Full text: Die Entwicklung des Erwerbs von Grundeigentum durch Ausländer in Marokko

Fälle sind aber dem Einfluß der europäischen Käufer zuzuschreiben, 
durch den im Laufe der Zeit, besonders nach Erklärung des 
französischen Protektorats, das alte marokkanische Recht immer 
mehr zurückgedrängt wird. So ist bei einem Grundstücksgeschäft 
zwischen einem Europäer und einem Marokkaner folgender Modus 
üblich: Die Kontrahenten begeben sich zu dem für den Europäer 
zuständigen Konsul und schließen dort einen öffentlich beglaubigten 
Kaufvertrag ab unter gleichzeitiger Überreichung der vorhandenen 
Dokumente (Mulkia) an den Fremden. In dem Vertrage verpflichtet 
sich der Marokkaner, gegen Zahlung des Kaufpreises dem Erwerber 
das Grundstück wie einem Eigentümer zu überlassen und ihn gegen 
Ansprüche Dritter zu sichern 1 . 
Vierter Abschnitt. 
Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten. 
§ io. Die Konsularbehörde. 
Die Frage der Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen 
Nichtmarokkanern ist in den beiden Englisch-Marokkanischen Ver 
trägen vom 9. Dezember 1856, dem Spanisch-Marokkanischen Ver 
trag vom 20. November 1861 und der Madrider Konvention vom 
3. Juli 1880 geregelt. Soweit die Madrider Konvention von den 
durch Beurkundungen des neuen Kaufaktes vervollständigt und dann übergeben wird, 
besteht doch eine Übereinstimmung in vielen anderen Punkten ihrer Rechtswirkung nach 
außen. Beide bilden ein Mittel, dem Immobilienverkehr die notwendige Publizität zu 
verschaffen. In beiden wird dem Kauflustigen, sichere Auskunft über das Recht seines 
Auktors gegeben (Über das Recht der Einsichtnahme in die Mulkia s. oben § 9, 4 c). 
Hierbei besteht nur der äußerliche Unterschied, daß jede carta, die seinerzeit für den 
Auktor von dessen Vorgänger ausgestellt worden war, eine einzelne Urkunde darstellte, 
während nach marokkanischem Rechte sämtliche Beurkundungen bis herauf zur ersten 
auf einem einzigen Papierstreifen ersichtlich sind. Der langobardische Käufer ließ sich 
die Carta zur dauernden Sicherung der Legitimation übereignen und als selbstverständliche 
Folgerungen nicht bloß die Erwerbsurkunde des Auktors, sondern auch die in dessen 
Hand befindlichen sämtlichen Erwerbsurkunden seiner Vorgänger. Dasselbe geschieht 
im marokkanischen Recht von jeher mit Übereignung der Mulkia. Die Niederlegung 
sämtlicher Erwerbsurkunden auf einem Papierstreifen schützt vor Verlustiggehen einzelner 
Dokumente und erlaubt dem Kauflustigen vor dem Vertragsabschluß durch Einsicht 
nahme in die ganze Reihe der Erwerbsurkunden sich über die Rechtslage des Grund 
stückes zu vergewissern. Dieselbe Sicherheit bietet natürlich die vielleicht etwas schwieriger 
zu kontrollierende vollständige Vorlage sämtlicher Cartae. 
1 Steinführer S. 62, vgl. unten § II, vorletzter Absatz.
	        
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