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Kreditkonten.
ein entsprechender Hinweis auf die bestehende Sicherung in der
Schlußbilanz (S. 174).
2. Mobiliar-, Faustpfandkredit: Der Kreditnehmer bestellt
an einem ihm zu Eigentum gehörenden, aber mitunter auch an
einem fremden Gegenstände ein Pfandrecht. Die verpfändeten
Güter (Wertpapiere, Waren) gehen in den Besitz (nicht in das
Eigentum) des Kreditgebers, des Pfandgläubigers, über oder
werden bei Verkehrsanstalten des Handels hinterlegt (Lager
häuser). Vielfach werden im Großhandel nicht die Waren selbst
verpfändet, sondern die Schriftstücke, durch die die Verfügungs
gewalt über Waren gesichert ist (Lagerscheine, Konnossemente,
Frachtbriefe).
Der Kreditgeber verrechnet Pfandkredite auf besonders be
nannten Konten: Lombard-Konto, Lombarddarlehen-Konto,
auch Effektenlombard-Konto, Warenlombard-Konto; Rembours-
Konto; es sind summarische, uneigentliche Personen-Konten,
die in ihrer Benennung zum Ausdruck bringen, daß die Per
sönlichkeit des Kreditnehmers gegen die Bedeutung des Pfandes
zurücktritt. Auch der Kreditnehmer soll durch eine entsprechend
gewählte Benennung des Darlehen-Kontos die rechtliche Natur
dieses Kreditgeschäftes kontenmäßig zum Ausdruck bringen,
unterläßt dies aber häufig und verrechnet es mit den laufenden
Kreditgeschäften auf Kreditoren- oder Kontokorrent-Konto
(S. 219 f.).
Die verpfändete Sache bleibt Eigentum des Kreditnehmers;
die Besitzübertragung wird oder soll in den Bestandsbüchern
vermerkt werden. Eine Übertragungsbuchung (Konto ver
pfändeter Waren oder Effekten an Waren- bzw. Effekten-Konto
mit dem Darlehnsbetrag) wäre denkbar, aber umständlich.
Der Realkredit ist stets Geldkredit. Wie die Grundstücke,
so können auch Wertpapiere derart verpfändet ,bzw. hinterlegt
werden, daß sie als Sicherstellung eines erst in Zukunft bestimm
baren Geldanspruches dienen, z. B. bei einem Kontokorrent
kredit gegen Hinterlegung von Wertpapieren. Auch diese Pfand
kredite finden keinen unmittelbaren kontenmäßigen Ausdruck
in den Verrechnungsbüchern, dementsprechend auch nicht in der
Vermögensbilanz, abgesehen von dem Fall, daß der Geschäfts