Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 65. Das ¿irlaTaXpa des Besitzamtes. 
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T€Xei(T0uj mit dem Hinzufügen, daß der zu veräußernde Besitz 
von niemandem belastet worden sei. Diese Urkunde ist da 
her zweifellos diejenige Ausfertigung der Eingabe, die der Gesuch 
steller zurückerhielt, um sie, versehen mit dem èmcTToXiLia, dem 
Notariate vorzulegen (vgl. S. 308). Das TreiroirivTai in dem èní- 
UToXjaa bezieht sich auf die Eingabe, die an das Besitzamt ge 
richtet worden ist, nicht etwa auf den Vertrag, der ja erst noch 
abgeschlossen werden soU. 
Statt der obigen Wendung dq)’ ou ëxuu èv dnoTpatpf) (S. 302) 
finden sich auch andere Wendungen^; stets aber ist bei dem 
Gesuchsteller die Vorstellung lebendig, daß er das Gesuch nur 
deshalb stellen darf, weil sein Besitz auf Grund einer früheren 
dTTOTpaq)n beim Besitzamte gemeldet ist. 
In P. Lond. II S. 151 Nr. 299 (128 n. Ohr.) liegt der eigen 
artige Fall vor, daß ein Priesterehepaar an einem und dem 
selben Tage sowohl eine duoTpacpn als auch, getrennt davon, ein 
Gesuch um Erteilung des eniaTaXpa an das Besitzamt richtet, 
und zwar wegen des nämlichen Besitzes, eines Sklaven, 
(Z. 15 ff.): 
ÔV aTTeTpavpd|Li[e]0[a] òi’ 6|u[üùv] tt) èvecrriúcTni hpépíji Ò[o0]- 
X(ov) [áppejva*, ßouX0|ae0a èX[eu0epií»]crai®. Aiò è-rriòíòop[ev], 
ÔTTUuç èmff[TaXfji t]iú pvnpovi, tbç Ka0pKei. 
Auch in P. Lond. II S. 151 Nr. 300 (129 n. Chr.) wird die 
ÓTTOTpacpn und der Antrag auf Erteilung des áuíUTuXpa an dem 
nämlichen Tage eingereicht; hier dreht es sich um ein Katöken- 
grundstück. Lewald* vermutet mit Recht, daß in diesen Fällen 
die àîTOTpaqpn nur zu dem Zwecke eingereicht wird, um das èirí- 
ataXpa zu erlangen. Das èrríOTaXpa ist nur möglich hinsichtlich 
derjenigen Urkunden, die im Besitzamte bereits verbucht stehen, 
d. h. der Notariatsurkunden. Der Käufer oder Verkäufer des 
Sklaven und des Katökengrundstückes wünschten den Kauf no 
tariell geregelt zu sehen, darum entschloß sich der Verkäufer, 
schnell noch die dnoTpacpn besorgen. 
1 z. B. Sv dTTCTpavi^dneea bi’ úpiúv (P, Lond. II S. 151 Nr. 299; 
BGU. 184). 
* vgl. oben S. 285 f. 
® Vorschlag von B. Keil. Der Herausgeber Kenyon hat €X[ löai. 
Grenfell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 435, schlugen vor : à\[XoTpiû)](iai. 
* Grundbuchrecht S. 28. Vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchw. S. 84 f. 
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Preisigke, Girowesen im griech.Ägypten.
	        
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