Abschn. 88. Die KaTafpaqpr) étrl Xíioei und èv -rríoTei.
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sie gekauft hat, er (der Gegner) aber nicht mehr von dem, was er
verkauft hat“, (so liegt eben kein Kaufpfandvertrag vor, sondern ein
gewöhnlicher Kaufvertrag). Der Sinn ist folgender; „Wenn eine Be
sitzung in Verfolg einer ibvf) èv Trícriei durch eine KaraTpacpfi èv Tríurei
seitens des Schuldners (Verkäufers) auf den Gläubiger (Käufer)
übereignet wird, so wird der Vertrag nebst KaxaTpacpn im Besitz
amte nur dem Kamen nach, d. h. auf Widerruf, im Fachwerke
auf diejenigen alten Urkunden gelegt, die das Besitzrecht des Ver
käufers nach weisen. Ein solcher Fall liegt aber hier gar nicht vor;
es haben meine Prozeßgegner — und zwar mit Recht — gar keine
Ansprüche mehr erhoben an der Besitzung, die ja durch gewöhn
liche KaxaTpacpn an meine Klientin übereignet wurde; dagegen hat
nachweisbar die Käuferin (meine Klientin) die nötigen Ansprüche
geltend gemacht; überdies hat sie nachweisbar die Einkünfte der
Besitzung, die sie kraft gewöhnlichen Kaufvertrages gekauft hat,
bezogen, der Prozeßgegner aber hat die Einkünfte der Besitzung,
die er verkauft hat, nicht mehr bezogen“.
Bei einer übvn èv iricrxei bleibt der Verkäufer im Besitze und
im Genüsse der Einkünfte des verkauften Grundstückes ^ bis zum
Ablaufe der Verfallfrist. Der Rechtsanwalt betont, daß der Gegner
nicht mehr im Genüsse der Einkünfte sich befände; darum sei
der Kaufvertrag keine divp èv rtinxei gewesen. Merkwürdig ist bei
diesem Streite der Umstand, daß man nicht zum Besitzamte geht,
um den Kaufvertrag dort einzusehen; wenn der Vertrag ein notariell
abgeschlossener gewöhnlicher Kaufvertrag war, mußte er dauernd
dort nachweisbar sein. Vielleicht aber hat die Käuferin eine frei
willige àîTOTpaqpn an das Besitzamt nicht eingereicht, oder es liegen
andere Umstände besonderer Art vor, die wir nicht kennen.
Der Kaufpfandvertrag enthält keinen Kauf auf ewige Zeiten.
Darum kann er nicht in das Fach des Käufers (Gläubigers) gelegt
werden; vielmehr muß er dieselbe Behandlung erfahren, wie jeder
andere Schuldvertrag, d. h. er muß, zusammen mit der KaxaTpacpfj
èv TTÍffxei, in das Fach des Verkäufers (Schuldners) gelegt werden 2.
claimed to have bought a vineyard from the accuser’s father, while the
plaintiff asserted that it had been only mortgaged to her“.
* siehe oben S. 451 Anm. 2. Vgl. die abweichende Stellung von Manigk,
Zeitschr. d. Sav. Stift. 30 (1909) S. 316 ff.
* Im bidaxpujiiia wurde der Schwebezustand nicht nur unter dem
Namen des Verkäufers verbucht, sondern auch unter dem Namen des Käufers;
vgl. unten S. 464 Anm. 2.