Full text: Der Personenkreis und die Beitragspflicht der landkrankenkassenpflichtigen Personen

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§ 166. darauf hinzuweisen, dass die Versiche 
rung aller derjenigen Versicherungspflichti 
gen, die in der Landwirtschaft, als Dienst 
boten, als unständig oder im Wandergewerbe- 
beschäftigt, als Hausgewerbetreibende und 
als deren hausgewerblich Beschäftigte tätig 
sind, nur mit besonderer Massgahe erfolgt. 
Es handelt sich hier um die neu der Kran 
kenversicherungspflicht unterworfenen Per 
sonengruppen. deren eigenartigen wirtschaft 
lichen Verhältnisse eine von den allgemeinen 
Bestimmungen vielfach abweichende Sonder 
regelung notwendig macht. Ftir diese Gruppen 
gelten nach § 166 die allgemeinen Bestim 
mungen nur insoweit, als nicht im 8. Ab 
schnitt des 2. Buches Ausnahmen vorge 
sehen sind. 
Die Unterwerfung der oben aufgezählten 
Personengruppen unter den Krankenversiche 
rungszwang bedeutet, wie weiter unten bei Be 
sprechung der einzelnen Berufszweige zu er 
wähnen sein wird, eine beträchtliche Ausdeh 
nung der Versicherungspflicht gegenüber dem 
früheren Rechtszustande und zugleich die Be 
seitigung eines grossen Missstandes. 
An dieser Stelle mag schon zur Orientie 
rung vorgreifend in aller Kürze die gewal 
tige Tragweite der Ausdehnung der Ver 
sicherungspflicht auf diese Personen hervor 
gehoben werden. Die Kaiserliche Botschaft 
vom 17. November 1881 hatte bezweckt, „den 
hülfsbedürftigen Arbeitern grössere Sicherheit 
und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie 
Anspruch haben, zu gewähren“. Das in Ver-
	        
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