Absclin. 89. Wesen der irapdOeôiç.
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zweiten Ausfertigung, die im Besitzamte verblieb. Diese übrigen
Vermerke sind: ó òeíva, oder ó òeíva, KaraKexm-
piKU (Kaxexibpicra) oder ó òeíva, TrapereSri.
Der Vermerk 'aecrnpeíujpai’ bedeutet eigentlich: „ich habe
(zum Zeichen des Einverständnisses) hierneben mein crripeiov (Siegel
abdruck meines Petschaftes oder Farbabdruck meines Stempels)
abgedruckt“; daraus ergibt sich die weitere Bedeutung: „ich habe
das Schiiftstück geprüft und bin mit dem Inhalte einverstanden“,
oder kurzweg im amtlichen Stile: „genehmigt!“ Dieser Vermerk
steht bald zu Häupten \ bald zu Füßen ^ der freiwilligen dnoTpaqpfi.
Derjenige, welcher diesen Vermerk niederschreibt, ist meistens ein
Bürobeamter des Besitzamtes, seltener der Direktor selber.
Die Grundbedeutung von ‘KaraxujpiZieiv’ ist „eine Sache an
einen Ort verbringen“, insbesondere im Kanzleidienste : „ein fälliges
Schriftstück einsenden“ oder „verlegen“^. Die übertragene Bedeu
tung ist alsdann: „in einem Schriftstücke etwas klarstellen“ oder
„darlegen“Die erstere Bedeutung: „ein Schriftstück einreichen“
wiegt aber bei weitem vor. Bisweilen setzt man die Dienststelle,
an welche die Einsendung vor sich geht, mit eiç hinzu, z. B. P. Oxj.
1 57, 16 (3. Jahrh. n. Ohr.) : rr) opicrGeicrr) upoGecrpía pp KaraKexmpi-
Kévai eîç xò xfjç òioiKpcreujç Xoyicrxnpiov (òpaxpàç) x.
In Handscheinen findet man häufig die Wendung 5; tò òè
X^ipÓYpaqpov xoûxo KÚpiov Icrxou ibç èv òppodÍLu xaxaKexmpi-
typévov. Übersetzt man: „dieser Handschein soll gültig sein, als
wenn er einregistriert wäre“, so ist diese Übersetzung nicht ganz
zutreffend ; richtiger ist : „dieser Handschein soll gültig sein, gleich
als wenn er eine im Besitzamte (èv ôppocríiu)® — seitens des
Beamten — in das Fachwerk übernommene Urkunde wäre“. Das
^ z. B. P. Teb. II 323 ; P. Gen. 44.
* z. B. P. Oxy. IV 713 ; P. Straßb. I 34.
® z. B. BGU. 296, 16 (um 220 n. Chr.) : KaTexmpíffapév a[oi xpaqppv
iepéiuv Kai xGipißpoO] toO UpoO kt\. (ergänzt von Wessely, Karanis und
Soknopaiu Nesos S. 63, nach PER. 90, aaO. S. 58); P. Oxy. III 515, 3 (134
n. Chr.): KaTexujpiaGp ppeiv òiò ’A'ito\(\u)víou) Yp(appaTéu)ç) xh X toö 0a-
peviùe — Kar’ övbpa gyyiT\t](p(jbôeujç) (irupoO) ktX.; PER. 2041, 8 (CPR. S. HO) :
div TÒV XÓYOV (Abrechnung) KaTaxiwpi[iú]. Vgl. PER. 2031, 16 (CPR. S. HO).
P. Gen. 33,16 (156 n. Chr.) : KaTexw(piaen) Ypap|a(aT6üm) |LipTpo'iT(óX6Ujç) ktX.
Vgl. oben S. 410 Anm. 1.
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 27, 28 Anm.
® z. B. BGU. 50, 20 ; 69, 15 usw.
* siehe oben S. 434.