Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Kreditkonten. 
ein entsprechender Hinweis auf die bestehende Sicherung in der 
Schlußbilanz (S. 174). 
2. Mobiliar-, Faustpfandkredit: Der Kreditnehmer bestellt 
an einem ihm zu Eigentum gehörenden, aber mitunter auch an 
einem fremden Gegenstände ein Pfandrecht. Die verpfändeten 
Güter (Wertpapiere, Waren) gehen in den Besitz (nicht in das 
Eigentum) des Kreditgebers, des Pfandgläubigers, über oder 
werden bei Verkehrsanstalten des Handels hinterlegt (Lager 
häuser). Vielfach werden im Großhandel nicht die Waren selbst 
verpfändet, sondern die Schriftstücke, durch die die Verfügungs 
gewalt über Waren gesichert ist (Lagerscheine, Konnossemente, 
Frachtbriefe). 
Der Kreditgeber verrechnet Pfandkredite auf besonders be 
nannten Konten: Lombard-Konto, Lombarddarlehen-Konto, 
auch Effektenlombard-Konto, Warenlombard-Konto; Rembours- 
Konto; es sind summarische, uneigentliche Personen-Konten, 
die in ihrer Benennung zum Ausdruck bringen, daß die Per 
sönlichkeit des Kreditnehmers gegen die Bedeutung des Pfandes 
zurücktritt. Auch der Kreditnehmer soll durch eine entsprechend 
gewählte Benennung des Darlehen-Kontos die rechtliche Natur 
dieses Kreditgeschäftes kontenmäßig zum Ausdruck bringen, 
unterläßt dies aber häufig und verrechnet es mit den laufenden 
Kreditgeschäften auf Kreditoren- oder Kontokorrent-Konto 
(S. 219 f.). 
Die verpfändete Sache bleibt Eigentum des Kreditnehmers; 
die Besitzübertragung wird oder soll in den Bestandsbüchern 
vermerkt werden. Eine Übertragungsbuchung (Konto ver 
pfändeter Waren oder Effekten an Waren- bzw. Effekten-Konto 
mit dem Darlehnsbetrag) wäre denkbar, aber umständlich. 
Der Realkredit ist stets Geldkredit. Wie die Grundstücke, 
so können auch Wertpapiere derart verpfändet ,bzw. hinterlegt 
werden, daß sie als Sicherstellung eines erst in Zukunft bestimm 
baren Geldanspruches dienen, z. B. bei einem Kontokorrent 
kredit gegen Hinterlegung von Wertpapieren. Auch diese Pfand 
kredite finden keinen unmittelbaren kontenmäßigen Ausdruck 
in den Verrechnungsbüchern, dementsprechend auch nicht in der 
Vermögensbilanz, abgesehen von dem Fall, daß der Geschäfts
	        
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