Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

95-99. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen. 75 
oder anderen Erklärung 26 fl. 25 kr., 1 fl. 58 kr., 1 fl. 32 kr. oder 
95 fr. (Sinfw^raoH. (g. g 
3. Erklärung von Weise Ansstattnngs- nnd Ervschafts Effecten 
dann Kavschaften der Einwanderer. 
96. Es wird gestattet, zollfreie Reise-Effecten, HaLschaften der Ein 
wanderer aus dem Auslande oder den Zollausschlüssen, dann Ausstattungs 
und Erbschafts-Effecten im Sinne der Zahl 170, Abs. 7, 9, 10, 11 blos 
unter der Benennung als „zollfreie Reise-Effecten, zollfreie Habschaften eines 
Einwanderers" u. s. w. ohne Angabe der Tarifsposten, denen die einzelnen 
unter jenen Effecten begriffenen Gegenstände angehören, zu erklären, wenn 
dre Eigenschaft jener Effecten, Habschaften eines Einwanderers u. s. w. durch 
die beigebrachten Urkunden glaubhaft nachgewiesen wird, oder das Amt, bei 
welchem die Erklärung überreicht wird, muß sich durch die vollständige innere 
Untersuchung überzeugen, daß die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach sich 
wirklich als Rcise-Einwanderer-Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten dar- 
stellen. ^ Die Beibringung der Bewilligung zum zollfreien Bezüge derselben 
bon Seite bet lettenben @6^11306^^6 in bem We, Wo biefelbe borge&eidinet 
ist, ist blos behufs der Annahme der Erklärung nicht nothwendig. 
(R. G. B. 1855, Nr. 131; Vdgb. Nr. 37.) 
4. Erklärung als kurze Waare gemeinste. 
__ , 97 - ® n(lrcu d» Tarifspost 58 b, 60 Sl 63 b, 64 d, 65 e f 
6 7 0, 68, 69 c, 1, 2, 70 c, können gegen Entrichtung des Zolles 
von lo fl. als „kurze Waare gemeinste" erklärt werden. 
(Z. T. Abth. 75.) 
5. Erklärung der Menge. 
a ) Im Allgemeinen. 
ief0n w ®L C à'ķ muß für jcdc gesondert erklärte Waare auch 
L, S «£ StSSiÄ; 
M' vorzcichxct. angegeben werden. % a sí. 
6) Insbesondere des Gewichtes. 
99. Der Verzollungsmaßstab ist in der Regel das Gewicht 
sondere der Zollcentner = 50 Kiloaramm — n 
Quintale 
insbesondere der Zollcentner = 50 Kilogramm 
metrico = 89"^ ober Remuer 89,284 menet
	        
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