95-99. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen. 75
oder anderen Erklärung 26 fl. 25 kr., 1 fl. 58 kr., 1 fl. 32 kr. oder
95 fr. (Sinfw^raoH. (g. g
3. Erklärung von Weise Ansstattnngs- nnd Ervschafts Effecten
dann Kavschaften der Einwanderer.
96. Es wird gestattet, zollfreie Reise-Effecten, HaLschaften der Ein
wanderer aus dem Auslande oder den Zollausschlüssen, dann Ausstattungs
und Erbschafts-Effecten im Sinne der Zahl 170, Abs. 7, 9, 10, 11 blos
unter der Benennung als „zollfreie Reise-Effecten, zollfreie Habschaften eines
Einwanderers" u. s. w. ohne Angabe der Tarifsposten, denen die einzelnen
unter jenen Effecten begriffenen Gegenstände angehören, zu erklären, wenn
dre Eigenschaft jener Effecten, Habschaften eines Einwanderers u. s. w. durch
die beigebrachten Urkunden glaubhaft nachgewiesen wird, oder das Amt, bei
welchem die Erklärung überreicht wird, muß sich durch die vollständige innere
Untersuchung überzeugen, daß die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach sich
wirklich als Rcise-Einwanderer-Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten dar-
stellen. ^ Die Beibringung der Bewilligung zum zollfreien Bezüge derselben
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ist, ist blos behufs der Annahme der Erklärung nicht nothwendig.
(R. G. B. 1855, Nr. 131; Vdgb. Nr. 37.)
4. Erklärung als kurze Waare gemeinste.
__ , 97 - ® n(lrcu d» Tarifspost 58 b, 60 Sl 63 b, 64 d, 65 e f
6 7 0, 68, 69 c, 1, 2, 70 c, können gegen Entrichtung des Zolles
von lo fl. als „kurze Waare gemeinste" erklärt werden.
(Z. T. Abth. 75.)
5. Erklärung der Menge.
a ) Im Allgemeinen.
ief0n w ®L C à'ķ muß für jcdc gesondert erklärte Waare auch
L, S «£ StSSiÄ;
M' vorzcichxct. angegeben werden. % a sí.
6) Insbesondere des Gewichtes.
99. Der Verzollungsmaßstab ist in der Regel das Gewicht
sondere der Zollcentner = 50 Kiloaramm — n
Quintale
insbesondere der Zollcentner = 50 Kilogramm
metrico = 89"^ ober Remuer 89,284 menet