueiç  und  Bankbmypacpai
  sind  notarielle  Urkunden.  Vgl.  über  die  Einteilung  der  Vertragsformen ­
  noch  Reinach,  P.  Reinach  S.  43ff.;  Wilcken,  ArchivIII  S.  522f.;
IV  S.  187;  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  11  ff.;  Wenger,  Archiv  IV  S.  191  ff.
            
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