Object: Finanzwissenschaft

1. Buch. Kinleitende Lehren. 
In der Entwicklung der Staatswirtschaft unterscheidet Steim 
— dessen weite historische Zusammenfassungen, wenn auch manch- 
mal zu sehr generalisierend, doch immer große Gesichtspunkte vor 
Augen halten — drei Perioden. Die erste Periode kennzeichnet 
die Herrschaft der grundbesitzenden Klasse über die Besitzlosen; es 
ist dies die Periode der ständischen Gesellschaft; die zweite Periode 
kennzeichnet die Ausgestaltung der von der ständischen Gesellschaft 
unabhängigen Staatsmacht im Königtum; die dritte Periode ist die 
Periode der Verfassungsmäßigkeit. In der ersten Periode ist der 
Fürst in erster Reihe Grundbesitzer und sein Einkommen fließt 
aus dem Grundbesitz. Langsam reift der Gedanke, daß der Fürst 
den Staat repräsentiert und daher auch in dieser Beziehung An- 
spruch auf Einkommen hat. Freilich vorerst ohne Belastung der 
Grundbesitzer. In Zusammenhang hiermit bricht sich die Auf- 
fassung Bahn, daß die sub titulo Staat zufließenden Einkommen 
nicht persönlicher Natur sind wie jene, welche dem Herrscher aus 
dem Grundbesitz zufließen. Mit der Verbreitung des römischen 
Rechts werden beide Einkommsnsarten auf Grund römischer Rechts- 
kategorien unterschieden und so entsteht einerseits der Begriff des 
Dominiums, andererseits der des Regale; jenes umfaßt jene Ein- 
kommen des Herrschers, die er aus seinem Grundbesitz bezieht, 
dieses jene Kinkommen, die er als Repräsentant des Staates genießt. 
Die Zunahme der Staatsbedürfnisse führt zur Erweiterung des Be- 
griffes der Regalität und dessen Verwertung als Einkommensquelle. 
Langsam reift auch der Gedanke, daß auch die priviligierten 
Klassen in Anspruch genommen werden müssen, um so mehr, als 
die durch dieselben früher geleisteten Dienste mit der Veränderung 
des Staats- und Wirtschaftslebens in Wegfall kommen. Aber diese 
Beiträge der privilegierten Klassen dürften weder als ordentliche 
Einnahmequellen fungieren, noch dürften dieselben ohne ihre Zu- 
stimmung eingehoben werden, sonst würden dieselben ja ebensowenig 
frei sein als ihre Leibeigenen. Denn seit ältester Zeit wurde an 
der Auffassung festgehalten, daß die Steuer des freien Mannes 
nicht würdig ist. Darum konnten nur die Verbrauchssteuern Wurzel 
fassen, die nicht persönlicher Natur sind, ja eben deshalb und weil 
sie jeden belasteten, fanden sie weite Verbreitung. Die ersten 
Spuren der direkten Steuer sind im scutagium und tallagium zu 
finden, welche aber nur die persönliche Kriegsdienstleistung ver- 
traten. So treten in die Reihe der staatlichen Einkünfte die Sub- 
sidien, welche den Charakter der direkten Steuern besaßen. Aus 
der Bewilligung dieser Subsidien durch die Ständevertretungen ent- 
wickelte sich der konstitutionelle Staat und sein Haushalt. 
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