Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 64. Das KaTaXoyeíov des àpxibiKaffTrjç. 
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in deren Hände nach den bestehenden Verordnungen die Privat 
verträge gelegt werden müssen, wenn die letzteren öffentliche An- 
erkennung finden sollen^. Die in Handscheinen oft vorkommende 
Klausel eòòoKÚj èaoinévri òri|Lio(Tiiú(Tei* bedeutet: sollte dieser 
unser Hand schein irgendwann gegen unsere Erwartung vor Gericht 
oder sonstwo vorgelegt werden müssen, so erkläre ich mich schon 
jetzt damit einverstanden, daß nachträglich die òrmocTíujcriç des 
apxiòiKaaifiç eingeholt werde. 
Der Notariats vertrag (Staatsnotariatsvertrag, öffentlicher Privat 
notariatsvertrag und Girobankvertrag) erhält ganz von selber 
diese öffentliche Rechtskraft, weil jedes Notariat ver 
pflichtet ist, jeden Vertrag auszugweise an das Besitzamt des 
Gaues einzureichen (Abschn. 83), und weil außerdem der Vertrag 
schließer eine Abschrift des Vertrages an dasselbe Besitzamt ein 
sendet Soll einem Handscheine die òrmocríiucriç zuteil werden, 
so kann man entweder den Handschein durch einen neuen, regel 
rechten Notariatsvertrag nachträglich bestätigen % oder man muß 
die Staatsbehörde ersuchen, dem Handscheine die fehlende Kraft 
im Dienstwege besonders zu verleihen. Keine Behörde des Gaues 
ist aber befugt, diese Verleihung auszusprechen; zuständig für 
diesen Fall ist allein der ápxibiKacTTiíç in Alexandreia. 
Daß die Regierung nicht eine Gaubehörde, etwa den atpaTriYÓç, 
mit dieser òrnaoaíujffiç betraute, sondern den langen zeitraubenden 
Weg nach Alexandreia beanspruchte, ist auffallend. Die Gründe 
für diese Maßnahme sind in dem Umstande zu suchen, daß Hand 
scheine der Regierung unbequem waren. Handscheine galten nicht 
vor Gericht, das Handscheinwesen mußte daher nach Möglichkeit 
zurückgedämmt werden. Außerdem hatte die Regierung in dem 
^ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14, betont mit Recht, daß 
die römischen Gerichte in Ägypten nur öffentliche Urkunden anerkannten. 
* z. B. P. Straßb. 29, 46. 
^ In diesem Sinne habe ich P. Straßb. I S. 123 bemerkt, daß die diro- 
Ypaqpr) des Vertrages die òupooíiuôiç ohne weiteres in sich schließt, die der 
Handschein (x€ipÓYpa<pov) an sich nicht besitzt. Da Koschaker, Zschr. d. Sav. 
Stift. 29 (1908) S. 7 Anm. 1, hiergegen Bedenken äußert, so möchte ich er 
läuternd noch hinzufügen, daß ich an dieser Stelle unter der bripoaiiuuiç 
nicht die vom àpxibiKoôTi'iç zu bewirkende brmooîujaiç, sondern diejenige 
bTipoaíujaiç verstehe, die eintritt, wenn ein Vertrag ordnungsmäßig in dem 
Besitzamte zur Verwahrung und Verbuchung kommt. 
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 7; Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 111 Anm. 1.
	        
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