Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
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Wären die èxòódiiia „Abschriften“, so würde dafür der ge- 
wohnliche Ausdruck àviÍYpaqpov oder auch angewendet 
worden sein; in dem Ausdruck ¿Ybomgov liegt aber nicht der 
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Ver- 
abfolgens“, daher muß áfbómiaov die „Yerabfolgungs Verfügung“ 
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte 
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privat 
hände zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zu 
sammen mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das èy- 
òócri|Liov. Wer das èYÒómpov besitzt, hat den Beweis dafür in 
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das 
Besitzamt zurückgegeben worden ist. 
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man 
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von 
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von un 
begrenzter Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten 
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selten^ ans 
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen 
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft, 
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt, 
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben 
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von 
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldur 
kunden. Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte über 
wiesene Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos; dem Schuldner 
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald 
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner) 
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann 
(eîç ttKÚpujaiv Ktti à0éTricriv)2. 
P. Lond. in S. 157 Nr. 1164b (212 n. Ohr.) ist ein Giro 
bankvertrag über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug 
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.): òmeaxhKávai aii]TÒv uávia 
CK TrXiipouç Ka[Tà <CThvÒ€»]3 Tfiv TrpOKi|Liévr)V òiaTp(a(phv), (rpv òè 
òiaTpaqppv)^ toO òavíou oÍKupov eivai aÒTip re Ka[i uavri] Tip èm- 
cpépovTi, nç t[ò èTòóuijjuov àvéòujKev auTip (dem Schuldner) ópoíujç 
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff. 
* siehe oben S. 216. 
® Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrus 
schreiber hinter kotù das xrivbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO 
baviou die Worte rpv bè biaypacpriv vergessen.
	        
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