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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
zwang; Lübeck hatte nach der Richtung gewiß nichts zu befürchten. Immer-
hin — als Nebenmotiv für die Vornahme der Verfälschung sind solche Er-
wägungen möglich; ihre eigentliche Ursache liegt aber offenbar in der einen
Sorge. und dem einen Bestreben: Sicherung der vorhandenen städti-
schen Freiheiten gegen Übergriffederstadtherrlichen Beamten’).
Nur in diesem Zusammenhang wird man ‚daher auch die verfälschten
Sätze des Privilegs benutzen dürfen; für die Entstehung der Lübecker
Ratsverfassung ist die Vornahme der Verfälschung dagegen
bedeutungslos. Das Verhältnis des Rates zur Gemeinde wurde
durch sie nicht berührt; Rechte der Bürger nicht zugunsten des
Rates geschmälert*). Nur das eine war aus ihnen zu entnehmen: daß
damals bereits ein vollausgebildeter Rat in Lübeck vorhanden war. Und
damit erhebt sich von neuem die Frage nach seinem Ursprung.
IV.
In wenigen Sätzen sei ins Gedächtnis zurückgerufen, was sich aus der bis-
herigen Untersuchung an Tatsachen ergeben hat, die hier zu Rate zu ziehen
sind.
Der etwa 1163, kurz nach der Neugründung der Stadt, ausgestellte Frei-
brief Heinrichs des Löwen erkannte der Stadt, so darf als gesichert gelten,
zum mindesten auf dem Gebiete des Lebensmittelgewerbes eine von dem
stadtherrlichen Gerichtsbeamten, dem Vogte, unabhängige verwaltende und
richtende Gewalt zu. Die Ausübung dieser Rechte lag notwendigerweise von
Anfang an in den Händen einer besonderen bürgerlichen Behörde. Die auf
den drei Echtdingen versammelte Gemeinde der freien städtischen Grund-
jesitzer konnte als Träger der eingeräumten Rechte schon deshalb nicht in
Betracht kommen, weil die drei Echtdinge ja das Gericht des Vogtes waren,
dessen Einfluß dieses Gebiet städtischen Lebensmittelverkehrs ausdrücklich
entzogen war. Von Anfang an war also in Lübeck eine bürgerliche
Behörde vorhanden, die zugleich verwaltend und richtend auf-
’ritt. Die Ausübung des Patronatsrechts an der Marienkirche, vielleicht auch
ain Prüfungsrecht der Münze, sowie der Bezug der für die Gemeinde fälligen
Gerichtsbußen muß auch in ihrer Hand gelegen haben. Im Einklang mit dem
der Stadt 1188 formell zuerkannten Recht, das städtische Recht zu bessern,
dehnte diese Behörde, für die 1201 zum ersten Male der Name consules
begegnet, ihre verordnende und richtende Tätigkeit von dem eben genannten
angen Gebiete auf die verschiedensten Zweige städtischen Lebens aus, ohne
dabei das Recht des stadtherrlichen Vogtes am Bußenbezug anzutasten.
Seit 1212 waren derartige Fälle urkundlich nachweisbar; das vor 1225 nieder-
geschriebene älteste Stadtrecht kennt ein allgemeines städtisches Willkür-
recht, also eine gesetzgebende Gewalt, und das Richten über Verletzer dieser