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Teil IV. Girobanknotariat.
bankvertrag P. Lend. Ill S. 153 Nr. 1298 enthält die Kupeia und
KpÚTriaiç, die zugehörige dnoYpaçri P. Lend, in S. 120 Nr. 945 die
tòòÓKricTiç. Ebenso ist es bei dem Kauf-Grirobankvertrage P. Lips. I 3
Kol. I und der zugehörigen ÙTTOTpaqpn in Kol. H. Abweichend davon
hat zwar der Kauf-Girobankvertrag P. Lond. III S. 151 Nr. 1158
die Kupeia und Kpairicnç, doch fehlt in der zugehörigen dnoTpacpfj
P. Lond. ni S. 118 Nr. 941 die eòòÓKricriç. Die Frage muß un
entschieden bleiben. Immerhin erscheint es angebracht, darauf
aufmerksam zu machen, daß die eòòÓKricnç kaum eine bedeutungs
lose Gaueigenheit sein kann, und daß ihr Zweck möglicherweise
in der angedeuteten Richtung zu suchen ist.
Abschnitt 87.
Die KaTafpacpn innerhalb des Kaufvertrages.
Der selbständige Kauf-Girobank vertrag P. Lips. I 3
(256 n. Chr.) aus Hermupolis enthält im Vertragskörper eine
besondere Übereignungsformel (siehe den Text oben S. 341
unter Punkt 7), welche lautet: Kai eivai irepi aiiTf)V ipv ihvpu|a[év]r|v
— Tf|V Tfjç TreTrpapévriÇ okíaç — Kupeíav Kai Kparpuiv. Diese
Übereignungsformel wiederholt sich in der ÙTcoYpacpp (Punkt 8 auf
S. 343). Im selbständigen Kauf-Girobank vertrage P. Lond.
ITT S. 157 Nr. 1164 c (212 n. Chr.) aus Antinoupolis (siehe den
Text oben S. 352 unter Punkt 7) finden wir eine ähnliche Über
eignungsformel: Kpa[T€]iv ouv Kai Kupieúeiv tòv ihvoúpevov —
Toû [fi]pí(Touç pépouç Tpç oiKÎaç. Die Kparpcriç ist der Besitz, der
aber auch ein Pfandbesitz, d. h. ein pfandrechtlich begründeter, im
Besitzamte festgelegter Anspruch an fremder Sache sein kann^;
darum wird die Kupeia noch hinzugefügt: die Kupeia ist der un
beschränkte Vollbesitz, der nur dem Volleigentümer zusteht.
Wenn in jenen Beispielen der Verkäufer das Besitzrecht und
das volle Eigentumsrecht in einer so scharf ausgeprägten Über
eignungsformel ausdrücklich dem Käufer zuweist^, so ist zu ver
muten, daß in dieser Übereignungsformel derselbe Rechtsakt steckt,
1 siehe unten S. 468.
* Ebenso z. ß. P. Lond. IIIS. 152 Nr. 1158,12 (um227 n. Chr.), Hermupolis;
III S. 153 Nr. 1298, 4 (231 n. Chr.), Hermupolis; III S. 160 Nr. 1164e, 14;
Nr. 1164f, 22; Nr. 1164 k, 16 (212 n. Chr.), Antinoupolis. Diese Urkunden sind
selbständige Kauf-Girobankverträge. Ferner aus dem Faijum: CPR.
206,12 (Zeit des Pius); P. Strassb. 114, 22 (211 n. Chr.); BGU. 667, 15 (um
222 n. Chr.) usw.; aus Oxyrhynchos: P, Oxy. II 273, 24 (95 n. Chr.).