Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  79.
Der  Begriff  ávaypacpfi.
’AvaTpátpeiv  bedeutet  in  den  Urkunden  „aufschreiben“  oder
eigentlich  „hinüberschreiben“,  indem  irgend  ein  Schriftsatz  zum
Zwecke  seiner  Veröffentlichung^  oder  Verwahrung  auf  Stein,  Erz,
Holztafel,  Papyrus  od.  dgl.  „hinübergeschrieben“  wird.  Bei  wichtigen ­
  Aufzeichnungen  enthält  der  Stein,  die  Tafel  usw.  nur  ein
einziges,  in  sich  abgeschlossenes  Schriftstück.  Das  àvaTpáqpeiv
wird  aber  auch  angewendet,  wenn  eine  Aufzeichnung  in  eine  Aktenrolle, ­
  die  zur  Aufsammlung  sehr  vieler  gleichartiger  Eintragungen ­
  bestimmt  ist^,  übertragen  wird;  alsdann  gewinnt  das  dva-Tpdcpeiv
  die  Bedeutung  von  „einbuchen“,  „aufzeichnen“  oder  „registrieren“ ­
  So  lautet  z.  B.  P.  Teb.  II  311,  6  ff.  (134  n.  Ohr.)  :
è|ii[í(T0]u)(Tev  ’OvvÛKppiç  TTaKiißKiog  iepe[ù]ç  toû  èv  Tenróvei  íepoO  —
dîTO  TÚJV  àvttTpaqJOjLiévaiv  eiç  tòv  ’OwiLcppiç  (1.  ’Ovvôxppiv)
irepi  TeTTTÚviv  òriiaocríuuv  íepeuTiKiôv  èòaqpújv  ktX.  Von  den  unter
staatlicher  Verwaltung  stehenden  Priesteräckem  sind  hier  bestimmte
Acker  auf  den  tarnen  des  Onnophris  „verbucht“  worden,  oder
besser  :  in  der  Übersicht  der  Priesteräcker  des  Dorfes  Tebtynis  sind
es  die  und  die  bestimmten  Äcker,  neben  denen  jener  Onnophris
als  Nutznießer  „verbucht“  worden  ist.  Dieselbe  Bedeutung  hat  die
bekannte,  in  den  Papyri  häufig  vorkommende  Wendung  dvaypa-(pópevoç
  èir’  dpcpobou  X^,  „hinübergeschrieben  in  die  Einwohnerliste ­
  für  den  Stadtteil  X“,  d.  i.  ein  Bewohner  „steht  in  der  amtlichen ­
  Liste  des  Stadtteiles  X“.  Hier  hat  das  àvaxpáqpeiv  eine
Beurkundung  darüber  zur  Folge,  daß  dem  betreffenden  Einwohner
bestimmte  Rechte  und  Pflichten  seines  Stadtbezirkes  zufallen.
Ähnlich  ist  es  mit  Wendungen  wie  :  íépeia  crò[v]  túj  Ttaipi  à[v]aYe-YpapiLiévTi
  èv  rdSi  lepéiuv^.  Die  Aufnahme  in  die  Priesterliste  hat
ganz  besondere  Rechte  und  Pflichten  zur  Folge.  Eine  Beurkundung

‘  Über  àva^pctcpeiv  eiç  xò  bruióoiov  und  àvaYpdcpeiv  eíç  xd  briPÓaia
Ypdppaxa  vgl.Ad.  Wilhelm,  Beiträge  zur  griechischen  Inschriftenkunde  8.25711.
*  Die  dvoYpdqJia  der  Torzöllner  in  P.  Amh.  II  77  sind  die  von  den
Zöllnern  eigenhändig  geführten  Tagebücher.  Vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  532.
3  vgl.  Mittels,  Hermes  30  S.  592  ff.  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  441  ;  453  u.  ö.  ;
Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182;  185;  Kornemann,  Klio  VIII  S.  408.
*  z.  B.  BGU.  110,12  ;  P.  Teb.  II  318,  1  usw.  P.  Gen.  4,11  :  dveypdvpoxó
|ui€  (6  dpqpobdpxil?)  ¿1^1  KdjpTiç  ’Apyedboç.
6  P.  Teb.  II  291,  31.
            
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