Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 88. Die KaTafpaqpr) étrl Xíioei und èv -rríoTei. 
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sie gekauft hat, er (der Gegner) aber nicht mehr von dem, was er 
verkauft hat“, (so liegt eben kein Kaufpfandvertrag vor, sondern ein 
gewöhnlicher Kaufvertrag). Der Sinn ist folgender; „Wenn eine Be 
sitzung in Verfolg einer ibvf) èv Trícriei durch eine KaraTpacpfi èv Tríurei 
seitens des Schuldners (Verkäufers) auf den Gläubiger (Käufer) 
übereignet wird, so wird der Vertrag nebst KaxaTpacpn im Besitz 
amte nur dem Kamen nach, d. h. auf Widerruf, im Fachwerke 
auf diejenigen alten Urkunden gelegt, die das Besitzrecht des Ver 
käufers nach weisen. Ein solcher Fall liegt aber hier gar nicht vor; 
es haben meine Prozeßgegner — und zwar mit Recht — gar keine 
Ansprüche mehr erhoben an der Besitzung, die ja durch gewöhn 
liche KaxaTpacpn an meine Klientin übereignet wurde; dagegen hat 
nachweisbar die Käuferin (meine Klientin) die nötigen Ansprüche 
geltend gemacht; überdies hat sie nachweisbar die Einkünfte der 
Besitzung, die sie kraft gewöhnlichen Kaufvertrages gekauft hat, 
bezogen, der Prozeßgegner aber hat die Einkünfte der Besitzung, 
die er verkauft hat, nicht mehr bezogen“. 
Bei einer übvn èv iricrxei bleibt der Verkäufer im Besitze und 
im Genüsse der Einkünfte des verkauften Grundstückes ^ bis zum 
Ablaufe der Verfallfrist. Der Rechtsanwalt betont, daß der Gegner 
nicht mehr im Genüsse der Einkünfte sich befände; darum sei 
der Kaufvertrag keine divp èv rtinxei gewesen. Merkwürdig ist bei 
diesem Streite der Umstand, daß man nicht zum Besitzamte geht, 
um den Kaufvertrag dort einzusehen; wenn der Vertrag ein notariell 
abgeschlossener gewöhnlicher Kaufvertrag war, mußte er dauernd 
dort nachweisbar sein. Vielleicht aber hat die Käuferin eine frei 
willige àîTOTpaqpn an das Besitzamt nicht eingereicht, oder es liegen 
andere Umstände besonderer Art vor, die wir nicht kennen. 
Der Kaufpfandvertrag enthält keinen Kauf auf ewige Zeiten. 
Darum kann er nicht in das Fach des Käufers (Gläubigers) gelegt 
werden; vielmehr muß er dieselbe Behandlung erfahren, wie jeder 
andere Schuldvertrag, d. h. er muß, zusammen mit der KaxaTpacpfj 
èv TTÍffxei, in das Fach des Verkäufers (Schuldners) gelegt werden 2. 
claimed to have bought a vineyard from the accuser’s father, while the 
plaintiff asserted that it had been only mortgaged to her“. 
* siehe oben S. 451 Anm. 2. Vgl. die abweichende Stellung von Manigk, 
Zeitschr. d. Sav. Stift. 30 (1909) S. 316 ff. 
* Im bidaxpujiiia wurde der Schwebezustand nicht nur unter dem 
Namen des Verkäufers verbucht, sondern auch unter dem Namen des Käufers; 
vgl. unten S. 464 Anm. 2.
	        
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