Full text: Vergütung für den Wert des Geschäfts bei dessen Übergang in andere Hände

bunden ist, und die große Arbeit, die die Gründung ihm verursachen 
würde, lieber ersetzen wolle durch eine andere Art Kapitalaufwand, 
indem er ein bestehendes und gut rentierendes Geschäft kauft. Als 
Kaufpreis wird er geneigt sein, eine solche Summe zu bewilligen, 
wie er etwa aufwenden müßte, um in einer gewissen Reihe von 
Jahren ein gleich gutes Geschäft durch Neugründung zu erlangen. 
Wenn er nun der Meinung ist, daß er erst in z. B. 6 Jahren 
ein neues Geschäft so weit hoch gebracht haben könnte, daß es 
nunmehr einen Reinertrag von jährlich 12000 Mark liefert, wovon 
er vorläufig 5000 Mark für seine Arbeit rechnen muß, so wird er 
geneigt sein, für das zu kaufende Geschäft, das schon sogleich 12 000 
Mark einbringt, einen Preis von 6 mal 7000 Mark, also rund 40 000 
Mark zu zahlen. Soll er diese Summe sofort bar erlegen, so wird er 
außer den Zinsen für den sonstigen Kaufpreis auch noch Zinsen 
dieser 40000 Mark in Rechnung stellen und den Kaufpreis um So 
viel geringer normieren müssen. Vielleicht läßt sich der Verkäufer 
darauf ein, daß der Preis für den Geschäftswert in jährlichen Raten 
gezahlt werde; in diesem Falle brauchen die Zinsen nicht gerechnet 
zu werden, denn das Geschäft selbst bringt ja jedes Jahr die zu 
zahlende Rate auf: es ist dann so, als ob der Verkäufer noch 6 Jahre 
lang den 5000 Mark übersteigenden Gewinn bezöge. 
Meint der Käufer, daß er ein gutes Geschäft schon in drei 
Jahren durch Neugründung erlangen könnte, So wird er bei gleichen 
Zahlenverhältnissen nur 3 mal 7000 Mark, also rund 20000 Mark, 
für den Geschäftswert bezahlen. 
Wir sehen also, daß außerordentlich viel davon abhängt, welche 
Ansicht uer Käufer über den Wert seiner Arbeitskraft und den Grad 
seiner _eschäftstüchtigkeit hat. Mancher, der viel Vertrauen in seine 
Kräfte besitzt, wird überhaupt nicht geneigt sein, für ein bestehendes 
Geschäft, und wenn es auch gut rentiert, etwas zu bezahlen; er wird 
sich auf seine eigenen Kräfte verlassen und ein neues Geschäft 
gründen. 
Ganz anders’ liegen die Verhältnisse, wenn nicht die Unsicher- 
heit einer Neugründung gegenüber der Sicherheit, die ein bestehendes 
Geschäft liefert, abgewogen werden soll. Das ist z. B., wie schon 
vorhin erwähnt, der Fall, wenn ein Gesellschafter aus irgendwelchen 
Gründen ausgeschieden ist und derjenige, der das Geschäft fortsetzt, 
den Vorteil bezahlen soll, der ihm allein nunmehr aus dem guten 
Gange des bestehenden und fortgesetzten Geschäfts zufließt. 
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