Âbschn. 65. Das ¿iríaTaXpa des Besitzamtes.
303
Zu deutsch in freier Form: „An Dionysios und Theon, weiland
Gymnasiarchen, jetzige Direktoren des arsinoitischen Besitzamtes.
Absenderin : Apia, Tochter des Heras, Enkelin des Heraklas, gebürtig
vom Dorfe Theadelpheia des themistischen Kreises, handelnd im
Einvernehmen mit ihrem Frauenvormunde Teos, dem Sohne ihrer
Schwester Tanepheros und des Sambas. Im Besitzamte lagert unter
meinem Namen (ëxini èv duoTpatpfji) ein Besitzrecht in Form eines
Anteilscheines über ^/2 + ^/lo Teil eines Hauses nebst Hofes, das
uns Teilhabern gemeinsam und ohne räumliche Zerteilung gehört^.
Das Haus nennt man noch nach dem früheren Besitzer: Haus des
Theon, genannt Sokrates, Sohnes des Heron. Der Anteilschein
berechtigt dazu, daß die Teilhaber die gesamten Wohnräume des
selben Hauses umsonst bewohnen, indem sie sich wegen des Neben
einanderwohnens einigen. Das Haus liegt im Dorfe Theadelpheia.
Von diesem meinem Anteilscheine will ich ein Fünftel veräußern,
und zwar derart, daß dieses Fünftel sich ebenfalls auf das gesamte
Haus nebst Hof sowie auf das Wohnrecht in Hinsicht aller Wohn
räume bezieht 2. Käufer ist Sokrates, Sohn des Didas, Enkel des
Sambas, ansässig im Stadtteile Bi0uvä»v Maíuuvoç (zu Arsinoe), der
bei Anmeldung® dieses seines Kaufes erstmalig mit seinem Namen
im Besitzamte erscheinen wird. Der Kaufpreis soll zweihundert
Silberdrachmen betragen. Ich melde daher diese meine Absicht
hiermit an, damit der Vorsteher der Staatsnotariatszweigstelle * zu
Theadelpheia ermächtigt wird, mit mir wegen des Vertragsabschlusses
in üblicher Weise in Verbindung zu treten“.
Die Urkunde ist zunächst wieder eine Bestätigung dafür,
daß das Besitzamt der Gauhauptstadt das alleinige Archiv für den
ganzen Gau bildet (vgl. S. 284); auch die Dorfnotare sind, wie
das selbstverständlich ist, an das èTríUTaXina des Besitzamtes in der
Gauhauptstadt gebunden. Die Schlagworte im Anträge sind:
ëxu) èv àíroTpacpr), ferner ßouXopai èHoiKovoprjuai und òiò upouay-
TéXXo», 07TUJÇ èuiUTaXf). Das Besitzrecht stützt sich auf die
UTTOTpaqpn (Abschn. 77), nicht auf die avaypacpn (Abschn. 80);
die letztere ist nur eine dienstmäßige Bestätigung der ersteren.
* vgl. P. Straßb. I S. 55; Weiss, Archiv IV S. 333 ff.
* Das einträchtige Beisammenwohnen wird bei einer derartigen Ver
mehrung der Teilhaber immer schwieriger, weil die Einigung über die den
einzelnen Teilhabern zuzuweisenden Räume schwieriger wird.
® d. h. durch die àuoypacpi') (vgl. Abschn. 77).
* vgl. S. 275.