Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  88.  Die  KaTafpaqpr)  étrl  Xíioei  und  èv  -rríoTei.

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sie  gekauft  hat,  er  (der  Gegner)  aber  nicht  mehr  von  dem,  was  er
verkauft  hat“,  (so  liegt  eben  kein  Kaufpfandvertrag  vor,  sondern  ein
gewöhnlicher  Kaufvertrag).  Der  Sinn  ist  folgender;  „Wenn  eine  Besitzung ­
  in  Verfolg  einer  ibvf)  èv  Trícriei  durch  eine  KaraTpacpfi  èv  Tríurei
seitens  des  Schuldners  (Verkäufers)  auf  den  Gläubiger  (Käufer)
übereignet  wird,  so  wird  der  Vertrag  nebst  KaxaTpacpn  im  Besitzamte ­
  nur  dem  Kamen  nach,  d.  h.  auf  Widerruf,  im  Fachwerke
auf  diejenigen  alten  Urkunden  gelegt,  die  das  Besitzrecht  des  Verkäufers ­
  nach  weisen.  Ein  solcher  Fall  liegt  aber  hier  gar  nicht  vor;
es  haben  meine  Prozeßgegner  —  und  zwar  mit  Recht  —  gar  keine
Ansprüche  mehr  erhoben  an  der  Besitzung,  die  ja  durch  gewöhnliche ­
  KaxaTpacpn  an  meine  Klientin  übereignet  wurde;  dagegen  hat
nachweisbar  die  Käuferin  (meine  Klientin)  die  nötigen  Ansprüche
geltend  gemacht;  überdies  hat  sie  nachweisbar  die  Einkünfte  der
Besitzung,  die  sie  kraft  gewöhnlichen  Kaufvertrages  gekauft  hat,
bezogen,  der  Prozeßgegner  aber  hat  die  Einkünfte  der  Besitzung,
die  er  verkauft  hat,  nicht  mehr  bezogen“.
Bei  einer  übvn  èv  iricrxei  bleibt  der  Verkäufer  im  Besitze  und
im  Genüsse  der  Einkünfte  des  verkauften  Grundstückes  ^  bis  zum
Ablaufe  der  Verfallfrist.  Der  Rechtsanwalt  betont,  daß  der  Gegner
nicht  mehr  im  Genüsse  der  Einkünfte  sich  befände;  darum  sei
der  Kaufvertrag  keine  divp  èv  rtinxei  gewesen.  Merkwürdig  ist  bei
diesem  Streite  der  Umstand,  daß  man  nicht  zum  Besitzamte  geht,
um  den  Kaufvertrag  dort  einzusehen;  wenn  der  Vertrag  ein  notariell
abgeschlossener  gewöhnlicher  Kaufvertrag  war,  mußte  er  dauernd
dort  nachweisbar  sein.  Vielleicht  aber  hat  die  Käuferin  eine  freiwillige ­
  àîTOTpaqpn  an  das  Besitzamt  nicht  eingereicht,  oder  es  liegen
andere  Umstände  besonderer  Art  vor,  die  wir  nicht  kennen.
Der  Kaufpfandvertrag  enthält  keinen  Kauf  auf  ewige  Zeiten.
Darum  kann  er  nicht  in  das  Fach  des  Käufers  (Gläubigers)  gelegt
werden;  vielmehr  muß  er  dieselbe  Behandlung  erfahren,  wie  jeder
andere  Schuldvertrag,  d.  h.  er  muß,  zusammen  mit  der  KaxaTpacpfj
èv  TTÍffxei,  in  das  Fach  des  Verkäufers  (Schuldners)  gelegt  werden  2.

claimed  to  have  bought  a  vineyard  from  the  accuser’s  father,  while  the
plaintiff  asserted  that  it  had  been  only  mortgaged  to  her“.
*  siehe  oben  S.  451  Anm.  2.  Vgl.  die  abweichende  Stellung  von  Manigk,
Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  30  (1909)  S.  316  ff.
*  Im  bidaxpujiiia  wurde  der  Schwebezustand  nicht  nur  unter  dem
Namen  des  Verkäufers  verbucht,  sondern  auch  unter  dem  Namen  des  Käufers;
vgl.  unten  S.  464  Anm.  2.
            
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