thumbs : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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es  zur  Gültigkeit  der  Sicherungsübereignung  nicht  ss.  Reichsgerichtsentscheidungen,
  Band  59,  S.  147).
Die  Sicherungsübereignung  eines  Warenlagers
wird  der  Verpfändung  vorgezogen,  wenn  das  Warenlager  durch
Verkauf  und  Zukauf  häufigen  Änderungen  unterliegt  und  cs  technisch
schwer  durchführbar  wäre,  bei  jedem  Verkauf  von  Waren  die  Bank  um
deren  Freigabe  zu  ersuchen.  Verträge,  in  denen  Warenlager  übereignet
worden  waren  mit  der  Bestimmung,  daß  auch  alle  Neu  eingänge  in  das
Eigentum  der  den  Vorschuß  gewährenden  Bank  übergehen  sollten,  sind  als
Handlungen,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  erklärt  worden;  die
benachteiligten  Gläubiger  können  in  diesem  Falle  Schadenersatzansprüche
gemäß  §  826  des  BGB.  geltend  machen.
ch  Lombardverkehr  mit  der  ReichsbanN).
Die  Reichsbank  erteilt  in  Berlin  und  bei  den  Zweiganstalten  Lombarddarlehen ­
  zu  dem  öffentlich  bekannt  gemachten  Zinssatz  gegen  Verpfändung ­
  von
1.  Gold  und  Silber,
2.  Wertpapieren,  die  hierfür  zugelassen  sind,
3.  Wechseln,  die  den  Anforderungen  entsprechen,  die  an  zu  diskontierende ­
  Wechsel  gestellt  werden,
4.  im  Inlands  lagernden  Kaufmannswaren.
ß  8.  Die  Übergabe  der  Gegenstände  an  die  Privatbank  ist  erfolgt.  Die
Übergabe  wird  überdies  dadurch  ersetzt,  daß  die  Privatbank  sie  Herrn  C.  leihweise ­
  zur  Benutzung  überläßt  und  dieser  die  Privatbank  als  mittelbaren  Besitzer ­
  anerkennt.  C.  als  Darlehnsschuldner  verpflichtet  sich,  die  genannten  Gegenstände ­
  auf  seine  Kosten  gegen  Feuer  zu  versichern  und  überträgt  hiermit  alle
Forderungen  aus  dem  Versicherungsverträge  an  die  Privatbank.
§  4.  Kommt  C.  mit  seiner  Verpflichtung  in  Verzug,  so  soll  die  Privatbank
nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  erfolgter  Androhung  berechtigt  sein,  die
Gegenstände  an  sich  zu  nehmen  und  öffentlich  zu  versteigern  oder  in  anderer
Weise  zu  verwerten.
8  5.  Nach  Tilgung  der  Schuld  soll  das  Eigentum  an  den  Sachen  ohne
weiteres  an  C.  zurückfallen.
Ort,  Datum,  Unterschrift.
*)  Siehe  auch  den  Aufsatz  des  ehemaligen  Reichsbankpräsidenten  Di.  Koch  in
Heft  4,  Jahrgang  I  der  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis".
            
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