D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 85
Die KEigentümlichkeiten der direkten Steuern sind nach
Schäffle?) die folgenden: a) Durchschnittlichkeit; die
direkten Steuern ergreifen in der Regel nicht die tatsächliche
Steuerkraft, sondern die durchschnittliche, sie individualisieren nicht,
sondern generalisieren, zielen auf die Erforschung der durchschnitt-
lichen Wirtschaftsergebnisse; b) Allgemeinheit; die direkten
Steuern erfassen jeden, der über die betreffende Steuerkraft ver-
fügt, die indirekten, nur jenen, der die Steuerkraft zur Befriedigung
seiner Bedürfnisse verwendet; c) Vollständigkeit (Totalität);
die direkten Steuern beziehen sich auf die Gesamtsteuerkraft ;
d) Periodizität; die direkten Steuern werden in bestimmten
Zeitpunkten fällig, während die indirekten keine Fälligkeitstermine
besitzen; e) Unmittelbarkeit; sie suchen direkt das Steuer-
subjekt auf, woraus die Einheit von Steuersubjekt und Steuerzahler
folgt; f) Unabwälzbarkeit; die direkten Steuern sind wenigstens
ihrer Bestimmung nach als unabwälzbar gedacht, hier kommt weder
vorschußweise noch nachträgliche Zahlung vor; g) Until gbarkeit,
wenn richtig angelegt; h) Einheit der Steuerschlüssel, wie
zur möglichst gleichartigen Besteuerung der verschiedenen Ein-
kommen notwendig.
2. Vorteile der direkten Steuern. Der Vorteil der
direkten Steuern zeigt sich vor allem darin, daß nur die direkten
Steuern das Verhältnis von Staat und Staatsbürger klar ausdrücken,
da hier ohne jede andere Beziehung das Einkommen der Staats-
bürger zur Deckung der Staatsbedürfnisse in Anspruch genommen
wird. Der ethische Wert der direkten Steuern ist unbedingt ein
höherer als der jeder anderen Steuerart, wo der Staat, wie Taine
sagt, versteckt in die Taschen der Staatsbürger greift. Dies auch
das Motiv, weshalb die Physiokraten nur die direkte Steuer billigten.
Die direkten Steuern stehen unmittelbar mit solchen Tatsachen
in Verbindung, welche auf die Zahlungsfähigkeit Einfluß haben,
sie gehen daher von richtigeren Voraussetzungen aus als jene Steuern,
welche mit der Zahlungsfähigkeit nicht in unmittelbarem Zusammen-
hang stehen. Hierzu kommt noch der Umstand, daß die direkten
Steuern von solchen Tatsachen ausgehen, die die Gesamtsteuerkraft
oder wenigstens einen ansehnlichen Teil derselben festzustellen ge-
statten, während andere Steuern von einzelnen isolierten Tatsachen
ausgehen, die immer nur auf einen Bruchteil der präsumierten
Steuerkraft zu schließen gestatten. Da aber die Kontrolle solch
einzelner Tatsachen oft viel schwieriger ist, als die jener großen
') Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübingen 1880 8. 96).
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