Abschn. 65. Das ¿irlaTaXpa des Besitzamtes.
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T€Xei(T0uj mit dem Hinzufügen, daß der zu veräußernde Besitz
von niemandem belastet worden sei. Diese Urkunde ist da
her zweifellos diejenige Ausfertigung der Eingabe, die der Gesuch
steller zurückerhielt, um sie, versehen mit dem èmcTToXiLia, dem
Notariate vorzulegen (vgl. S. 308). Das TreiroirivTai in dem èní-
UToXjaa bezieht sich auf die Eingabe, die an das Besitzamt ge
richtet worden ist, nicht etwa auf den Vertrag, der ja erst noch
abgeschlossen werden soU.
Statt der obigen Wendung dq)’ ou ëxuu èv dnoTpatpf) (S. 302)
finden sich auch andere Wendungen^; stets aber ist bei dem
Gesuchsteller die Vorstellung lebendig, daß er das Gesuch nur
deshalb stellen darf, weil sein Besitz auf Grund einer früheren
dTTOTpaq)n beim Besitzamte gemeldet ist.
In P. Lond. II S. 151 Nr. 299 (128 n. Ohr.) liegt der eigen
artige Fall vor, daß ein Priesterehepaar an einem und dem
selben Tage sowohl eine duoTpacpn als auch, getrennt davon, ein
Gesuch um Erteilung des eniaTaXpa an das Besitzamt richtet,
und zwar wegen des nämlichen Besitzes, eines Sklaven,
(Z. 15 ff.):
ÔV aTTeTpavpd|Li[e]0[a] òi’ 6|u[üùv] tt) èvecrriúcTni hpépíji Ò[o0]-
X(ov) [áppejva*, ßouX0|ae0a èX[eu0epií»]crai®. Aiò è-rriòíòop[ev],
ÔTTUuç èmff[TaXfji t]iú pvnpovi, tbç Ka0pKei.
Auch in P. Lond. II S. 151 Nr. 300 (129 n. Chr.) wird die
ÓTTOTpacpn und der Antrag auf Erteilung des áuíUTuXpa an dem
nämlichen Tage eingereicht; hier dreht es sich um ein Katöken-
grundstück. Lewald* vermutet mit Recht, daß in diesen Fällen
die àîTOTpaqpn nur zu dem Zwecke eingereicht wird, um das èirí-
ataXpa zu erlangen. Das èrríOTaXpa ist nur möglich hinsichtlich
derjenigen Urkunden, die im Besitzamte bereits verbucht stehen,
d. h. der Notariatsurkunden. Der Käufer oder Verkäufer des
Sklaven und des Katökengrundstückes wünschten den Kauf no
tariell geregelt zu sehen, darum entschloß sich der Verkäufer,
schnell noch die dnoTpacpn besorgen.
1 z. B. Sv dTTCTpavi^dneea bi’ úpiúv (P, Lond. II S. 151 Nr. 299;
BGU. 184).
* vgl. oben S. 285 f.
® Vorschlag von B. Keil. Der Herausgeber Kenyon hat €X[ löai.
Grenfell und Hunt, Class. Rev. 1898 S. 435, schlugen vor : à\[XoTpiû)](iai.
* Grundbuchrecht S. 28. Vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchw. S. 84 f.
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Preisigke, Girowesen im griech.Ägypten.