Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Darlehen hat also genau 4 Jahre gestanden. Legt man die üblichen 
12®/o zugrunde, so erhält man für 4 Jahre eine Zinssumme von 
rund 160 Drachmen. Somit betragen Kapital nebst Zinsen 330 
+ 160 = 490 Drachmen. Die übrigen 600 — 490 = 110 Drachmen 
entfallen auf die besonderen Unkosten, welche für die òrmocríuumç 
des Handscheines, für die Beförderung der Papiere nach und von 
Alexandreia, für die Wertumsatzsteuer, für die Behandlung des 
òeòrmocTiuujuévov x^ipóypacpov bei den Baubehörden, für die Ver 
buchung des Besitzes auf den Namen des Gläubigers im Besitz 
amte und für sonstige Dinge zu zahlen waren. So wuchs die 
ursprüngliche Summe fast auf das Doppelte. 
Am Schlüsse heißt es in A : Kai dvéòiuKev [a]u[T]a) d eixev 
Trap’ éaoTÔ) êk ttíç irpáHeuuç xiLv vopípujv ßißXia navra eiç aKÚpuu- 
(Tiv Kai à[0é]TTiaiv. Dagegen in B: Kai àvéòujKev auroiç rò èybó(Ti 
po v ktX. Dieser Unterschied ist nicht belanglos. Wie wir wieder 
holt sahen (vgl. S. 459), haften die Besitzpapiere am Besitze und 
wandern mit diesem. In B bleibt der Schuldner, weil er die Schuld 
bar gedeckt hat, Besitzer des verpfändet gewesenen Besitzes, in 
A dagegen geht das Pfand in den Besitz des Gläubigers über. 
Darum händigt der Gläubiger in B das èTÔócnpov (und damit 
selbstverständlich auch die Schuld urkunde) an den Schuldner aus, in 
A dagegen nicht. In A behält der Gläubiger den zur Notariats 
urkunde gewordenen Handschein bei seinen Papieren, er händigt 
an den Schuldner lediglich diejenigen Papiere (ßißXia) aus, die den 
Schriftwechsel mit den Baubehörden behufs Durchführung der 
IßdöeiKTiq betreffen. Diese Papiere sind für den neuen Besitzer 
(bisherigen Gläubiger) ohne besonderen Belang, weil sein Besitz 
recht anderweitig verbrieft ist; für den Schuldner aber dienen sie 
als Beweise, daß er seine im Handscheine übernommenen Pflichten 
erfüllt hat, die darin bestanden, daß er auf seine eigenen Kosten 
für ordnungsmäßigen und rechtsgültigen Übergang des Pfandes in 
den Besitz des Gläubigers zu sorgen hatte.
	        
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