Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

und  dem  Navaîo  v  Über  das  Verfahren,  welches  eintritt,  falls
jemand  unreine  einzige  Ausfertigung  vorlegen  konnte,  vgl.P.Straßb.I
S.  108f.  Es  ist  anzunehmen,  daß  diese  beiden  Besitzämter  in  Alexandreia
  außerdem  noch  dazu  dienten,  die  notariellen  Verträge  der
Einwohnerschaft  von  Alexandreia  in  sich  aufzunehmen,  gleichwie ­
  die  Grau-Besitzämter  für  den  Bereich  des  Gaues.
Es  wäre  an  und  für  sich  wohl  durchführbar,  daß  das  xara-Xoteîov
  bzw.  der  dpxiòiKacTTnç  die  Verträge,  anstatt  sie  an  die  alexandrinischen
  Besitzämter  abzuliefem,  in  seiner  eigenen  Registratur
verwahrt;  aber  der  überall  zu  spürende  Grundsatz,  daß  zwei  getrennte ­
  Behörden  mit  wichtigen  Sachen  Befassung  haben  müssen,
tritt  auch  hier  hervor.  Wie  der  Gaunotar  die  Verträge  auf  setzt,
das  Gaubesitzamt  dagegen  die  Verträge  verwahrt,  so  hat  auch  das
KttTaXoTeîov  in  Alexandreia  nur  die  notarielle  Behandlung  der
Handscheine  vorzunehmen,  während  ihre  Verwahrung  einer
anderen  Dienststelle  (den  beiden  alexandrinischen  Besitzämtern)
zufällt.  Bei  dem  Riesenbetriebe  in  Alexandreia  war  selbst  das  Besitzamt ­
  nicht  in  der  Einheit  vorhanden,  wie  in  den  Gauen,  sondern
seit  Hadrian  ebenfalls  in  der  Zweiheit,  in  der  ‘Abpiavt)  ßißXio-Giixr]
  und  in  dem  Navaîov.
Die  'Aòpiavfi  ßißXioGnxri  ist  das  Besitzamt  erster  Klasse,  das
Navaîov  dagegen  das  Besitzamt  zweiterKlasse,  denn  der  Direktor  des
Navaîov  bedarf  der  Genehmigung  des  Direktors  der'Abpiavn  ßißXioGnxri,
um  èYÒóaipa^  auszufertigen  oder  jemandem  die  Einsichtnahme  in
die  Urkunden  zu  gestatten  3;  außerdem  wird  bei  Handscheinen,
von  denen  dem  àpxiòiKacrxriç  nur  eine  einzige  Ausfertigung  vorgelegt ­
  werden  konnte,  diese  einzige  Ausfertigung,  mithin  die  Vertragsurschrift, ­
  der  'Aòpiavò  ßißXioGrixri  einverleibt,  während  sich
das  Navaîov  mit  einer  amtlichen  Abschrift  begnügen  muß  \  Die
Maßnahme,  daß  das  Navaîov  nicht  ohne  die  Aòpiavn  ßißXioGpKri
handeln  darf,  ist  übrigens  auch  aus  innerdienstlichen  Gründen
dringend  notwendig  ;  denn  wenn  einmal  der  Grundsatz  besteht,  daß
jede  Urkunde  sowohl  bei  dem  einen  als  auch  bei  dem  anderen
Archive  vorhanden  sein  muß,  würde  es  zu  Unzuträglichkeiten
und  Unstimmigkeiten  aller  Art  führen,  wenn  nicht  das  eine  dieser
beiden  Ämter  die  Oberleitung  hätte.
^  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182;  IV  S.  193;  Mittels,  P.  Lips.  I
10  Einl.  ;  vgl.  auch  Abschn.  81.
*  vgl.  Abschn.  81.
®  vgl.  oben  S.  293.

"  P.  Straßb.  I  S.  109.
            
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