bunden ist, und die große Arbeit, die die Gründung ihm verursachen
würde, lieber ersetzen wolle durch eine andere Art Kapitalaufwand,
indem er ein bestehendes und gut rentierendes Geschäft kauft. Als
Kaufpreis wird er geneigt sein, eine solche Summe zu bewilligen,
wie er etwa aufwenden müßte, um in einer gewissen Reihe von
Jahren ein gleich gutes Geschäft durch Neugründung zu erlangen.
Wenn er nun der Meinung ist, daß er erst in z. B. 6 Jahren
ein neues Geschäft so weit hoch gebracht haben könnte, daß es
nunmehr einen Reinertrag von jährlich 12000 Mark liefert, wovon
er vorläufig 5000 Mark für seine Arbeit rechnen muß, so wird er
geneigt sein, für das zu kaufende Geschäft, das schon sogleich 12 000
Mark einbringt, einen Preis von 6 mal 7000 Mark, also rund 40 000
Mark zu zahlen. Soll er diese Summe sofort bar erlegen, so wird er
außer den Zinsen für den sonstigen Kaufpreis auch noch Zinsen
dieser 40000 Mark in Rechnung stellen und den Kaufpreis um So
viel geringer normieren müssen. Vielleicht läßt sich der Verkäufer
darauf ein, daß der Preis für den Geschäftswert in jährlichen Raten
gezahlt werde; in diesem Falle brauchen die Zinsen nicht gerechnet
zu werden, denn das Geschäft selbst bringt ja jedes Jahr die zu
zahlende Rate auf: es ist dann so, als ob der Verkäufer noch 6 Jahre
lang den 5000 Mark übersteigenden Gewinn bezöge.
Meint der Käufer, daß er ein gutes Geschäft schon in drei
Jahren durch Neugründung erlangen könnte, So wird er bei gleichen
Zahlenverhältnissen nur 3 mal 7000 Mark, also rund 20000 Mark,
für den Geschäftswert bezahlen.
Wir sehen also, daß außerordentlich viel davon abhängt, welche
Ansicht uer Käufer über den Wert seiner Arbeitskraft und den Grad
seiner _eschäftstüchtigkeit hat. Mancher, der viel Vertrauen in seine
Kräfte besitzt, wird überhaupt nicht geneigt sein, für ein bestehendes
Geschäft, und wenn es auch gut rentiert, etwas zu bezahlen; er wird
sich auf seine eigenen Kräfte verlassen und ein neues Geschäft
gründen.
Ganz anders’ liegen die Verhältnisse, wenn nicht die Unsicher-
heit einer Neugründung gegenüber der Sicherheit, die ein bestehendes
Geschäft liefert, abgewogen werden soll. Das ist z. B., wie schon
vorhin erwähnt, der Fall, wenn ein Gesellschafter aus irgendwelchen
Gründen ausgeschieden ist und derjenige, der das Geschäft fortsetzt,
den Vorteil bezahlen soll, der ihm allein nunmehr aus dem guten
Gange des bestehenden und fortgesetzten Geschäfts zufließt.
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