Art. 21,
58 —
Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen
vom Tage der Niederkunft an gerechnet nicht
in-der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintrittist
an den Ausweis geknüpft, dass seit
ihrer Niederkunit wenigstens sechs Wochen
verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausgestellt
werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.