Contents : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

Art. 21,

58 —

Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen
vom Tage der Niederkunft an gerechnet nicht
in-der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintrittist
 an den Ausweis geknüpft, dass seit
ihrer Niederkunit wenigstens sechs Wochen
verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausgestellt
 werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.

 
            
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