Abschn. 64. Das KaTaXoyeíov des àpxibiKaffTrjç.
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in deren Hände nach den bestehenden Verordnungen die Privat
verträge gelegt werden müssen, wenn die letzteren öffentliche An-
erkennung finden sollen^. Die in Handscheinen oft vorkommende
Klausel eòòoKÚj èaoinévri òri|Lio(Tiiú(Tei* bedeutet: sollte dieser
unser Hand schein irgendwann gegen unsere Erwartung vor Gericht
oder sonstwo vorgelegt werden müssen, so erkläre ich mich schon
jetzt damit einverstanden, daß nachträglich die òrmocTíujcriç des
apxiòiKaaifiç eingeholt werde.
Der Notariats vertrag (Staatsnotariatsvertrag, öffentlicher Privat
notariatsvertrag und Girobankvertrag) erhält ganz von selber
diese öffentliche Rechtskraft, weil jedes Notariat ver
pflichtet ist, jeden Vertrag auszugweise an das Besitzamt des
Gaues einzureichen (Abschn. 83), und weil außerdem der Vertrag
schließer eine Abschrift des Vertrages an dasselbe Besitzamt ein
sendet Soll einem Handscheine die òrmocríiucriç zuteil werden,
so kann man entweder den Handschein durch einen neuen, regel
rechten Notariatsvertrag nachträglich bestätigen % oder man muß
die Staatsbehörde ersuchen, dem Handscheine die fehlende Kraft
im Dienstwege besonders zu verleihen. Keine Behörde des Gaues
ist aber befugt, diese Verleihung auszusprechen; zuständig für
diesen Fall ist allein der ápxibiKacTTiíç in Alexandreia.
Daß die Regierung nicht eine Gaubehörde, etwa den atpaTriYÓç,
mit dieser òrnaoaíujffiç betraute, sondern den langen zeitraubenden
Weg nach Alexandreia beanspruchte, ist auffallend. Die Gründe
für diese Maßnahme sind in dem Umstande zu suchen, daß Hand
scheine der Regierung unbequem waren. Handscheine galten nicht
vor Gericht, das Handscheinwesen mußte daher nach Möglichkeit
zurückgedämmt werden. Außerdem hatte die Regierung in dem
^ Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 14, betont mit Recht, daß
die römischen Gerichte in Ägypten nur öffentliche Urkunden anerkannten.
* z. B. P. Straßb. 29, 46.
^ In diesem Sinne habe ich P. Straßb. I S. 123 bemerkt, daß die diro-
Ypaqpr) des Vertrages die òupooíiuôiç ohne weiteres in sich schließt, die der
Handschein (x€ipÓYpa<pov) an sich nicht besitzt. Da Koschaker, Zschr. d. Sav.
Stift. 29 (1908) S. 7 Anm. 1, hiergegen Bedenken äußert, so möchte ich er
läuternd noch hinzufügen, daß ich an dieser Stelle unter der bripoaiiuuiç
nicht die vom àpxibiKoôTi'iç zu bewirkende brmooîujaiç, sondern diejenige
bTipoaíujaiç verstehe, die eintritt, wenn ein Vertrag ordnungsmäßig in dem
Besitzamte zur Verwahrung und Verbuchung kommt.
* Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 7; Eger, Zum ägypt.
Grundbuchwesen S. 111 Anm. 1.