300
Teil IV. Girobanknotariat.
und dem Navaîo v Über das Verfahren, welches eintritt, falls
jemand unreine einzige Ausfertigung vorlegen konnte, vgl.P.Straßb.I
S. 108f. Es ist anzunehmen, daß diese beiden Besitzämter in Alexan-
dreia außerdem noch dazu dienten, die notariellen Verträge der
Einwohnerschaft von Alexandreia in sich aufzunehmen, gleich
wie die Grau-Besitzämter für den Bereich des Gaues.
Es wäre an und für sich wohl durchführbar, daß das xara-
Xoteîov bzw. der dpxiòiKacTTnç die Verträge, anstatt sie an die alexan-
drinischen Besitzämter abzuliefem, in seiner eigenen Registratur
verwahrt; aber der überall zu spürende Grundsatz, daß zwei ge
trennte Behörden mit wichtigen Sachen Befassung haben müssen,
tritt auch hier hervor. Wie der Gaunotar die Verträge auf setzt,
das Gaubesitzamt dagegen die Verträge verwahrt, so hat auch das
KttTaXoTeîov in Alexandreia nur die notarielle Behandlung der
Handscheine vorzunehmen, während ihre Verwahrung einer
anderen Dienststelle (den beiden alexandrinischen Besitzämtern)
zufällt. Bei dem Riesenbetriebe in Alexandreia war selbst das Be
sitzamt nicht in der Einheit vorhanden, wie in den Gauen, sondern
seit Hadrian ebenfalls in der Zweiheit, in der ‘Abpiavt) ßißXio-
Giixr] und in dem Navaîov.
Die 'Aòpiavfi ßißXioGnxri ist das Besitzamt erster Klasse, das
Navaîov dagegen das Besitzamt zweiterKlasse, denn der Direktor des
Navaîov bedarf der Genehmigung des Direktors der'Abpiavn ßißXioGnxri,
um èYÒóaipa^ auszufertigen oder jemandem die Einsichtnahme in
die Urkunden zu gestatten 3; außerdem wird bei Handscheinen,
von denen dem àpxiòiKacrxriç nur eine einzige Ausfertigung vor
gelegt werden konnte, diese einzige Ausfertigung, mithin die Ver
tragsurschrift, der 'Aòpiavò ßißXioGrixri einverleibt, während sich
das Navaîov mit einer amtlichen Abschrift begnügen muß \ Die
Maßnahme, daß das Navaîov nicht ohne die Aòpiavn ßißXioGpKri
handeln darf, ist übrigens auch aus innerdienstlichen Gründen
dringend notwendig ; denn wenn einmal der Grundsatz besteht, daß
jede Urkunde sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen
Archive vorhanden sein muß, würde es zu Unzuträglichkeiten
und Unstimmigkeiten aller Art führen, wenn nicht das eine dieser
beiden Ämter die Oberleitung hätte.
^ Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182; IV S. 193; Mittels, P. Lips. I
10 Einl. ; vgl. auch Abschn. 81.
* vgl. Abschn. 81.
® vgl. oben S. 293.
" P. Straßb. I S. 109.